Rechtssatz RS0108845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108845
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Rechtssatz
Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.GP 65).Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Artikel 52, MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.Gesetzgebungsperiode 65).
Entscheidungstexte
- 11 Os 117/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 117/97
- 11 Os 44/03
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.08.2003 11 Os 44/03
Auch; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungshaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)
- 15 Os 112/04
Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 112/04
Auch
- 14 Os 82/05y
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 82/05y
Vgl auch
- 11 Os 78/06i
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 11 Os 78/06i
Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. (T2)
- 14 Os 26/07s
Entscheidungstext OGH 10.04.2007 14 Os 26/07s
Auch; nur T2
- 14 Os 27/07p
Entscheidungstext OGH 10.04.2007 14 Os 27/07p
Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen. (T3)
- 15 Os 23/07b
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 23/07b
Auch; nur T3
- 11 Os 131/06h
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h
Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen eines Urteils des EGMR ist keine zwingende Voraussetzung für die Erneuerung des Strafverfahrens (siehe dazu RS 0122228). (T4)
- 11 Os 124/17w
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 124/17w
Auch
- 14 Os 123/22b
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 123/22b
Vgl; nur T2
- 13 Os 12/23y
Entscheidungstext OGH 19.04.2023 13 Os 12/23y
vgl; Beisatz: Hier: Gemäß Art 28 Abs 2 MRK endgültiges Urteils des EGMR. Die im Stamm-Rechtssatz enthaltene Aussage, wonach Urteile des EGMR "stets" endgültig seien, trifft nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr zu (siehe Art 44 Abs 2 MRK iVm Art 43 MRK). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108845
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0110OS00117_9700000_001