Gründe:
In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Jörg H***** gegen die Angeklagte Dr. Katharina K***** sowie die Antragsgegnerin O***** GmbH & Co KG wurde die Antragsgegnerin, die O***** GmbH & Co KG als Medieninhaberin des Periodikums „D*****" mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. März 2000, GZ 31 Vr 1111/98-26, gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 20.000 Schilling an den Antragsteller Dr. Jörg H***** sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt und die Antragsgegnerin im vorbezeichneten Umfang gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG zum Kostenersatz verpflichtet. Die Angeklagte Dr. Katharina K***** wurde vom Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und im Umfang dieses Erkenntnisses dem Privatankläger Kostenersatz auferlegt.In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Jörg H***** gegen die Angeklagte Dr. Katharina K***** sowie die Antragsgegnerin O***** GmbH & Co KG wurde die Antragsgegnerin, die O***** GmbH & Co KG als Medieninhaberin des Periodikums „D*****" mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. März 2000, GZ 31 römisch fünf r 1111/98-26, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 20.000 Schilling an den Antragsteller Dr. Jörg H***** sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt und die Antragsgegnerin im vorbezeichneten Umfang gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG zum Kostenersatz verpflichtet. Die Angeklagte Dr. Katharina K***** wurde vom Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und im Umfang dieses Erkenntnisses dem Privatankläger Kostenersatz auferlegt.
Nach den Urteilsfeststellungen erschien in der periodischen Druckschrift „D*****" vom 9. Oktober 1998 unter dem Titel "Opfer der Anständigen" ein (von Katharina K***** verfasster) Artikel, in dem dem Antragsteller Dr. Jörg H***** unter anderem vorgeworfen wurde, er sei in 1. Instanz in einem Strafverfahren verurteilt worden, weil er den guten Ruf eines Menschen und damit dessen Zukunftschancen ruiniert habe. Tatsächlich sei der Antragsteller mit - zwischenzeitig aufgehobenem - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1998 wegen des Vergehens der versuchten üblen Nachrede nach §§ 115, 111 Abs 2 StGB verurteilt worden, weil er (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dr. Dieter B*****) am 9. September 1997 durch Verfassen eines - Dr. D***** betreffenden - Textes, Aufnahme eines Videobandes mit diesem Text und Absenden des Videobandes an den O*****, zum Zweck der Ausstrahlung im Programm ORF 1 und ORF 2, einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt hat, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei es lediglich aufgrund der Weigerung der ORF-Mitarbeiter nicht zur Ausstrahlung des übermittelten Videobandes kam.Nach den Urteilsfeststellungen erschien in der periodischen Druckschrift „D*****" vom 9. Oktober 1998 unter dem Titel "Opfer der Anständigen" ein (von Katharina K***** verfasster) Artikel, in dem dem Antragsteller Dr. Jörg H***** unter anderem vorgeworfen wurde, er sei in 1. Instanz in einem Strafverfahren verurteilt worden, weil er den guten Ruf eines Menschen und damit dessen Zukunftschancen ruiniert habe. Tatsächlich sei der Antragsteller mit - zwischenzeitig aufgehobenem - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1998 wegen des Vergehens der versuchten üblen Nachrede nach Paragraphen 115, 111, Absatz 2, StGB verurteilt worden, weil er (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dr. Dieter B*****) am 9. September 1997 durch Verfassen eines - Dr. D***** betreffenden - Textes, Aufnahme eines Videobandes mit diesem Text und Absenden des Videobandes an den O*****, zum Zweck der Ausstrahlung im Programm ORF 1 und ORF 2, einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt hat, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei es lediglich aufgrund der Weigerung der ORF-Mitarbeiter nicht zur Ausstrahlung des übermittelten Videobandes kam.
Nach dem konstatierten Bedeutungsinhalt sei dem Leser des Artikels nicht bloß ein Bericht über ein anhängiges Strafverfahren geboten, sondern ein eigenständiger tatbestandsmäßiger Vorwurf im Sinne des § 111 StGB vermittelt worden. Den von der Antragsgegnerin, der Oscar B***** GmbH & Co KG, angebotenen Wahrheitsbeweis erachtete das Erstgericht als misslungen, da durch die Übersendung des Videobandes an den ORF zum Zwecke der Veröffentlichung allein versucht worden sei, Prof. D***** eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, welcher Vorwurf nicht mit der - behaupteten - erfolgreichen Zerstörung des guten Rufs und der Zukunftschancen eines Menschen gleichgesetzt werden dürfe. Diese kausale Verkettung könne dem bezughabenden Artikel nicht entnommen werden.Nach dem konstatierten Bedeutungsinhalt sei dem Leser des Artikels nicht bloß ein Bericht über ein anhängiges Strafverfahren geboten, sondern ein eigenständiger tatbestandsmäßiger Vorwurf im Sinne des Paragraph 111, StGB vermittelt worden. Den von der Antragsgegnerin, der Oscar B***** GmbH & Co KG, angebotenen Wahrheitsbeweis erachtete das Erstgericht als misslungen, da durch die Übersendung des Videobandes an den ORF zum Zwecke der Veröffentlichung allein versucht worden sei, Prof. D***** eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, welcher Vorwurf nicht mit der - behaupteten - erfolgreichen Zerstörung des guten Rufs und der Zukunftschancen eines Menschen gleichgesetzt werden dürfe. Diese kausale Verkettung könne dem bezughabenden Artikel nicht entnommen werden.
