Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Mai 1968 geborene Herwig Eduard G*** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 (zweiter Fall) StGB (Urteilstat I/), des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Urteilstat II/) und des Vergehens der Körperverletzung (in zwei Fällen) nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Urteilstaten III/1. und 2.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, auf welche gemäß dem § 38 StGB die von ihm in der Zeit vom 25. Juni 1990, 13,20 Uhr, bis 4. September 1990, 12,00 Uhr, erlittene Vorhaft angerechnet wurde. Ihm liegt zur Last, er habe am 24. Juni 1990 in Ischgl dem Fritz Z*** durch Vorhalten eines Brotmessers und in der Folge eines "Überlebensmessers" sowie durch die Äußerung, er werde ihn "umbringen", und durch die Aufforderung, ihm Geld zu geben, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, sowie durch Versetzen von Schlägen und durch Würgen am Hals, demnach mit Gewalt, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht (I/), ferner den Alfred P*** mit Gewalt zu einer Handlung bzw Unterlassung genötigt, indem er ihm eine brennende Zigarette gegen den rechten Oberarm drückte, damit er seinen Arm loslasse und ihn nicht länger festhalte (II/), und überdies Fritz Z*** vor der unter I/ angeführten Tat durch Versetzen mehrerer Fausthiebe, die eine Schwellung der Unterlippe, ein Hämatom am linken Auge und eine leichte Gehirnerschütterung zur Folge hatten (III/1.), sowie Alfred P*** durch die unter II/ angeführte Tathandlung, die eine Brandblase am rechten Oberarm zur Folge hatte (III/2.), vorsätzlich am Körper verletzt. Dieser Schuldspruch beruht auf der (jeweils stimmeneinhelligen) Bejahung der auf die erwähnten Taten bezüglichen Hauptfragen 1/, 2/ und 3/ (a und b) durch die Geschwornen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Mai 1968 geborene Herwig Eduard G*** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 (zweiter Fall) StGB (Urteilstat I/), des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Urteilstat II/) und des Vergehens der Körperverletzung (in zwei Fällen) nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Urteilstaten III/1. und 2.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, auf welche gemäß dem Paragraph 38, StGB die von ihm in der Zeit vom 25. Juni 1990, 13,20 Uhr, bis 4. September 1990, 12,00 Uhr, erlittene Vorhaft angerechnet wurde. Ihm liegt zur Last, er habe am 24. Juni 1990 in Ischgl dem Fritz Z*** durch Vorhalten eines Brotmessers und in der Folge eines "Überlebensmessers" sowie durch die Äußerung, er werde ihn "umbringen", und durch die Aufforderung, ihm Geld zu geben, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, sowie durch Versetzen von Schlägen und durch Würgen am Hals, demnach mit Gewalt, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht (I/), ferner den Alfred P*** mit Gewalt zu einer Handlung bzw Unterlassung genötigt, indem er ihm eine brennende Zigarette gegen den rechten Oberarm drückte, damit er seinen Arm loslasse und ihn nicht länger festhalte (II/), und überdies Fritz Z*** vor der unter I/ angeführten Tat durch Versetzen mehrerer Fausthiebe, die eine Schwellung der Unterlippe, ein Hämatom am linken Auge und eine leichte Gehirnerschütterung zur Folge hatten (III/1.), sowie Alfred P*** durch die unter II/ angeführte Tathandlung, die eine Brandblase am rechten Oberarm zur Folge hatte (III/2.), vorsätzlich am Körper verletzt. Dieser Schuldspruch beruht auf der (jeweils stimmeneinhelligen) Bejahung der auf die erwähnten Taten bezüglichen Hauptfragen 1/, 2/ und 3/ (a und b) durch die Geschwornen.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die (formell) auf die Gründe der Z 6 und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diese Verurteilung richtet sich die (formell) auf die Gründe der Ziffer 6 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der erstere Nichtigkeitsgrund wird darin erblickt, daß trotz Antrags der Verteidigung keine Zusatzfrage (zur Hauptfrage I/) nach Rücktritt vom Versuch des Raubes gestellt wurde; der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor: Gemäß dem § 313 StPO ist eine Frage nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (Zusatzfrage) dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - wenn als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Verhandlungsergebnisse, die als Grundlage einer Zusatzfrage dienen könnten, ob der Angeklagte freiwillig die Ausführung der in der Hauptfrage I/ bezeichneten Raubtat aufgab (§ 16 Abs. 1 StGB), fehlen jedoch. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Angaben des Zeugen Alfred P*** (insbesondere auf dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter ON 14, welche laut AS 195 dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde), geht ins Leere: Die Situation, in welcher der Angeklagte von P*** (das zweite Mal) betreten wurde, legt keine bereits eingetretene oder gerade im Gang befindliche freiwillige Aufgabe des Raubvorhabens nahe, mag auch zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte das Messer nicht bei Z*** angesetzt, sondern mit der Klinge "eher" gegen seinen eigenen Körper gerichtet haben. Das unmittelbar hierauf folgende Weglegen des Messers liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte die Ausführung des Raubes freiwillig - mithin in der Vorstellung, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei trotz des Dazwischentretens des Zeugen P*** noch möglich (Mayerhofer-Rieder3 ENr 6 ff zu § 16 StGB) - aufgegeben haben könnte: Freiwilligkeit ist nämlich nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Fortführung der Tat schlechthin unmöglich wurde, sondern auch dann, wenn das dem Tatplan entsprechende Vorhaben vorerst mißlang und der Täter sich auf die Anwendung anderer Methoden oder wesentlich verstärkter krimineller Energien, mit denen er den bisher ausgebliebenen Erfolg doch noch herbeiführen könnte, nicht mehr einläßt (ENr 10, 21, 22 aaO). Dafür, daß der Angeklagte trotz neuerlicher Betretung durch P*** in einer diesmal nicht mehr zu verharmlosenden Situation noch Aussicht sah, durch ein dem bisherigen Tatplan entsprechendes Verhalten dem Fritz Z*** Bargeld abzunötigen, liefern die Aussagen des Alfred P*** keinen Anhaltspunkt. Jene von der Beschwerde hervorgehobenen Verfahrensergebnisse, welche dafür sprechen sollen, daß die Tätlichkeiten aus Anlaß eines vom Angeklagten abgelehnten homosexuellen Annäherungsversuches des Fritz Z*** begangen wurden (siehe insbesondere die Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie AS 76 und des Zeugen Z*** AS 83 unten), stehen in keinem erkennbaren Bezug zu den Vorstellungen von der Durchführbarkeit des (erst später gefaßten) Raubvorhabens. Der Hinweis der Beschwerde auf den angeblich vom Zeugen Z*** wiedergegebenen Eindruck, es sei dem Angeklagten nur um die tätliche Auseinandersetzung an sich gegangen, ist zudem nicht aktengetreu (vgl AS 191 zu der vom Zeugen ausgesprochenen Vermutung, es sei nicht um sein Geld, sondern um jenes in der Betriebskasse gegangen).Der erstere Nichtigkeitsgrund wird darin erblickt, daß trotz Antrags der Verteidigung keine Zusatzfrage (zur Hauptfrage I/) nach Rücktritt vom Versuch des Raubes gestellt wurde; der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor: Gemäß dem Paragraph 313, StPO ist eine Frage nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (Zusatzfrage) dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - wenn als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Verhandlungsergebnisse, die als Grundlage einer Zusatzfrage dienen könnten, ob der Angeklagte freiwillig die Ausführung der in der Hauptfrage I/ bezeichneten Raubtat aufgab (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), fehlen jedoch. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Angaben des Zeugen Alfred P*** (insbesondere auf dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter ON 14, welche laut AS 195 dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde), geht ins Leere: Die Situation, in welcher der Angeklagte von P*** (das zweite Mal) betreten wurde, legt keine bereits eingetretene oder gerade im Gang befindliche freiwillige Aufgabe des Raubvorhabens nahe, mag auch zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte das Messer nicht bei Z*** angesetzt, sondern mit der Klinge "eher" gegen seinen eigenen Körper gerichtet haben. Das unmittelbar hierauf folgende Weglegen des Messers liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte die Ausführung des Raubes freiwillig - mithin in der Vorstellung, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei trotz des Dazwischentretens des Zeugen P*** noch möglich (Mayerhofer-Rieder3 ENr 6 ff zu Paragraph 16, StGB) - aufgegeben haben könnte: Freiwilligkeit ist nämlich nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Fortführung der Tat schlechthin unmöglich wurde, sondern auch dann, wenn das dem Tatplan entsprechende Vorhaben vorerst mißlang und der Täter sich auf die Anwendung anderer Methoden oder wesentlich verstärkter krimineller Energien, mit denen er den bisher ausgebliebenen Erfolg doch noch herbeiführen könnte, nicht mehr einläßt (ENr 10, 21, 22 aaO). Dafür, daß der Angeklagte trotz neuerlicher Betretung durch P*** in einer diesmal nicht mehr zu verharmlosenden Situation noch Aussicht sah, durch ein dem bisherigen Tatplan entsprechendes Verhalten dem Fritz Z*** Bargeld abzunötigen, liefern die Aussagen des Alfred P*** keinen Anhaltspunkt. Jene von der Beschwerde hervorgehobenen Verfahrensergebnisse, welche dafür sprechen sollen, daß die Tätlichkeiten aus Anlaß eines vom Angeklagten abgelehnten homosexuellen Annäherungsversuches des Fritz Z*** begangen wurden (siehe insbesondere die Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie AS 76 und des Zeugen Z*** AS 83 unten), stehen in keinem erkennbaren Bezug zu den Vorstellungen von der Durchführbarkeit des (erst später gefaßten) Raubvorhabens. Der Hinweis der Beschwerde auf den angeblich vom Zeugen Z*** wiedergegebenen Eindruck, es sei dem Angeklagten nur um die tätliche Auseinandersetzung an sich gegangen, ist zudem nicht aktengetreu vergleiche AS 191 zu der vom Zeugen ausgesprochenen Vermutung, es sei nicht um sein Geld, sondern um jenes in der Betriebskasse gegangen).