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Entscheidung 11 Os 115/85×

Entscheidung 11 Os 115/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os115/85

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Dagobert A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.März 1985, GZ 5 c römisch fünf r 147/85-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Stöger, und der Verteidigerin Dr. Rismondo, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1947 geborene Dagobert A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 5. Jänner 1985 in Wien Liane B mit Gewalt und gefährlicher Drohung zum außerehelichen Beischlaf dadurch zu nötigen versucht zu haben, daß er ihr einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, sie mehrmals schlug, ein Messer gegen ihren Hals richtete, sie am Handgelenk festhielt, sie mit sich zog und ihr erklärte, sie habe das Messer drinnen, wenn sie einen 'Mucks' mache.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist das Ersturteil mit keinem der angeführten Nichtigkeitsgründe behaftet. Der Beschwerdeführer, der sein im Zuge des Vorfalles mit Liane B in Wien-Innere Stadt auf der Straße gegen vier Uhr früh des 5. Jänner 1985 auf Vornahme eines Geschlechtsverkehrs gerichtetes Vorhaben weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung in Abrede stellte, dies damals gegenüber dem Tatopfer unmißverständlich zum Ausdruck brachte und eingestand, die widerstrebende Frau am Arm erfaßt und mitgezogen zu haben, wobei es zu einem 'Gerangel' gekommen sei, in dessen Verlauf sie beide zu Boden gefallen seien (S. 33, 41 verso, 41 a, 101, 102 und 103), bestritt im übrigen bloß eine weitere Gewaltanwendung (durch Versetzen von Schlägen) sowie die Bedrohung mit einem Messer. Er verantwortete sich im Lauf des vorliegenden Strafverfahrens niemals dahin, von der Frau durch Beschimpfungen provoziert und nur deshalb zu einem gewalttätigen Vorgehen veranlaßt worden zu sein.

Schon aus diesem Grund bedurfte es im Ersturteil keiner näheren Erörterung des von der Zeugin Liane B in der Hauptverhandlung bekundeten Umstandes, daß sie den Angeklagten, als sie von ihm auf der Straße mit unsittlichem Ansinnen bedrängt worden sei, heftig beschimpft habe (S. 108). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch in der Aussage dieser Zeugin, sie sei (nach der Sperre des Lokals) mit dem Angeklagten plötzlich allein auf der Straße gestanden und habe nach Hause gehen wollen (S. 107 und 108), kein erörterungsbedürftiger Widerspruch. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge nunmehr aufzeigen will, daß er damals annehmen durfte, Liane B sei einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt, setzt er sich schon mit seiner eigenen, auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Verantwortung in Widerspruch, derzufolge das Tatopfer sich seinem Ansinnen gegenüber ablehnend verhalten und sogleich zur Wehr gesetzt hatte, als er es am Arm fortzerren wollte (S. 103, 104). Dieser Teil der Mängelrüge sowie das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem unter Hinweis auf Abweichungen in den Angaben der Zeugin Liane B die Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird, ist nach Inhalt und Zielsetzung als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu werten, will doch der Beschwerdeführer den Urteilssachverhalt, der auf den vom Schöffengericht für unbedenklich beurteilten Angaben dieser Zeugin beruht, durch andere, für ihn günstigere Feststellungen ersetzt wissen.

Unter Hinweis darauf, daß er nach den Urteilsfeststellungen Liane B auf der Straße keineswegs in unsittlicher Weise betastet habe, meint der Beschwerdeführer in Ausführung seiner nominell auf die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach auf den zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsrüge, das Erstgericht habe rechtirrtümlich einen (strafbaren) Versuch der Nötigung zum Beischlaf im Sinn der Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB angenommen. Denn ein Vollzug des - von ihm angestrebten - außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Tatopfer sogleich an Ort und Stelle sei nach den Tatumständen nicht in Betracht gekommen und im Ersturteil auch nicht festgestellt worden. Es fehle daher ein zur Annahme eines strafbaren Versuchs erforderliches 'ausführungsnahes' Verhalten, sodaß er 'allenfalls' Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, 'möglicherweise' Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu verantworten habe.

Rechtliche Beurteilung

Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß dem Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der (strafbare) Versuch setzt sohin bereits mit einem der Tatausführung unmittelbar vorangehenden Tatverhalten, jedenfalls aber mit dem Beginn einer Ausführungshandlung ein (LSK 1975/133 zu Paragraph 15, StGB; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 6 zu Paragraph 15, StGB). Die für die Annahme eines strafbaren Versuches essentielle 'Ausführungsnähe' ist jeweils an Hand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen, wobei es entscheidend auf den Tatplan des Täters ankommt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB, RN 8 und 9 zu Paragraph 15, StGB; ferner Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Ziffer 21, RN 19, 20). Neben dem subjektiven Erfordernis, demzufolge das deliktische Verhalten des Täters in jenes Stadium getreten sein muß, das erkennen läßt, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung bereits überwunden hat, muß daher das Tatverhalten, um objektiv strafbaren Versuch zu begründen, sowohl in aktions- wie auch in zeitmäßiger Relation zur Ausführung zumindest im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegen und über diese in zeitlicher und örtlicher Hinsichtlich erforderliche 'Ausführungsnähe' hinaus auch spezifisch tatbildbezogen sein (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 9 zu Paragraph 15, StGB sowie LSK 1982/22 zu Paragraph 15, Absatz 2, StGB). Keinesfalls darf aber 'Ausführungsnähe' mit 'Erfolgsnähe' gleichgesetzt werden (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 10 zu Paragraph 15, StGB; LSK 1979/324 zu Paragraph 15, Absatz 2, StGB; JBl. 1980, 607).

