Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II. zu 1. in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF (III.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (IV.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (V.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei. zu 1. in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF (römisch drei.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF (römisch vier.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Edelstauden zwischen Ende Februar und Ende April 2003
I. mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwarrömisch eins. mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar
1. in zumindest einem Angriff an einem nicht näher bekannten Tag vor dem 24. April 2003 mit seiner am 24. April 1989 geborenen Tochter Eveline R*****, indem er an ihrer Scheide leckte,
2. in zumindest zwei Angriffen an nicht näher bekannten Tagen mit seiner am 24. Februar 1992 geborenen Tochter Claudia R*****, indem er jeweils an ihrer Scheide leckte,
II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Personrömisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person
1. vorzunehmen versucht, und zwar in einem Angriff an einem nicht näher bekannten Tag dadurch, dass er die Scheide seiner am 22. Februar 1991 geborenen Tochter Alexandra R***** zu betasten versuchte,
2. vorgenommen, und zwar in zumindest drei Angriffen an nicht näher bekannten Tagen vor dem 24. April 2003 an seiner Tochter Eveline R*****, indem er ihre Brüste und bei zumindest zwei dieser Angriffe auch ihre Scheide betastete,
III. an einem nicht näher bekannten Tag außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB aF seine Tochter Eveline R***** mit Gewalt, indem er ihre schützend vor die Scheide gehaltenen Hände wegzog, durch die zu Punkt I. 1. angeführte Handlung zur Duldung dieser dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt,römisch drei. an einem nicht näher bekannten Tag außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF seine Tochter Eveline R***** mit Gewalt, indem er ihre schützend vor die Scheide gehaltenen Hände wegzog, durch die zu Punkt römisch eins. 1. angeführte Handlung zur Duldung dieser dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt,
IV. in zumindest zwei Angriffen an nicht näher bekannten Tagen vor dem 24. April 2003 außer den Fällen des § 201 StGB aF seine Tochter Eveline R***** mit Gewalt, indem er ihre schützend vor die Scheide und die Brüste gehaltenen Hände wegzog, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Betasten ihrer Scheide und ihrer Brüste genötigt,römisch vier. in zumindest zwei Angriffen an nicht näher bekannten Tagen vor dem 24. April 2003 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB aF seine Tochter Eveline R***** mit Gewalt, indem er ihre schützend vor die Scheide und die Brüste gehaltenen Hände wegzog, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Betasten ihrer Scheide und ihrer Brüste genötigt,
V. durch die zu Punkt I. bis IV. angeführten Taten geschlechtliche Handlungen mit ihm in absteigender Linie verwandten Personen, nämlich seinen Töchtern Eveline, Alexandra und Claudia R*****, vorgenommen. Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.römisch fünf. durch die zu Punkt römisch eins. bis römisch vier. angeführten Taten geschlechtliche Handlungen mit ihm in absteigender Linie verwandten Personen, nämlich seinen Töchtern Eveline, Alexandra und Claudia R*****, vorgenommen. Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.