Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Ziffern 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, jedoch unsubstantiiert gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unberechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Ziffern 5, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, jedoch unsubstantiiert gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unberechtigt ist.
Soweit die Beschwerde zunächst der Sache nach als Subsumtionsrüge (Z 10) die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung bekämpft, übergeht sie die Konstatierungen der Urteilsrichter, wonach der rasche Rückfall des Angeklagten, seine Nichteingliederung in den Arbeitsprozeß, der Umstand, daß er bis zu seiner Verhaftung lediglich Arbeitslosenunterstützung bezog sowie die Vielzahl der Diebstähle, zu deren Begehung er von Innsbruck aus in verschiedene Orte Tirols fuhr und sich sogar in ein anderes Bundesland begab, nur den Schluß zulassen, daß der Angeklagte beabsichtigte, sich durch die Begehung von Einschleichdiebstählen für längere Zeit mit dem nötigen Geld zu versorgen und sich dadurch sozusagen einen Zuschuß zu seinem Arbeitslosengeld zu sichern. Da die Beschwerde diesen Teil der erstrichterlichen Konstatierungen mit Stillschweigen übergeht, ist der materiell- rechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu § 281). Davon abgesehen könnte auch der Umstand, daß - wie die Beschwerde behauptet - der Angeklagte neben der Qualität des gewerbsmäßigen Täters auch jene des Gewohnheitstäters aufweist, die erstrichterlichen Überlegungen nicht in Frage stellen.Soweit die Beschwerde zunächst der Sache nach als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung bekämpft, übergeht sie die Konstatierungen der Urteilsrichter, wonach der rasche Rückfall des Angeklagten, seine Nichteingliederung in den Arbeitsprozeß, der Umstand, daß er bis zu seiner Verhaftung lediglich Arbeitslosenunterstützung bezog sowie die Vielzahl der Diebstähle, zu deren Begehung er von Innsbruck aus in verschiedene Orte Tirols fuhr und sich sogar in ein anderes Bundesland begab, nur den Schluß zulassen, daß der Angeklagte beabsichtigte, sich durch die Begehung von Einschleichdiebstählen für längere Zeit mit dem nötigen Geld zu versorgen und sich dadurch sozusagen einen Zuschuß zu seinem Arbeitslosengeld zu sichern. Da die Beschwerde diesen Teil der erstrichterlichen Konstatierungen mit Stillschweigen übergeht, ist der materiell- rechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu Paragraph 281,). Davon abgesehen könnte auch der Umstand, daß - wie die Beschwerde behauptet - der Angeklagte neben der Qualität des gewerbsmäßigen Täters auch jene des Gewohnheitstäters aufweist, die erstrichterlichen Überlegungen nicht in Frage stellen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen der vom Angeklagten in Abrede gestellten Einschleichdiebstähle in Flirsch am 14. Jänner 1993 wendet, wird damit weder der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, noch mit Recht ein Begründungsmangel iS der Z 5 leg.cit. behauptet.Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen der vom Angeklagten in Abrede gestellten Einschleichdiebstähle in Flirsch am 14. Jänner 1993 wendet, wird damit weder der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, noch mit Recht ein Begründungsmangel iS der Ziffer 5, leg.cit. behauptet.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu diesen Diebstahlsfakten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Die Beschwerde selbst gibt die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteiles für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten teilweise wieder und macht damit deutlich, daß dem Schuldspruch kein formeller Begründungsmangel anhaftet. Auch mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit erschöpft sich die Beschwerde, wie mit der Mängelrüge insgesamt vielmehr im Versuch, aus den festgestellten Prämissen andere Schlußfolgerungen abzuleiten als das erkennende Gericht, womit aber der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, sondern nach Art einer Schuldberufung, sohin auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird.Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu diesen Diebstahlsfakten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Die Beschwerde selbst gibt die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteiles für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten teilweise wieder und macht damit deutlich, daß dem Schuldspruch kein formeller Begründungsmangel anhaftet. Auch mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit erschöpft sich die Beschwerde, wie mit der Mängelrüge insgesamt vielmehr im Versuch, aus den festgestellten Prämissen andere Schlußfolgerungen abzuleiten als das erkennende Gericht, womit aber der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, sondern nach Art einer Schuldberufung, sohin auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.