Rechtssatz RS0094611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094611
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Rechtssatz
Auch bei der Untreue muß der Vermögensschaden kein dauernder sein. Gehört die termingerechte Erfüllung zum Wesen des abgeschlossenen Geschäfts, so genügt bereits eine Verzögerung zur Annahme des Schadenseintritts. Eine schließlich doch noch, aber verspätet erbrachte Gegenleistung ist nur als Schadensgutmachung anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094611
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0110OS00116_8000000_004