Den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. über eine mangelhafte und widersprüchliche Begründung der subjektiven Tatseite kann Berechtigung nicht versagt werden. Gewiß ist - worauf das Erstgericht abstellt - ein präsenter Deckungsfonds grundsätzlich nur bei der Veruntreuung, nicht aber beim Betrug von Bedeutung (ÖJZ-LSK.Den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. über eine mangelhafte und widersprüchliche Begründung der subjektiven Tatseite kann Berechtigung nicht versagt werden. Gewiß ist - worauf das Erstgericht abstellt - ein präsenter Deckungsfonds grundsätzlich nur bei der Veruntreuung, nicht aber beim Betrug von Bedeutung (ÖJZ-LSK.
1977/210; SSt. 29/37 u.a.). Allerdings könnte das Vorhandensein ausreichender Vermögenswerte des Täters bei der Beurteilung bedeutsam sein, ob ein auf Vermögensschädigung gerichteter (zumindest bedingter) Vorsatz vorlag, sofern über sie auf solche Weise verfügt werden kann, daß ein Schadenseintritt (zur Gänze) verhindert wird und der Täter auch von vornherein vorbehaltslos gewillt ist, sie auf diese Weise einzusetzen.
Obwohl das erstgerichtliche Verfahren eine Reihe von Anhaltspunkten für die Annahme eines (zumindest bedingten) auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatzes geboten hätte, führte das erstgerichtliche Urteil in dieser Richtung lediglich aus, daß für den Angeklagten A als versierten Bankbeamten erkennbar war, der Bank einen Schaden zuzufügen (S. 556 d.A.), was nicht zwingend die Feststellung in sich birgt, daß er diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannte, und meinte an anderer Stelle, daß der Vorsatz (des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B) unbestritten sei (S. 555 d. A.), was aber nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zutrifft, denn der Beschwerdeführer A hatte sich ausdrücklich nicht schuldig bekannt und der Sache nach behauptet, er habe einen Schadenseintritt nicht bedacht (S. 515 ff. d.A.); eine inhaltlich ähnliche Verantwortung wurde vom Mitangeklagten B vorgetragen (S. 519 ff. d.A.).
Das erstgerichtliche Urteil ist somit in seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit von der Beschwerde geltend gemachten formalen Begründungsmängeln behaftet.
Diese Mängel nötigen den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Punkt F 1. und 2.
und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang, eine Entscheidung, die sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung ergehen konnte (§ 285 e StPO.).und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang, eine Entscheidung, die sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung ergehen konnte (Paragraph 285, e StPO.).
Die aufgezeigten Mängel betreffen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern in gleicher Weise den Angeklagten B, dessen Schuldspruch von jenem des Beschwerdeführers nicht trennbar ist (§ 289 StPO.). Es mußte daher gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. auch hinsichtlich dieses Angeklagten mit einer Aufhebung vorgegangen werden. Im erneuerten Verfahren wird das Tatverhalten des Beschwerdeführers (und des Mitangeklagten B) offenbar einer geänderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sein:Die aufgezeigten Mängel betreffen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern in gleicher Weise den Angeklagten B, dessen Schuldspruch von jenem des Beschwerdeführers nicht trennbar ist (Paragraph 289, StPO.). Es mußte daher gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. auch hinsichtlich dieses Angeklagten mit einer Aufhebung vorgegangen werden. Im erneuerten Verfahren wird das Tatverhalten des Beschwerdeführers (und des Mitangeklagten B) offenbar einer geänderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sein:
Bereits die im erstgerichtlichen Urteilsspruch enthaltene - aus der Anklageschrift übernommene - Formulierung, daß die Täter 'den D durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung' verleitet hätten, ist mißverständlich, denn eine Täuschung im Sinn des § 146 StGB. als Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen kann nur gegenüber physischen Personen stattfinden.Bereits die im erstgerichtlichen Urteilsspruch enthaltene - aus der Anklageschrift übernommene - Formulierung, daß die Täter 'den D durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung' verleitet hätten, ist mißverständlich, denn eine Täuschung im Sinn des Paragraph 146, StGB. als Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen kann nur gegenüber physischen Personen stattfinden.
