Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toni R***** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I 1) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (I 1) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, höherer Strafsatz StGB (II) und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toni R***** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins 1) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins 1) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, höherer Strafsatz StGB (römisch zwei) und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
I. von März 1999 bis Juli 2001römisch eins. von März 1999 bis Juli 2001
1. vorsätzlich zumindest 305.000 Stück Zigaretten der Sorten Marlboro, Marlboro Light, Ernte 23, Milde Sorte, Memphis, Memphis Light, Davidoff, Benson & Hedges, hinsichtlich welcher von den abgesondert verfolgten Stojadin C***** und Margita D***** Schmuggel begangen worden war, gekauft, 192.000 Stück davon dem abgesondert verfolgten Roland A***** und den Rest von 113.000 Stück an bislang unbekannte weitere Abnehmer verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. durch die zu Punkt I 1 bezeichnete Tat vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG), hinsichtlich welcher in ein Monopolrecht eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt;2. durch die zu Punkt römisch eins 1 bezeichnete Tat vorsätzlich Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG), hinsichtlich welcher in ein Monopolrecht eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt;
II. am 15. November und am 3. Dezember 2001 den Zollwachebeamten Herbert Z***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft Graz (15. November 2001) und der Einvernahme durch die Beamten der Bundespolizeidirektion Graz (3. Dezember 2001)römisch zwei. am 15. November und am 3. Dezember 2001 den Zollwachebeamten Herbert Z***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft Graz (15. November 2001) und der Einvernahme durch die Beamten der Bundespolizeidirektion Graz (3. Dezember 2001)
1. einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 (zu ergänzen:) Abs 1 und Abs 2 StGB durch die Angabe, der Genannte habe zu ihm gesagt, dass er ihn aus dem Fenster schmeißen werde, und1. einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, (zu ergänzen:) Absatz eins und Absatz 2, StGB durch die Angabe, der Genannte habe zu ihm gesagt, dass er ihn aus dem Fenster schmeißen werde, und
2. der Verletzung der Amtspflicht gemäß § 43 Abs 2 BDG dadurch, dass er angab, der Genannte habe ihn mit den Worten "Wer bist du, Schweine-Jugo" und "Schau, das Jugo-Schwein ist jetzt in Pension" beschimpft,2. der Verletzung der Amtspflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG dadurch, dass er angab, der Genannte habe ihn mit den Worten "Wer bist du, Schweine-Jugo" und "Schau, das Jugo-Schwein ist jetzt in Pension" beschimpft,
falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind;falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind;
III. am 5. Februar 2002 den Roland A***** zu bestimmen versucht, vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch auszusagen, dass er bei der Hauptverhandlung am 7. Februar 2002 im Verfahren 6 Hv 1115/01x des Landesgerichtes für Strafsachen Graz angebe, ihn, Toni R*****, nicht zu kennen.römisch drei. am 5. Februar 2002 den Roland A***** zu bestimmen versucht, vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch auszusagen, dass er bei der Hauptverhandlung am 7. Februar 2002 im Verfahren 6 Hv 1115/01x des Landesgerichtes für Strafsachen Graz angebe, ihn, Toni R*****, nicht zu kennen.
Nur gegen die Schuldsprüche I und III richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist teilweise im Recht.Nur gegen die Schuldsprüche römisch eins und römisch drei richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist teilweise im Recht.