Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Herbert V***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (III) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Herbert V***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch fünf) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch drei) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Feldkirch-Gisingen und in der Steiermark
(zu I) in mehreren Angriffen unmündige Personen, nämlich(zu römisch eins) in mehreren Angriffen unmündige Personen, nämlich
1) von 1982 bis 1986 seine am 29.August 1975 geborene leibliche Tochter Eva V***** sowie
2) von 1982 bis zum 17.Juli 1985 seine am 17.Juli 1971 geborene Adoptivtochter Elke V*****
auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie jeweils an der Scheide und an den Brüsten betastete sowie einen Finger in ihre Scheide steckte,
(zu II) außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich im Zeitraum 1982 bis 1986 mehrfach zu seinen Töchtern Eva und Elke V***** ins Bett begab, sich auf sie legte und ihnen gewaltsam den Mund zuhielt, damit sie nicht schreien konnten, und nach Beugung des Widerstandswillens die zu I angeführten Unzuchtshandlungen vornahm;(zu römisch zwei) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich im Zeitraum 1982 bis 1986 mehrfach zu seinen Töchtern Eva und Elke V***** ins Bett begab, sich auf sie legte und ihnen gewaltsam den Mund zuhielt, damit sie nicht schreien konnten, und nach Beugung des Widerstandswillens die zu römisch eins angeführten Unzuchtshandlungen vornahm;
(zu III) durch die unter I geschilderten Verhaltensweisen sein minderjähriges Kind und Wahlkind zur Unzucht mißbraucht;(zu römisch drei) durch die unter römisch eins geschilderten Verhaltensweisen sein minderjähriges Kind und Wahlkind zur Unzucht mißbraucht;
(zu IV) andere am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, nämlich(zu römisch vier) andere am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, nämlich
1) vom 1.März 1988 bis zum 7.November 1995 in zahlreichen Angriffen seine Ehegattin Katharina V***** und seine Schwiegermutter Erna K***** durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten, sodaß sie Hämatome und Prellungen erlitten,
2) am 16.April 1994 seine Tochter Eva V***** durch Versetzen von Schlägen, sodaß sie mehrere Hämatome erlitt,
3) im Jahre 1989 oder 1990 seine Adoptivtochter Elke V***** durch Versetzen von Schlägen, sodaß sie Hämatome erlitt;
(zu V) anläßlich der zu I 1 und II geschilderten Taten seine Tochter Eva V***** durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, anderen über die Taten zu berichten, genötigt, indem er ihr erklärte, daß er alle umbringe, wenn sie jemandem davon erzähle.(zu römisch fünf) anläßlich der zu römisch eins 1 und römisch zwei geschilderten Taten seine Tochter Eva V***** durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, anderen über die Taten zu berichten, genötigt, indem er ihr erklärte, daß er alle umbringe, wenn sie jemandem davon erzähle.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.