Eine Täuschung von Organen der bezogenen Banken (im Urteilssatz wird auch die 'Vorlage ungedeckter Schecks bei anderen bezogenen Banken' angeführt) scheint nach der vom Erstgericht bisher festgestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B nicht gegeben zu sein: Denn für die bezogene Bank war jeweils allein wesentlich, daß zum Zeitpunkt des Einlangens (der Verbuchung) des betreffenden Schecks (bei dieser Bank) Deckung auf dem entsprechenden Konto vorhanden war, ein Umstand der - wegen der Einzahlung von Bargeld kurz vorher - tatsächlich zutraf. Daß die Scheckausstellung vor dieser durch Bareinzahlung bewirkten Deckung lag, war augenscheinlich ohnedies anläßlich des Buchungsvorganges bei den bezogenen Banken evident. Hierüber wurde nach den bisherigen Verfahrensergebnissen kein Organ der bezogenen Banken getäuscht. Es verbliebe somit die Möglichkeit einer Täuschung eines Organs des D anläßlich der Übergabe der Schecks. Gerade das war aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer A als das mit der Abwicklung derartiger Geschäfte betraute Organ dieser juristischen Person in die Malversationen voll eingeweiht war.
Aus diesen Überlegungen müßte - sofern sich nicht andere Verfahrensergebnisse darbieten - eine Unterstellung des Tatverhaltens unter das Tatbild des Betruges ausscheiden. Wohl aber könnte das Tatbild der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 StGB. erfüllt sein:Aus diesen Überlegungen müßte - sofern sich nicht andere Verfahrensergebnisse darbieten - eine Unterstellung des Tatverhaltens unter das Tatbild des Betruges ausscheiden. Wohl aber könnte das Tatbild der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins, StGB. erfüllt sein:
Daß der Beschwerdeführer durch Rechtsgeschäft, nämlich durch seinen Dienstvertrag, die rechtsgeschäftliche Befugnis zur Einlösung von Schecks (nach gehöriger Prüfung auf Deckung) hatte, und zwar auch solcher, die auf andere Banken gezogen waren, scheint nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht in Zweifel zu stehen. Die vorliegende Fallgestaltung indiziert auch die Annahme eines wissentlichen Mißbrauches der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht; ist es doch bei redlicher Geschäftsführung selbstverständliche Verpflichtung eines Bankkassiers, Schecks, von denen er weiß, daß sie ungedeckt sind, zurückzuweisen und nicht durch Honorierung solcher Schecks faktisch einem Schuldner, dessen Kreditansuchen bereits mangels Sicherheiten zurückgewiesen worden waren (S. 521 d. A.), Kredit zu gewähren (vgl. SSt. 27/63 u.a.).Daß der Beschwerdeführer durch Rechtsgeschäft, nämlich durch seinen Dienstvertrag, die rechtsgeschäftliche Befugnis zur Einlösung von Schecks (nach gehöriger Prüfung auf Deckung) hatte, und zwar auch solcher, die auf andere Banken gezogen waren, scheint nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht in Zweifel zu stehen. Die vorliegende Fallgestaltung indiziert auch die Annahme eines wissentlichen Mißbrauches der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht; ist es doch bei redlicher Geschäftsführung selbstverständliche Verpflichtung eines Bankkassiers, Schecks, von denen er weiß, daß sie ungedeckt sind, zurückzuweisen und nicht durch Honorierung solcher Schecks faktisch einem Schuldner, dessen Kreditansuchen bereits mangels Sicherheiten zurückgewiesen worden waren (S. 521 d. A.), Kredit zu gewähren vergleiche SSt. 27/63 u.a.).
Allerdings bedarf es auch zur Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue einer mängelfreien Feststellung über einen auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz, in welcher Beziehung auch für dieses Delikt bedingter Vorsatz genügt (EvBl. 1978/35 = ÖJZ-LSK. 1977/314;
EvBl. 1973/23; SSt. 29/37 u.a.).
