Die - ausschließlich gegen die Schuldsprüche A und B gerichtete - aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die - ausschließlich gegen die Schuldsprüche A und B gerichtete - aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht begründe die Feststellungen zur Urheberschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Auszahlungsbeleg über 45.824,31 Euro nicht hinreichend, beschränkt sich der Sache nach darauf, ein einzelnes Urteilsargument hiezu isoliert zu kritisieren, übergeht aber die diesbezügliche Argumentationskette der Tatrichter (US 16 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezug.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht begründe die Feststellungen zur Urheberschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Auszahlungsbeleg über 45.824,31 Euro nicht hinreichend, beschränkt sich der Sache nach darauf, ein einzelnes Urteilsargument hiezu isoliert zu kritisieren, übergeht aber die diesbezügliche Argumentationskette der Tatrichter (US 16 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezug.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die auf der Prämisse aufbaut, ein sogenannter de facto-Geschäftsführer übe keinen „rechtlichen", sondern einen „bloß tatsächlichen" Einfluss auf das von ihm geführte Unternehmen aus, entzieht sich mangels Begründung dieses Ansatzes einer inhaltlichen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der Begriff „faktisch" in diesem Zusammenhang auf das Fehlen eines (insoweit auch nicht erforderlichen) formellen Bestellungsaktes bezieht, die Einflussnahme des de facto-Geschäftsführers aber inhaltlich der des formell bestellten entspricht (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 161 Rz 13). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die auf der Prämisse aufbaut, ein sogenannter de facto-Geschäftsführer übe keinen „rechtlichen", sondern einen „bloß tatsächlichen" Einfluss auf das von ihm geführte Unternehmen aus, entzieht sich mangels Begründung dieses Ansatzes einer inhaltlichen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der Begriff „faktisch" in diesem Zusammenhang auf das Fehlen eines (insoweit auch nicht erforderlichen) formellen Bestellungsaktes bezieht, die Einflussnahme des de facto-Geschäftsführers aber inhaltlich der des formell bestellten entspricht vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 161, Rz 13). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.