Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß dem § 15 Abs. 2 StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der (strafbare) Versuch setzt sohin bereits mit einem der Tatausführung unmittelbar vorangehenden Tatverhalten, jedenfalls aber mit dem Beginn einer Ausführungshandlung ein (LSK 1975/133 zu § 15 StGB; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 6 zu § 15 StGB). Die für die Annahme eines strafbaren Versuches essentielle 'Ausführungsnähe' ist jeweils an Hand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen, wobei es entscheidend auf den Tatplan des Täters ankommt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB, RN 8 und 9 zu § 15 StGB; ferner Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Z 21 RN 19, 20). Neben dem subjektiven Erfordernis, demzufolge das deliktische Verhalten des Täters in jenes Stadium getreten sein muß, das erkennen läßt, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung bereits überwunden hat, muß daher das Tatverhalten, um objektiv strafbaren Versuch zu begründen, sowohl in aktions- wie auch in zeitmäßiger Relation zur Ausführung zumindest im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegen und über diese in zeitlicher und örtlicher Hinsichtlich erforderliche 'Ausführungsnähe' hinaus auch spezifisch tatbildbezogen sein (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 9 zu § 15 StGB sowie LSK 1982/22 zu § 15 Abs. 2 StGB). Keinesfalls darf aber 'Ausführungsnähe' mit 'Erfolgsnähe' gleichgesetzt werden (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 10 zu § 15 StGB; LSK 1979/324 zu § 15 Abs. 2 StGB; JBl. 1980, 607).Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß dem Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der (strafbare) Versuch setzt sohin bereits mit einem der Tatausführung unmittelbar vorangehenden Tatverhalten, jedenfalls aber mit dem Beginn einer Ausführungshandlung ein (LSK 1975/133 zu Paragraph 15, StGB; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 6 zu Paragraph 15, StGB). Die für die Annahme eines strafbaren Versuches essentielle 'Ausführungsnähe' ist jeweils an Hand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen, wobei es entscheidend auf den Tatplan des Täters ankommt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB, RN 8 und 9 zu Paragraph 15, StGB; ferner Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Ziffer 21, RN 19, 20). Neben dem subjektiven Erfordernis, demzufolge das deliktische Verhalten des Täters in jenes Stadium getreten sein muß, das erkennen läßt, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung bereits überwunden hat, muß daher das Tatverhalten, um objektiv strafbaren Versuch zu begründen, sowohl in aktions- wie auch in zeitmäßiger Relation zur Ausführung zumindest im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegen und über diese in zeitlicher und örtlicher Hinsichtlich erforderliche 'Ausführungsnähe' hinaus auch spezifisch tatbildbezogen sein (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 9 zu Paragraph 15, StGB sowie LSK 1982/22 zu Paragraph 15, Absatz 2, StGB). Keinesfalls darf aber 'Ausführungsnähe' mit 'Erfolgsnähe' gleichgesetzt werden (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 10 zu Paragraph 15, StGB; LSK 1979/324 zu Paragraph 15, Absatz 2, StGB; JBl. 1980, 607).
Die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung (um solcherart eine Frau zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen) gehört zum (objektiven) Tatbestand des Delikts nach dem § 202 Abs. 1 StGB. Da der Beschwerdeführer nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen diese zur Verwirklichung des erwähnten Verbrechenstatbestandes erforderlichen Mittel tatsächlich eingesetzt hatte, fallen ihm bereits Ausführungshandlungen zur Last, sodaß sich in diesem Fall die Frage, ob er seinen Tatenentschluß durch eine der Ausführung dieses Delikts unmittelbar vorangehende Handlung betätigt und somit eine zur Annahme eines strafbaren Versuches dieses Delikts erforderliche 'ausführungsnahe' Handlung beging, gar nicht stellt (LSK 1975/133 zu § 15 StGB = SSt. 46/37; Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Z 22 RN 12, 13; Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. III zu § 15 StGB und die dort zitierte Judikatur).Die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung (um solcherart eine Frau zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen) gehört zum (objektiven) Tatbestand des Delikts nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB. Da der Beschwerdeführer nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen diese zur Verwirklichung des erwähnten Verbrechenstatbestandes erforderlichen Mittel tatsächlich eingesetzt hatte, fallen ihm bereits Ausführungshandlungen zur Last, sodaß sich in diesem Fall die Frage, ob er seinen Tatenentschluß durch eine der Ausführung dieses Delikts unmittelbar vorangehende Handlung betätigt und somit eine zur Annahme eines strafbaren Versuches dieses Delikts erforderliche 'ausführungsnahe' Handlung beging, gar nicht stellt (LSK 1975/133 zu Paragraph 15, StGB = SSt. 46/37; Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Ziffer 22, RN 12, 13; Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. römisch drei zu Paragraph 15, StGB und die dort zitierte Judikatur).