Den Freispruch der Angeklagten Dr. Katharina K***** begründete der Erstrichter damit, dass diese bei der Urteilsverkündung gegen Dr. Jörg H***** am 1. Oktober 2001 anwesend gewesen sei und so den Eindruck gewonnen habe, er hätte den guten Ruf und die Zukunftsperspektiven von Dr. D***** zerstört. Sohin habe sie nicht mit strafrechtlichem Vorsatz gehandelt.
Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10. Oktober 2001, AZ 24 Bs 270/00 nicht Folge. Jener des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Jörg H***** gab das Berufungsgericht jedoch Folge, hob das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden Teil (Punkt 1.), im Umfang der Urteilsveröffentlichung (Punkt 3.) und im Kostenausspruch (Punkt 4.) auf und erkannte in der Sache selbst dahin, dass Dr. Katharina K***** wegen der oben bereits angeführten Passage des von ihr verfassten Artikels in der Ausgabe des „Standard" vom 9. Oktober 1998 des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 500 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäß §§ 34 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG wurde der Antragsgegnerin eine entsprechende Urteilsveröffentlichung aufgetragen.Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10. Oktober 2001, AZ 24 Bs 270/00 nicht Folge. Jener des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Jörg H***** gab das Berufungsgericht jedoch Folge, hob das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden Teil (Punkt 1.), im Umfang der Urteilsveröffentlichung (Punkt 3.) und im Kostenausspruch (Punkt 4.) auf und erkannte in der Sache selbst dahin, dass Dr. Katharina K***** wegen der oben bereits angeführten Passage des von ihr verfassten Artikels in der Ausgabe des „Standard" vom 9. Oktober 1998 des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 500 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, 8 a, Absatz 6, MedienG wurde der Antragsgegnerin eine entsprechende Urteilsveröffentlichung aufgetragen.
In seiner Begründung vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Angeklagte habe als erfahrene Journalistin wissen müssen, welchen Eindruck ihre Äußerung bei den Lesern erwecken würde. Wenn eine rufschädigende Äußerung aber in den Medien veröffentlicht wurde, sei nach § 111 Abs 3 StGB der von ihr reklamierte Rechtfertigungsgrund des guten Glaubens nicht anwendbar. Der Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Äußerung sei nicht erbracht worden, weil die Angeklagte die Verurteilung des Privatanklägers ursächlich mit den Ereignissen rund um die Jahre zurückliegende Kandidatur Dr. D***** für das Amt des Rechnungshofpräsidenten in Verbindung gebracht habe.In seiner Begründung vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Angeklagte habe als erfahrene Journalistin wissen müssen, welchen Eindruck ihre Äußerung bei den Lesern erwecken würde. Wenn eine rufschädigende Äußerung aber in den Medien veröffentlicht wurde, sei nach Paragraph 111, Absatz 3, StGB der von ihr reklamierte Rechtfertigungsgrund des guten Glaubens nicht anwendbar. Der Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Äußerung sei nicht erbracht worden, weil die Angeklagte die Verurteilung des Privatanklägers ursächlich mit den Ereignissen rund um die Jahre zurückliegende Kandidatur Dr. D***** für das Amt des Rechnungshofpräsidenten in Verbindung gebracht habe.
Mit Erkenntnis vom 2. November 2006 (S***** Verlagsgesellschaft mbH und K***** gegen Österreich, Beschwerde Nr. 19710/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass durch die Verurteilung der Dr. Katharina K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie die der S***** Verlagsgesellschaft mbH (als Gesamtrechtsnachfolgerin der O***** GmbH & Co KG) gemäß § 6 Abs 1 MedienG auferlegte Entschädigungszahlung eine Verletzung des Art 10 EMRK stattfand, weil die von den österreichischen Gerichten angeführten Gründe für den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nicht „erheblich und ausreichend" waren, um den Eingriff zu rechtfertigen und der Eingriff in Ansehung beider Beschwerdeführer unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war (Z 59 ff des zitierten Erkenntnisses). Mit Erkenntnis vom 2. November 2006 (S***** Verlagsgesellschaft mbH und K***** gegen Österreich, Beschwerde Nr. 19710/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass durch die Verurteilung der Dr. Katharina K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie die der S***** Verlagsgesellschaft mbH (als Gesamtrechtsnachfolgerin der O***** GmbH & Co KG) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG auferlegte Entschädigungszahlung eine Verletzung des Artikel 10, EMRK stattfand, weil die von den österreichischen Gerichten angeführten Gründe für den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nicht „erheblich und ausreichend" waren, um den Eingriff zu rechtfertigen und der Eingriff in Ansehung beider Beschwerdeführer unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war (Ziffer 59, ff des zitierten Erkenntnisses).