Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der - soweit sie sich gegen den Schuldspruch 1. richtet - aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt. Der Schwurgerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vermisste Fragestellung in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, "die Verantwortung des Beschwerdeführers beinhalte jedenfalls die vorsätzliche Herbeiführung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem Frontalzusammenstoß mit der angestrebten Geschwindigkeit damit zumindest der Eintritt einer Körperverletzung bei den Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs konkret zu erwarten, während der Nichteintritt einer Verletzung geradezu denkunmöglich sei" (S 98/II).Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der - soweit sie sich gegen den Schuldspruch 1. richtet - aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt. Der Schwurgerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vermisste Fragestellung in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, "die Verantwortung des Beschwerdeführers beinhalte jedenfalls die vorsätzliche Herbeiführung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem Frontalzusammenstoß mit der angestrebten Geschwindigkeit damit zumindest der Eintritt einer Körperverletzung bei den Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs konkret zu erwarten, während der Nichteintritt einer Verletzung geradezu denkunmöglich sei" (S 98/II).
Der Angeklagte stellte in der Hauptverhandlung ein vorsätzliches Handeln ausdrücklich in Abrede, indem er mehrfach betonte, gedanklich völlig auf seinen Selbstmord konzentriert gewesen zu sein, ohne dass ihm bewusst geworden wäre, gegen ein Auto zu fahren (S 32, 35/II), an "die anderen" zu denken oder zu realisieren, durch sein Verhalten andere Personen zu gefährden (S 81 f/II).
Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, ist eine entsprechende Fragestellung an die Geschworenen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar. Nur ein denkgesetzwidriges oder sonst unerhebliches Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 14).Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, ist eine entsprechende Fragestellung an die Geschworenen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar. Nur ein denkgesetzwidriges oder sonst unerhebliches Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 14).
Mag auch die Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, er habe gedacht, wenn er in ein entgegenkommendes Fahrzeug hineinfahre, würde es eine Explosion geben und er würde weniger von seinem Tod spüren (S 135/I), in Richtung (bedingten) Mordvorsatzes (bei beiden Kollisionsgeschehen) weisen, so muss den Geschworenen, deren Erwägungen in der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO, zumal bei dem Abstimmungsverhalten, wenngleich sanktionslos (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71) eine beredte Sprache sprechen (pauschal zu allen Fragen nur ein Wort: "Beweisverfahren"), doch die Möglichkeit geboten werden, auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Wege einer allfälligen Beantwortung der vom Rechtsmittelwerber begehrten Frage nach fahrlässiger Tatbegehung zu reagieren.Mag auch die Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, er habe gedacht, wenn er in ein entgegenkommendes Fahrzeug hineinfahre, würde es eine Explosion geben und er würde weniger von seinem Tod spüren (S 135/I), in Richtung (bedingten) Mordvorsatzes (bei beiden Kollisionsgeschehen) weisen, so muss den Geschworenen, deren Erwägungen in der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO, zumal bei dem Abstimmungsverhalten, wenngleich sanktionslos (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71) eine beredte Sprache sprechen (pauschal zu allen Fragen nur ein Wort: "Beweisverfahren"), doch die Möglichkeit geboten werden, auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Wege einer allfälligen Beantwortung der vom Rechtsmittelwerber begehrten Frage nach fahrlässiger Tatbegehung zu reagieren.
Damit ist die Aufhebung des Schuldspruchs 1 unumgänglich. Hingegen vermag die gerügte Unterlassung einer Fragestellung in Richtung des § 11 StGB hinsichtlich sämtlicher Schuldspruchsfakten keinen Verstoß gegen § 313 StPO zu begründen. Der psychiatrische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Hoffmann gelangte zum Ergebnis, dass die für die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes erforderliche pathologische Grundlage nicht vorhanden war (S 35 - 45/II). Auch die Verantwortung des Angeklagten und das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen lassen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit nicht erkennen, die die diesbezüglich begehrte Ergänzung des Fragenschemas rechtfertigen würde.Damit ist die Aufhebung des Schuldspruchs 1 unumgänglich. Hingegen vermag die gerügte Unterlassung einer Fragestellung in Richtung des Paragraph 11, StGB hinsichtlich sämtlicher Schuldspruchsfakten keinen Verstoß gegen Paragraph 313, StPO zu begründen. Der psychiatrische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Hoffmann gelangte zum Ergebnis, dass die für die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes erforderliche pathologische Grundlage nicht vorhanden war (S 35 - 45/II). Auch die Verantwortung des Angeklagten und das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen lassen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit nicht erkennen, die die diesbezüglich begehrte Ergänzung des Fragenschemas rechtfertigen würde.
Die Instruktionsrüge (Z 8), in der eine unvollständige Rechtsbelehrung zur Frage der bewussten Fahrlässigkeit geltend gemacht wird, versagt schon deshalb, weil eine Eventualfrage nach einer Fahrlässigkeitstat nicht gestellt wurde, sodass die Rechtsbelehrung über den bedingten Vorsatz auf den Unterschied zur - auf deren S 17 beschriebenen - bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich einzugehen brauchte (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 57). Soweit der Beschwerdeführer den in der schriftlichen Rechtsbelehrung enthaltenen Hinweis auf die allgemeine Rechtsbelehrung rügt, genügt es, auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 325 Abs 2 StPO zu verweisen, wonach mehrere Abdrucke der aus Abs 1 leg cit ersichtlichen Belehrung sowie der angeführten Bestimmungen im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagen sein sollen.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,), in der eine unvollständige Rechtsbelehrung zur Frage der bewussten Fahrlässigkeit geltend gemacht wird, versagt schon deshalb, weil eine Eventualfrage nach einer Fahrlässigkeitstat nicht gestellt wurde, sodass die Rechtsbelehrung über den bedingten Vorsatz auf den Unterschied zur - auf deren S 17 beschriebenen - bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich einzugehen brauchte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 57). Soweit der Beschwerdeführer den in der schriftlichen Rechtsbelehrung enthaltenen Hinweis auf die allgemeine Rechtsbelehrung rügt, genügt es, auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Paragraph 325, Absatz 2, StPO zu verweisen, wonach mehrere Abdrucke der aus Absatz eins, leg cit ersichtlichen Belehrung sowie der angeführten Bestimmungen im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagen sein sollen.
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 (§ 344) StPO:Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, (Paragraph 344,) StPO:
Dem Schuldspruch 2 wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB haftet zum Nachteil des Angeklagten die nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO an. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen des § 84 Abs 1 StGB im Gegensatz zu § 84 Abs 2 StGB ein Versuch generell ausgeschlossen (Burgstaller/Fabrizy WK2 § 84 Rz 38, Burgstaller WK2 § 7 Rz 32 je mwN).Dem Schuldspruch 2 wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB haftet zum Nachteil des Angeklagten die nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO an. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen des Paragraph 84, Absatz eins, StGB im Gegensatz zu Paragraph 84, Absatz 2, StGB ein Versuch generell ausgeschlossen (Burgstaller/Fabrizy WK2 Paragraph 84, Rz 38, Burgstaller WK2 Paragraph 7, Rz 32 je mwN).
Die vom Schwurgerichtshof rechtsirrig angenommene Qualifikation war daher ersatzlos aus dem sonst unberührt bleibenden Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung auszuschalten. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die erforderliche teilweise Kassation zu verweisen; im Übrigen war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.