Gründe:
Aufgrund einer Privatanklage des Dr. Klaus-Peter B***** sprach das Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom 29. Juni 1999, GZ 31 E Vr 1212/98-14, Samo K***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehenen Geldstrafe. Das Urteil bezog sich auf einen von Samo K***** verfassten, am 2. September 1998 in der periodischen Druckschrift „Der Standard" unter dem Titel „Strenge Kammer" veröffentlichten Artikel, der auf ein vom Richter Dr. Klaus-Peter B***** geführtes Strafverfahren Bezug nahm. Dem Urteil zufolge hat Samo K***** durch die Behauptung, das von Dr. B***** gefällte Urteil würde sich nur „marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse abheben" und dieser würde „die geifernde Hetze eines Homophoben mit haarsträubenden Belegen aus dem Tierreich stützen", diesen in einem Druckwerk eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen (1./). Das Landesgericht St. Pölten gab außerdem einem Entschädigungsantrag des Dr. Klaus-Peter B***** statt; es verurteilte mit derselben Entscheidung die Medieninhaberin und Antragsgegnerin S*****gesellschaft mbH gemäß § 6 MedienG wegen der Veröffentlichung der inkriminierten Passagen, durch die in einem Medium der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede hergestellt worden sei, zur Zahlung von 50.000 S an Dr. B***** (3./).Aufgrund einer Privatanklage des Dr. Klaus-Peter B***** sprach das Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom 29. Juni 1999, GZ 31 E römisch fünf r 1212/98-14, Samo K***** des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehenen Geldstrafe. Das Urteil bezog sich auf einen von Samo K***** verfassten, am 2. September 1998 in der periodischen Druckschrift „Der Standard" unter dem Titel „Strenge Kammer" veröffentlichten Artikel, der auf ein vom Richter Dr. Klaus-Peter B***** geführtes Strafverfahren Bezug nahm. Dem Urteil zufolge hat Samo K***** durch die Behauptung, das von Dr. B***** gefällte Urteil würde sich nur „marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse abheben" und dieser würde „die geifernde Hetze eines Homophoben mit haarsträubenden Belegen aus dem Tierreich stützen", diesen in einem Druckwerk eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen (1./). Das Landesgericht St. Pölten gab außerdem einem Entschädigungsantrag des Dr. Klaus-Peter B***** statt; es verurteilte mit derselben Entscheidung die Medieninhaberin und Antragsgegnerin S*****gesellschaft mbH gemäß Paragraph 6, MedienG wegen der Veröffentlichung der inkriminierten Passagen, durch die in einem Medium der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede hergestellt worden sei, zur Zahlung von 50.000 S an Dr. B***** (3./).
Zudem erkannte das Gericht gemäß § 34 Abs 1 MedienG auf Veröffentlichung des Urteils in der Druckschrift „D*****" (4./). Es verpflichtete den Angeklagten und die S*****gesellschaft mbH zum Kostenersatz (2./ und 5./).Zudem erkannte das Gericht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MedienG auf Veröffentlichung des Urteils in der Druckschrift „D*****" (4./). Es verpflichtete den Angeklagten und die S*****gesellschaft mbH zum Kostenersatz (2./ und 5./).
Gegen dieses Urteil richteten sich Berufungen des Angeklagten und der S*****gesellschaft mbH sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe eine Berufung des Privatanklägers Dr. Klaus-Peter B*****. Das Oberlandesgericht Wien gab den Berufungen mit Urteil vom 16. Februar 2000, AZ 24 Bs 303/99 (GZ 31 E Vr 1212/98-22 des Landesgerichtes St. Pölten), nicht Folge.Gegen dieses Urteil richteten sich Berufungen des Angeklagten und der S*****gesellschaft mbH sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe eine Berufung des Privatanklägers Dr. Klaus-Peter B*****. Das Oberlandesgericht Wien gab den Berufungen mit Urteil vom 16. Februar 2000, AZ 24 Bs 303/99 (GZ 31 E römisch fünf r 1212/98-22 des Landesgerichtes St. Pölten), nicht Folge.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sprach mit Erkenntnis vom 2. November 2006 (Beschwerde Nr. 60899/00) aus, dass die Urteile des Landesgerichtes St. Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien Art 10 MRK verletzen. Die Gerichte haben, wie der EGMR ausführte, keine „erheblichen und ausreichenden" Gründe angeführt, die die Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede und die Verhängung einer Geldstrafe über das Medienunternehmen wegen der genannten Äußerungen rechtfertigen. Mit Rücksicht darauf, dass Art 10 Abs 2 MRK wenig Raum für Einschränkungen von Auseinandersetzungen über Fragen von öffentlichem Interesse lässt, war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Gerichte den engen Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten zukommt, überschritten haben und der Eingriff in Hinsicht auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig und daher nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sprach mit Erkenntnis vom 2. November 2006 (Beschwerde Nr. 60899/00) aus, dass die Urteile des Landesgerichtes St. Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien Artikel 10, MRK verletzen. Die Gerichte haben, wie der EGMR ausführte, keine „erheblichen und ausreichenden" Gründe angeführt, die die Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede und die Verhängung einer Geldstrafe über das Medienunternehmen wegen der genannten Äußerungen rechtfertigen. Mit Rücksicht darauf, dass Artikel 10, Absatz 2, MRK wenig Raum für Einschränkungen von Auseinandersetzungen über Fragen von öffentlichem Interesse lässt, war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Gerichte den engen Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten zukommt, überschritten haben und der Eingriff in Hinsicht auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig und daher nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.