Dem Erstgericht unterlief somit entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf kein Rechtsirrtum.
Die Beschwerdeausführungen unter dem Titel 'Zur Berufung wegen Strafe: § 281 Absatz 1 Ziffer 11 StPO' beinhalten ausschließlich eine Anfechtung des Strafmaßes, ohne aber einen Rechtsfehler in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO aufzuzeigen oder auch nur zu behaupten. Dieses Vorbringen erweist sich demnach (zur Gänze) als Berufungsausführung.Die Beschwerdeausführungen unter dem Titel 'Zur Berufung wegen Strafe: Paragraph 281, Absatz 1 Ziffer 11 StPO' beinhalten ausschließlich eine Anfechtung des Strafmaßes, ohne aber einen Rechtsfehler in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO aufzuzeigen oder auch nur zu behaupten. Dieses Vorbringen erweist sich demnach (zur Gänze) als Berufungsausführung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war mithin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 202 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden Vorstrafen sowie die Tatsache, daß die versuchte Nötigung zum Beischlaf mit Gewalt und durch gefährliche Drohung begangen wurde, als erschwerend, hingegen den Umstand, daß die Tat nur bis ins Versuchsstadium gedieh, als mildernd. Mit seiner - wie schon erwähnt, zu Unrecht auch auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO gestützten - Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er bringt dazu vor, er habe Liane B als 'ausgesprochen abenteuerlustig' eingeschätzt und sei von ihr plötzlich aggressiv beschimpft und provoziert worden; wegen beträchtlicher Alkoholisierung sei er nur vermindert zurechnungsfähig gewesen.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechenden Vorstrafen sowie die Tatsache, daß die versuchte Nötigung zum Beischlaf mit Gewalt und durch gefährliche Drohung begangen wurde, als erschwerend, hingegen den Umstand, daß die Tat nur bis ins Versuchsstadium gedieh, als mildernd. Mit seiner - wie schon erwähnt, zu Unrecht auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten - Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er bringt dazu vor, er habe Liane B als 'ausgesprochen abenteuerlustig' eingeschätzt und sei von ihr plötzlich aggressiv beschimpft und provoziert worden; wegen beträchtlicher Alkoholisierung sei er nur vermindert zurechnungsfähig gewesen.
Auch diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu. Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen forderte der alkoholisierte Angeklagte Liane B, die sich zu dieser Zeit nicht in Begleitung befand, in vulgärer Weise zu einem Geschlechtsverkehr auf, welches Ansinnen empört und entschieden zurückgewiesen wurde. Die Einschätzung der Liane B als abenteuerlustig entbehrt daher ebenso jeder realen Grundlage wie die Behauptung, die genannte Frau hätte den Angeklagten provoziert. Die Alkoholisierung des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung erfüllt nicht die von § 35 StGB geforderten Kriterien zur Begründung eines Milderungsumstandes: Der Rechtsmittelwerber selbst vermag eine solche Voraussetzung nicht zu nennen.Auch diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu. Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen forderte der alkoholisierte Angeklagte Liane B, die sich zu dieser Zeit nicht in Begleitung befand, in vulgärer Weise zu einem Geschlechtsverkehr auf, welches Ansinnen empört und entschieden zurückgewiesen wurde. Die Einschätzung der Liane B als abenteuerlustig entbehrt daher ebenso jeder realen Grundlage wie die Behauptung, die genannte Frau hätte den Angeklagten provoziert. Die Alkoholisierung des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung erfüllt nicht die von Paragraph 35, StGB geforderten Kriterien zur Begründung eines Milderungsumstandes: Der Rechtsmittelwerber selbst vermag eine solche Voraussetzung nicht zu nennen.
Mithin ergibt sich, daß das Erstgericht, abgesehen vom übergehen der leichten Körperverletzung, die der Berufungswerber im Zuge des Nötigungsversuches dem Tatopfer zufügte, als weiteren Erschwerungsumstand, die (besonderen) Strafzumessungsgründe richtig und vollständig feststellte. Es unterzog sie - auch auf der Grundlage der allgemeinen Strafbemessungsnormen des § 32 StGB - einer zutreffenden Würdigung und gelangte solcherart zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe.Mithin ergibt sich, daß das Erstgericht, abgesehen vom übergehen der leichten Körperverletzung, die der Berufungswerber im Zuge des Nötigungsversuches dem Tatopfer zufügte, als weiteren Erschwerungsumstand, die (besonderen) Strafzumessungsgründe richtig und vollständig feststellte. Es unterzog sie - auch auf der Grundlage der allgemeinen Strafbemessungsnormen des Paragraph 32, StGB - einer zutreffenden Würdigung und gelangte solcherart zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.