Insoweit nämlich findet der Schuldspruch in den Urteilsannahmen keine ausreichende Deckung, fehlen doch eindeutige Feststellungen zum Bestehen eines Autoritätsverhältnisses des Angeklagten gegenüber den Tatopfern ebenso wie zur hier gleichermaßen relevanten Frage, ob der Angeklagte beim inkriminierten Tatverhalten seine Autorität - hinsichtlich des vom Schuldspruch IV wegen geschlechtlicher Nötigung umfassten Sachverhaltes als zusätzliches Mittel zur Gewalt (vgl Schick WK² § 201 Rz 50) - gegenüber den Tatopfern eingesetzt hat, damit diese die Missbrauchshandlungen geschehen lassen, und nicht bloß das sich ihm gebotene Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat (Schick aaO § 212 Rz 9), womit dem Schuldspruch III materielle Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet. Mit seinem weiteren Vorbringen ist der Beschwerdeführer hingegen nicht im Recht.Insoweit nämlich findet der Schuldspruch in den Urteilsannahmen keine ausreichende Deckung, fehlen doch eindeutige Feststellungen zum Bestehen eines Autoritätsverhältnisses des Angeklagten gegenüber den Tatopfern ebenso wie zur hier gleichermaßen relevanten Frage, ob der Angeklagte beim inkriminierten Tatverhalten seine Autorität - hinsichtlich des vom Schuldspruch römisch vier wegen geschlechtlicher Nötigung umfassten Sachverhaltes als zusätzliches Mittel zur Gewalt vergleiche Schick WK² Paragraph 201, Rz 50) - gegenüber den Tatopfern eingesetzt hat, damit diese die Missbrauchshandlungen geschehen lassen, und nicht bloß das sich ihm gebotene Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat (Schick aaO Paragraph 212, Rz 9), womit dem Schuldspruch römisch drei materielle Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet. Mit seinem weiteren Vorbringen ist der Beschwerdeführer hingegen nicht im Recht.
Der zum Schuldspruchfaktum V zum Beweis dafür, dass es sich bei den auf dem Video Original „Gero-Video-Kopie Teensex Nr. 57" abgebildeten Personen nicht um unmündige bzw mündige minderjährige Personen handle, gestellte Antrag auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens unter Übermittlung des Videomaterials" (S 449) lässt unbegründet, weshalb ein Facharzt durch das Betrachten eines Filmes, der eine Person zeigt, ohne medizinische Untersuchung eine Altersbestimmung vornehmen können soll. Mangels Tauglichkeit des Beweisantrages begründet dessen Abweisung daher keinen Verfahrensmangel.Der zum Schuldspruchfaktum römisch fünf zum Beweis dafür, dass es sich bei den auf dem Video Original „Gero-Video-Kopie Teensex Nr. 57" abgebildeten Personen nicht um unmündige bzw mündige minderjährige Personen handle, gestellte Antrag auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens unter Übermittlung des Videomaterials" (S 449) lässt unbegründet, weshalb ein Facharzt durch das Betrachten eines Filmes, der eine Person zeigt, ohne medizinische Untersuchung eine Altersbestimmung vornehmen können soll. Mangels Tauglichkeit des Beweisantrages begründet dessen Abweisung daher keinen Verfahrensmangel.
Entgegen der in der Mängelrüge bloß in Ansehung eines Feststellungsteiles vorgetragenen Kritik (Z 5 erster Fall) sind die Urteilsannahmen zu geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten iSd § 207 Abs 1 StGB an Johanna F***** unabhängig von den dem Tatbild des § 206 Abs 1 StGB unterstellten Taten in ihrer Gesamtheit eindeutig (US 8 f). Davon abgesehen würden die in der Beschwerde nicht bemängelten Konstatierungen zu geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten gegenüber der unmündigen Bernadette F***** dessen Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Schuldspruch II; US 5) neben dem - durch das Unternehmen von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen an der unmündigen Johanna F***** verübten - Verbrechen des schweren Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Schuldspruch I; USEntgegen der in der Mängelrüge bloß in Ansehung eines Feststellungsteiles vorgetragenen Kritik (Ziffer 5, erster Fall) sind die Urteilsannahmen zu geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB an Johanna F***** unabhängig von den dem Tatbild des Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellten Taten in ihrer Gesamtheit eindeutig (US 8 f). Davon abgesehen würden die in der Beschwerde nicht bemängelten Konstatierungen zu geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten gegenüber der unmündigen Bernadette F***** dessen Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch zwei; US 5) neben dem - durch das Unternehmen von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen an der unmündigen Johanna F***** verübten - Verbrechen des schweren Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch eins; US
4) für sich alleine tragen.
