Rechtssatz RS0112989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112989
Entscheidungsdatum
18.01.2000
Rechtssatz
Eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist spätestens dann uneinbringlich geworden, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und sie somit objektiv wertlos ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112989
Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0110OS00114_9900000_002