Mit dem am 1.März 1997 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr.762, wurde zur Transformation von Urteilen des EGMR in die innerstaatliche Rechtsordnung das Institut der Erneuerung des Strafverfah- rens in die Strafprozeßordnung eingeführt: Wird in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (§ 363 a Abs 1 StPO).Mit dem am 1.März 1997 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr.762, wurde zur Transformation von Urteilen des EGMR in die innerstaatliche Rechtsordnung das Institut der Erneuerung des Strafverfah- rens in die Strafprozeßordnung eingeführt: Wird in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (Paragraph 363, a Absatz eins, StPO).
Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt demnach ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafver- fahren beinhaltet. Außerdem muß denkbar sein, daß ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNR 20.GP 65).Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt demnach ein (gemäß Artikel 52, MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafver- fahren beinhaltet. Außerdem muß denkbar sein, daß ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 65).
Aus der demgemäß nicht zu erörternden Sicht des EGMR, der die Verurteilung des Gerhard O***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB als Verletzung des Art 10 MRK betrachtet, muß nach Lage des Falles die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Urteilsfindung in erster und zweiter Instanz bejaht werden, betrifft doch der festgestellte Konventionsverstoß direkt die Frage der Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens.Aus der demgemäß nicht zu erörternden Sicht des EGMR, der die Verurteilung des Gerhard O***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB als Verletzung des Artikel 10, MRK betrachtet, muß nach Lage des Falles die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Urteilsfindung in erster und zweiter Instanz bejaht werden, betrifft doch der festgestellte Konventionsverstoß direkt die Frage der Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens.
Daher waren gemäß §§ 363 b Abs 3, 490 Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur Verfahrenerneuerung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (EBRV 66).Daher waren gemäß Paragraphen 363, b Absatz 3, 490, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur Verfahrenerneuerung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (EBRV 66).
Soweit der Antrag des Verurteilten darüber hinausgeht, ist er unbegründet.
Weder die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung noch die Beschlüsse über die Veröffent- lichung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG waren Gegenstand des zitierten Urteils des EGMR. Eine Konventionsverletzung ist insoweit nicht festgestellt (§ 363 a Abs 1 StPO).Weder die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung noch die Beschlüsse über die Veröffent- lichung einer Mitteilung gemäß Paragraph 37, MedienG waren Gegenstand des zitierten Urteils des EGMR. Eine Konventionsverletzung ist insoweit nicht festgestellt (Paragraph 363, a Absatz eins, StPO).
Auch der Sache nach werden die Hauptver- handlung und die Entscheidung über die Veröffentlichung nicht von der Argumentation des EGMR erfaßt. Das Vorbringen in der Privatanklage wies auf ein Verhalten des Beschuldigten hin, das keineswegs schon vor Erhebung des gesamten Sachverhaltes unter allen in einer Hauptverhandlung möglicherweise hervorkommenden Umständen des Falles (vgl auch §§ 27 und 31 der Entscheidung des EGMR) als straflos zu bewerten war.Auch der Sache nach werden die Hauptver- handlung und die Entscheidung über die Veröffentlichung nicht von der Argumentation des EGMR erfaßt. Das Vorbringen in der Privatanklage wies auf ein Verhalten des Beschuldigten hin, das keineswegs schon vor Erhebung des gesamten Sachverhaltes unter allen in einer Hauptverhandlung möglicherweise hervorkommenden Umständen des Falles vergleiche auch Paragraphen 27 und 31 der Entscheidung des EGMR) als straflos zu bewerten war.
Für eine Veröffentlichung nach § 37 MedienG, der eine Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch, Ein- ziehung oder Urteilsveröffentlichung folgt, sieht zudem § 39 Abs 2 MedienG eine Entschädigung durch eine vom Bund zu vergütende Veröffentlichung über den Sachausgang und die Verpflichtung des Bundes vor, für die frühere Veröf- fentlichung ein Einschaltentgelt zu leisten.Für eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, MedienG, der eine Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch, Ein- ziehung oder Urteilsveröffentlichung folgt, sieht zudem Paragraph 39, Absatz 2, MedienG eine Entschädigung durch eine vom Bund zu vergütende Veröffentlichung über den Sachausgang und die Verpflichtung des Bundes vor, für die frühere Veröf- fentlichung ein Einschaltentgelt zu leisten.
In diesem Umfang war der Antrag daher gemäß § 363 b Abs 2 Z 3 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.In diesem Umfang war der Antrag daher gemäß Paragraph 363, b Absatz 2, Ziffer 3, StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.