Ebenso wenig lässt die gleichermaßen als undeutlich im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kritisierte Urteilspassage zum Schuldspruch V, wonach der Film vier „ganz offensichtlich" minderjährige Personen zeigt (US 11), Zweifel an der vom Schöffensenat insoweit als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen erkennen.Ebenso wenig lässt die gleichermaßen als undeutlich im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kritisierte Urteilspassage zum Schuldspruch römisch fünf, wonach der Film vier „ganz offensichtlich" minderjährige Personen zeigt (US 11), Zweifel an der vom Schöffensenat insoweit als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen erkennen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit ihrer auf eine isolierte Betrachtung einzelner Aussageteile gestützten Argumentation gegen die (im Übrigen ohnedies eingehend erörterte: US 12 ff) Überzeugung des Schöffensenates von der Glaubwürdigkeit der Opfer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Konstatierungen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt mit ihrer auf eine isolierte Betrachtung einzelner Aussageteile gestützten Argumentation gegen die (im Übrigen ohnedies eingehend erörterte: US 12 ff) Überzeugung des Schöffensenates von der Glaubwürdigkeit der Opfer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Konstatierungen.
In der den Schuldspruch V betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) fordert der Angeklagte einen „Freispruch gemäß dem Strafausschließungsgrund nach § 207a Abs 5 Z 2 StGB", ohne jedoch darzulegen, inwiefern aus der ausdrücklich nur auf pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs 4 Z 4 leg cit bezogenen Vorschrift des § 207a Abs 5 Z 2 StGB eine Straflosigkeit des hier aktuellen Besitzes von pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 4 Z 3 lit a StGB ableitbar sein soll.In der den Schuldspruch römisch fünf betreffenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) fordert der Angeklagte einen „Freispruch gemäß dem Strafausschließungsgrund nach Paragraph 207 a, Absatz 5, Ziffer 2, StGB", ohne jedoch darzulegen, inwiefern aus der ausdrücklich nur auf pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, leg cit bezogenen Vorschrift des Paragraph 207 a, Absatz 5, Ziffer 2, StGB eine Straflosigkeit des hier aktuellen Besitzes von pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, StGB ableitbar sein soll.
Gleichermaßen verabsäumt es der Beschwerdeführer in der gegen die Unterstellung des Tatverhaltens unter das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB im Schuldspruch I gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10) mit allgemeinen Überlegungen zur Frage, ob durch Einführen eines Fingers in die Scheide eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorliege, dem Hinweis, dass Johanna F***** zum Tatzeitpunkt des dreizehnte Lebensjahr vollendet hatte, und der sonst substratlosen Behauptung, sein Verhalten laut dem Schuldspruch I wäre nach § 207 Abs 1 StGB zu subsumieren gewesen, prozessordnungskonform darzulegen, inwiefern dem Erstgericht bei der Beurteilung des konstatierten - die mehrfache intensive Penetration der Vagina eines dreizehnjährigen Mädchens mit Fingern umfassenden - Tatsachensubstrats (US 8 f) ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Schuldspruch III und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO). Im Übrigen war die Beschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Gleichermaßen verabsäumt es der Beschwerdeführer in der gegen die Unterstellung des Tatverhaltens unter das Tatbild des Paragraph 206, Absatz eins, StGB im Schuldspruch römisch eins gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit allgemeinen Überlegungen zur Frage, ob durch Einführen eines Fingers in die Scheide eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorliege, dem Hinweis, dass Johanna F***** zum Tatzeitpunkt des dreizehnte Lebensjahr vollendet hatte, und der sonst substratlosen Behauptung, sein Verhalten laut dem Schuldspruch römisch eins wäre nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu subsumieren gewesen, prozessordnungskonform darzulegen, inwiefern dem Erstgericht bei der Beurteilung des konstatierten - die mehrfache intensive Penetration der Vagina eines dreizehnjährigen Mädchens mit Fingern umfassenden - Tatsachensubstrats (US 8 f) ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Schuldspruch römisch drei und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war die Beschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.