Im erneuerten Verfahren wird auch davon auszugehen sein, daß ein Scheck in seiner wirtschaftlichen Funktion als Zahlungsmittel die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers in sich schließt, daß eine (bei der bezogenen Bank) bestehende Deckung nicht während des Postlaufes beseitigt wird oder - wenn zum Zeitpunkt der Begebung des Schecks noch keine Deckung vorhanden ist - daß spätestens zum Zeitpunkt der Einlösung durch mit Sicherheit zu erwartende Eingänge Deckung gegeben ist (sh. auch Schönke-Schröder, dStGB.19, RN. 29 zu § 263; Lackner im Leipziger Kommentar zum dStGB.9, RN. 201 und 43 zu § 263;Im erneuerten Verfahren wird auch davon auszugehen sein, daß ein Scheck in seiner wirtschaftlichen Funktion als Zahlungsmittel die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers in sich schließt, daß eine (bei der bezogenen Bank) bestehende Deckung nicht während des Postlaufes beseitigt wird oder - wenn zum Zeitpunkt der Begebung des Schecks noch keine Deckung vorhanden ist - daß spätestens zum Zeitpunkt der Einlösung durch mit Sicherheit zu erwartende Eingänge Deckung gegeben ist (sh. auch Schönke-Schröder, dStGB.19, RN. 29 zu Paragraph 263,; Lackner im Leipziger Kommentar zum dStGB.9, RN. 201 und 43 zu Paragraph 263,;
Maurach, Deutsches Strafrecht5, BT., S. 308). Daß es sich dabei um echte und nicht durch weitere Scheckreiterei erlangte Deckung handeln muß, versteht sich von selbst.
Es kommt daher der innerhalb des Postlaufes sicher zu erwartenden und nicht etwa einer in eine fernere Zukunft entrückten möglichen Deckung essentielle Bedeutung zu.
Ist diese Deckung nicht innerhalb der erwähnten (kurzen) Frist zu erwarten und zu beschaffen, tritt ein Schaden ein, der auch bei Untreue kein dauernder sein muß (SSt.
27/63; SSt. 29/37; EvBl. 1968/386; EvBl. 1978/35). Vor allem dann, wenn die termingerechte Erfüllung zum Wesen des abgeschlossenen Geschäftes gehört, genügt bereits eine Verzögerung zur Annahme des Schadenseintrittes (vgl. insbesondere EvBl. 1970/290 /im Fall ähnlich gelagerter Schecktransaktionen /; siehe auch EvBl. 1974/303 und EvBl. 1965/433). Eine schließlich doch noch, aber verspätet erbrachte Gegenleistung ist nur als Schadensgutmachung anzusehen (vgl. EvBl. 1970/290; EvBl. 1974/104;27/63; SSt. 29/37; EvBl. 1968/386; EvBl. 1978/35). Vor allem dann, wenn die termingerechte Erfüllung zum Wesen des abgeschlossenen Geschäftes gehört, genügt bereits eine Verzögerung zur Annahme des Schadenseintrittes vergleiche insbesondere EvBl. 1970/290 /im Fall ähnlich gelagerter Schecktransaktionen /; siehe auch EvBl. 1974/303 und EvBl. 1965/433). Eine schließlich doch noch, aber verspätet erbrachte Gegenleistung ist nur als Schadensgutmachung anzusehen vergleiche EvBl. 1970/290; EvBl. 1974/104;
SSt. 34/28 u.a.).
Unter diesem Gesichtspunkt werden auch bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite erst langfristig zu realisierende Vermögenswerte voraussichtlich außer Betracht bleiben müssen. Im erneuerten Verfahren wird schließlich auch zu beachten sein, ob die vom Angeklagten A behaupteten eigenen Vermögenswerte innerhalb der erwähnten kurzen Frist überhaupt disponibel waren, ob sie zur (gänzlichen) Verhinderung eines Schadenseintrittes ausreichten und ob dieser Angeklagte sie unmißverständlich zur Verfügung des D hielt, um einen Schadenseintritt (von vornherein) abzuwenden (vgl. Maurach a.a.O. S. 346).Unter diesem Gesichtspunkt werden auch bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite erst langfristig zu realisierende Vermögenswerte voraussichtlich außer Betracht bleiben müssen. Im erneuerten Verfahren wird schließlich auch zu beachten sein, ob die vom Angeklagten A behaupteten eigenen Vermögenswerte innerhalb der erwähnten kurzen Frist überhaupt disponibel waren, ob sie zur (gänzlichen) Verhinderung eines Schadenseintrittes ausreichten und ob dieser Angeklagte sie unmißverständlich zur Verfügung des D hielt, um einen Schadenseintritt (von vornherein) abzuwenden vergleiche Maurach a.a.O. S. 346).