Rechtssatz RS0108363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108363
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird.Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach Paragraph 201, StGB oder das Vergehen nach Paragraph 202, StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit Paragraph 212, StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird.
Entscheidungstexte
- 11 Os 19/97
Entscheidungstext OGH 17.06.1997 11 Os 19/97
- 11 Os 88/97
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 88/97
nur: Der Missbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses stellt ein zusätzliches Unrechtselement dar das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird. (T1)
- 11 Os 89/01
Entscheidungstext OGH 14.12.2001 11 Os 89/01
Vgl auch
- 14 Os 40/02
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 40/02
Vgl auch
- 13 Os 28/05z
Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 28/05z
Auch
- 11 Os 116/05a
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 116/05a
Auch; Beisatz: Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst. (T2)
- 11 Os 54/06k
Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 54/06k
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 212 Abs 1 Z 2 StGB (T3)
- 14 Os 121/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 121/06k
Vgl; Beisatz: Das Unrecht der Tat ist durch deren Unterstellung bloß unter die Strafbestimmung der Vergewaltigung bzw der geschlechtlichen Nötigung dann nicht abgegolten, wenn die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (WK² § 201 Rz 50 und § 212 Rz 15). (T4)
Beisatz: Hier zur Frage der Idealkonkurrenz von § 212 Abs 1 StGB mit § 201 Abs 2 StGB aF und § 202 Abs 2 StGB aF. (T5)
- 14 Os 29/12i
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 14 Os 29/12i
Vgl; Beis wie T4
- 13 Os 97/13h
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 97/13h
Vgl auch; Beisatz: Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses ist kein eigenständiges Element des Tatbestands des § 212 Abs 1 Z 1 StGB. Der Missbrauch der besonderen Stellung des Täters zum Opfer wird in den dort genannten Konstellationen vielmehr als typisch vorausgesetzt. (T6)
- 13 Os 83/14a
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 83/14a
Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von Vergewaltigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB kommt (nur) dann in Betracht, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. (T7)
- 11 Os 152/15k
Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 152/15k
Auch; Beis wie T6
- 14 Os 12/19z
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 15 Os 13/25p
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 13/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108363
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19970617_OGH0002_0110OS00019_9700000_001