Die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung (um solcherart eine Frau zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen) gehört zum (objektiven) Tatbestand des Delikts nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB. Da der Beschwerdeführer nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen diese zur Verwirklichung des erwähnten Verbrechenstatbestandes erforderlichen Mittel tatsächlich eingesetzt hatte, fallen ihm bereits Ausführungshandlungen zur Last, sodaß sich in diesem Fall die Frage, ob er seinen Tatenentschluß durch eine der Ausführung dieses Delikts unmittelbar vorangehende Handlung betätigt und somit eine zur Annahme eines strafbaren Versuches dieses Delikts erforderliche 'ausführungsnahe' Handlung beging, gar nicht stellt (LSK 1975/133 zu Paragraph 15, StGB = SSt. 46/37; Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Ziffer 22, RN 12, 13; Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. römisch drei zu Paragraph 15, StGB und die dort zitierte Judikatur).

Dem Erstgericht unterlief somit entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf kein Rechtsirrtum.

Die Beschwerdeausführungen unter dem Titel 'Zur Berufung wegen Strafe: Paragraph 281, Absatz 1 Ziffer 11 StPO' beinhalten ausschließlich eine Anfechtung des Strafmaßes, ohne aber einen Rechtsfehler in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO aufzuzeigen oder auch nur zu behaupten. Dieses Vorbringen erweist sich demnach (zur Gänze) als Berufungsausführung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war mithin insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechenden Vorstrafen sowie die Tatsache, daß die versuchte Nötigung zum Beischlaf mit Gewalt und durch gefährliche Drohung begangen wurde, als erschwerend, hingegen den Umstand, daß die Tat nur bis ins Versuchsstadium gedieh, als mildernd. Mit seiner - wie schon erwähnt, zu Unrecht auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten - Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er bringt dazu vor, er habe Liane B als 'ausgesprochen abenteuerlustig' eingeschätzt und sei von ihr plötzlich aggressiv beschimpft und provoziert worden; wegen beträchtlicher Alkoholisierung sei er nur vermindert zurechnungsfähig gewesen.

Auch diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu. Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen forderte der alkoholisierte Angeklagte Liane B, die sich zu dieser Zeit nicht in Begleitung befand, in vulgärer Weise zu einem Geschlechtsverkehr auf, welches Ansinnen empört und entschieden zurückgewiesen wurde. Die Einschätzung der Liane B als abenteuerlustig entbehrt daher ebenso jeder realen Grundlage wie die Behauptung, die genannte Frau hätte den Angeklagten provoziert. Die Alkoholisierung des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung erfüllt nicht die von Paragraph 35, StGB geforderten Kriterien zur Begründung eines Milderungsumstandes: Der Rechtsmittelwerber selbst vermag eine solche Voraussetzung nicht zu nennen.

Mithin ergibt sich, daß das Erstgericht, abgesehen vom übergehen der leichten Körperverletzung, die der Berufungswerber im Zuge des Nötigungsversuches dem Tatopfer zufügte, als weiteren Erschwerungsumstand, die (besonderen) Strafzumessungsgründe richtig und vollständig feststellte. Es unterzog sie - auch auf der Grundlage der allgemeinen Strafbemessungsnormen des Paragraph 32, StGB - einer zutreffenden Würdigung und gelangte solcherart zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00115.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0110OS00115_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089747 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Versuch liegt vor, wenn der Täter seinen Vollendungsvorsatz in einem Verhalten betätigt, daß der Tatausführung unmittelbar vorangeht, umsomehr aber dann, wenn dieses Verhalten bereits in das Stadium der Ausführung vorgedrungen ist und demnach schon eine Aus …
RS0089825 Rechtssatz 11.09.1980Strafrecht
Wann eine Handlung der Ausführung unmittelbar vorangeht, kann nicht generell bestimmt, sondern nur nach dem Tatplan des Täters im Einzelfall beurteilt werden.
RS0089861 Rechtssatz 11.07.1974Strafrecht
Eine "zur wirklichen Ausübung führende Handlung" im Sinne des § 8 StG ist der eigentlichen Ausübung vorgelagert und auch zeitlich nahe. In diesem Sinne spricht auch § 15 Abs 2 StGB von einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung. Der Begriff der …
RS0089887 Rechtssatz 16.05.1975Strafrecht
Strafbarer Versuch erfordert, dass die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem äußeren Verhalten bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat, weiters, dass - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten den Begin …
RS0089935 Rechtssatz 16.05.1975Strafrecht
Zur Annahme eines strafbaren Versuchs bedarf es entweder des Beginns einer Ausführungshandlung des Täters oder doch wenigsten einer Betätigung des auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Täterwillens in Form eines unmittelbar in si …
RS0089958 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Die im § 15 StGB erforderte Ausführungsnähe darf nicht mit der Erfolgsnähe verwechselt werden. Mit betrügerischem Vorsatz unternommene und gelungene Täuschungshandlungen stellen, wenn der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, jedenfalls ausführungsnah …
RS0090118 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Die zeitliche und weitere Zwischenakte ausschließende Nähe zum Ausführungsbeginn ist zur Strafbarkeit des Versuchs nur bei solchen Handlungen nötig, die der Ausführung vorangehen, nicht aber für solche, die selbst schon Ausführungshandlungen sind.
RS0090709 Rechtssatz 04.03.1980Strafrecht
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