Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die unsubstantiiert Widersprüche in den Aussagen der Zeugen K*****, L***** und G***** behauptende Mängelrüge (Z 5) lässt nicht erkennen, welche den Urteilsfeststellungen angeblich widersprechende Beweisergebnisse vom Erstgericht übergangen worden sein sollen, und solcherart die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen.Die unsubstantiiert Widersprüche in den Aussagen der Zeugen K*****, L***** und G***** behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt nicht erkennen, welche den Urteilsfeststellungen angeblich widersprechende Beweisergebnisse vom Erstgericht übergangen worden sein sollen, und solcherart die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Indem die Beschwerde das Urteilsargument der äußeren Erscheinungsbilder einerseits des Angeklagten sowie andererseits der Tatopfer (US 7) isoliert herausgreift und als nicht dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend darzustellen trachtet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, wonach das Erstgericht die Urteilskonstatierungen auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen K*****, L***** sowie G***** stützt und untermauernd auf die (großteils einschlägige) Vorstrafenbelastung des Angeklagten, das Mitführen eines Springmessers, das Verhalten der Lebensgefährtin des Angeklagten nach der Tat und eben die äußeren Erscheinungsbilder der involvierten Personen verweist (US 6 f). Soweit die Rüge die anhand dieser - formal mängelfreien - Begründung gezogenen Schlüsse als nicht zwingend bezeichnet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus welchem Grund die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Konfrontation mit den Zeugen K*****, L***** sowie G***** gesucht und herbeigeführt (US 5), der Feststellung widersprechen soll, er habe, nachdem er die drei Genannten aufgefordert hatte anzuhalten (zunächst) Markus K***** tätlich angegriffen (US 4), vermag die Rüge nicht darzulegen.Indem die Beschwerde das Urteilsargument der äußeren Erscheinungsbilder einerseits des Angeklagten sowie andererseits der Tatopfer (US 7) isoliert herausgreift und als nicht dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend darzustellen trachtet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, wonach das Erstgericht die Urteilskonstatierungen auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen K*****, L***** sowie G***** stützt und untermauernd auf die (großteils einschlägige) Vorstrafenbelastung des Angeklagten, das Mitführen eines Springmessers, das Verhalten der Lebensgefährtin des Angeklagten nach der Tat und eben die äußeren Erscheinungsbilder der involvierten Personen verweist (US 6 f). Soweit die Rüge die anhand dieser - formal mängelfreien - Begründung gezogenen Schlüsse als nicht zwingend bezeichnet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus welchem Grund die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Konfrontation mit den Zeugen K*****, L***** sowie G***** gesucht und herbeigeführt (US 5), der Feststellung widersprechen soll, er habe, nachdem er die drei Genannten aufgefordert hatte anzuhalten (zunächst) Markus K***** tätlich angegriffen (US 4), vermag die Rüge nicht darzulegen.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur subjektiven Tatseite ist vorweg festzuhalten, dass § 84 Abs 1 StGB eine Erfolgsqualifikation iSd § 7 Abs 2 StGB bildet, der Täter die qualifizierende Folge also wenigstens fahrlässig herbeiführen muss (vgl Burgstaller/Fabrizy in WK² § 84 Rz 29), womit der Einwand, im Fall der Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB müsse ein auf schwere Verletzungsfolgen gerichteter Vorsatz festgestellt werden, schon im Ansatz fehlgeht. Soweit die Rüge aus den Folgen der Stichführung gegen Roman G***** - auf die diesbezüglich verfehlte Subsumtion als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung wird noch eingegangen - und der Urteilsannahme, der Angeklagte habe "zumindest" bedingt vorsätzlich gehandelt, für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, bekämpft sie erneut unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur subjektiven Tatseite ist vorweg festzuhalten, dass Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Erfolgsqualifikation iSd Paragraph 7, Absatz 2, StGB bildet, der Täter die qualifizierende Folge also wenigstens fahrlässig herbeiführen muss vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 84, Rz 29), womit der Einwand, im Fall der Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB müsse ein auf schwere Verletzungsfolgen gerichteter Vorsatz festgestellt werden, schon im Ansatz fehlgeht. Soweit die Rüge aus den Folgen der Stichführung gegen Roman G***** - auf die diesbezüglich verfehlte Subsumtion als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung wird noch eingegangen - und der Urteilsannahme, der Angeklagte habe "zumindest" bedingt vorsätzlich gehandelt, für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, bekämpft sie erneut unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Korrespondierendes gilt für die - inhaltlich auf die Mängelrüge Bezug nehmende - Tatsachenrüge (Z 5a), die solcherart nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Verfehlt ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Subsumtion (auch) der im Versuchsstadium gebliebenen Tathandlungen (Schuldspruch II) unter den Qualifikationstatbestand des § 84 Abs 1 StGB, weil nach ständiger Judikatur (SSt 47/84; EvBl 1987/141, 504; zuletzt 14 Os 78/03) der Versuch einer schweren Körperverletzung iSd §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB rechtlich nicht denkbar ist. Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bietet dieser Rechtsfehler dennoch keinen Anlass, weil das Erstgericht den Angeklagten - ebenso rechtsirrig (§ 28 Abs 1 StGB) - eines (teils vollendeten, teils versuchten) Vergehens der schweren Körperverletzung schuldig erkannt hat, die rechtsrichtige Annahme eines Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie zweier Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB dem Angeklagten sohin nicht zum Vorteil gereichen würde.Korrespondierendes gilt für die - inhaltlich auf die Mängelrüge Bezug nehmende - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die solcherart nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Verfehlt ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Subsumtion (auch) der im Versuchsstadium gebliebenen Tathandlungen (Schuldspruch römisch zwei) unter den Qualifikationstatbestand des Paragraph 84, Absatz eins, StGB, weil nach ständiger Judikatur (SSt 47/84; EvBl 1987/141, 504; zuletzt 14 Os 78/03) der Versuch einer schweren Körperverletzung iSd Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB rechtlich nicht denkbar ist. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bietet dieser Rechtsfehler dennoch keinen Anlass, weil das Erstgericht den Angeklagten - ebenso rechtsirrig (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) - eines (teils vollendeten, teils versuchten) Vergehens der schweren Körperverletzung schuldig erkannt hat, die rechtsrichtige Annahme eines Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie zweier Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB dem Angeklagten sohin nicht zum Vorteil gereichen würde.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.