Diesem Vorbringen kommt indes Berechtigung nicht zu. Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (Schick in WK² § 212 Rz 15 mwN). Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst.Diesem Vorbringen kommt indes Berechtigung nicht zu. Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (Schick in WK² Paragraph 212, Rz 15 mwN). Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst.
Weil der Beschwerdeführer den Urteilsfeststellungen zufolge den Spitalsaufenthalt seiner Lebensgefährtin, der Mutter des Tatopfers, dazu ausnützte, sich zur Nachtzeit in das Bett der im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjährigen zu begeben, um sie wiederholt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen (US 5 ff), lagen die nach der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Annahme der bekämpften Idealkonkurrenz vor, weshalb dem Schuldspruch II der behauptete Subsumtionsirrtum nicht anhaftet.Weil der Beschwerdeführer den Urteilsfeststellungen zufolge den Spitalsaufenthalt seiner Lebensgefährtin, der Mutter des Tatopfers, dazu ausnützte, sich zur Nachtzeit in das Bett der im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjährigen zu begeben, um sie wiederholt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen (US 5 ff), lagen die nach der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Annahme der bekämpften Idealkonkurrenz vor, weshalb dem Schuldspruch römisch zwei der behauptete Subsumtionsirrtum nicht anhaftet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Hingegen kann der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt, Berechtigung nicht zur Gänze abgesprochen werden. Das Schöffengericht verhängte über Günther O***** nach §§ 28, 202 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, wovon es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der geschlechtlichen Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe (wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB) als erschwerend, während es das Vorliegen zu beachtender Milderungsgründe verneinte.Hingegen kann der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt, Berechtigung nicht zur Gänze abgesprochen werden. Das Schöffengericht verhängte über Günther O***** nach Paragraphen 28, 202, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, wovon es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der geschlechtlichen Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe (wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB) als erschwerend, während es das Vorliegen zu beachtender Milderungsgründe verneinte.
Mit Recht wies der Beschwerdeführer (im Gerichtstag) darauf hin, dass die als erschwerend gewertete Vorstrafe bereits getilgt ist, ihn daher bei der Strafbemessung nicht mehr belasten kann, sondern ihm vielmehr der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute zu halten ist. Die weiters ins Treffen geführte Übernahme der Beaufsichtigung des Tatopfers für die Zeiten krankheits- und therapiebedingter Abwesenheit seiner Mutter und die behauptete, nicht näher konkretisierte Unterstützung („Einkaufshilfe", „Aufpassen", „Kümmern") in den Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Tat stellt dagegen keinen den gesetzlich angeführten Milderungsgründen gleichwertigen Umstand dar.Mit Recht wies der Beschwerdeführer (im Gerichtstag) darauf hin, dass die als erschwerend gewertete Vorstrafe bereits getilgt ist, ihn daher bei der Strafbemessung nicht mehr belasten kann, sondern ihm vielmehr der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zugute zu halten ist. Die weiters ins Treffen geführte Übernahme der Beaufsichtigung des Tatopfers für die Zeiten krankheits- und therapiebedingter Abwesenheit seiner Mutter und die behauptete, nicht näher konkretisierte Unterstützung („Einkaufshilfe", „Aufpassen", „Kümmern") in den Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Tat stellt dagegen keinen den gesetzlich angeführten Milderungsgründen gleichwertigen Umstand dar.
Die im aufgezeigten Sinn zu korrigierenden Strafbemessungsgründe rechtfertigen eine maßvolle Reduktion der Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate, von denen gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war. Der Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht stehen Gründe der Generalprävention (iS einer erforderlichen Stärkung des Vertrauens der Allgemeinheit in einen effizienten Rechtsgüterschutz in Fällen von Sexualdelikten der vorliegenden Art) entgegen.Die im aufgezeigten Sinn zu korrigierenden Strafbemessungsgründe rechtfertigen eine maßvolle Reduktion der Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate, von denen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war. Der Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht stehen Gründe der Generalprävention (iS einer erforderlichen Stärkung des Vertrauens der Allgemeinheit in einen effizienten Rechtsgüterschutz in Fällen von Sexualdelikten der vorliegenden Art) entgegen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.