Gegen diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Innsbruck wendet sich der Antrag des Manfred L***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO analog). Sie steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Gegen diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Innsbruck wendet sich der Antrag des Manfred L***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO analog). Sie steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen nach § 31 Abs 1 ARHG ergangenen Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist das Oberlandesgericht berufen. Es hat dabei die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) mit der Maßgabe zu beachten, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs 5 StPO durchzuführen ist, soweit nicht das Rechtsmittel gemäß § 89 Abs 2 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen wäre (§ 31 Abs 6 ARHG).Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen nach Paragraph 31, Absatz eins, ARHG ergangenen Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist das Oberlandesgericht berufen. Es hat dabei die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (Paragraph 89, StPO) mit der Maßgabe zu beachten, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 294, Absatz 5, StPO durchzuführen ist, soweit nicht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen wäre (Paragraph 31, Absatz 6, ARHG).
Der zweite Satz des § 294 Abs 5 StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (s auch Ratz, WK-StPO § 294 Rz 14). Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten (bei sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs 5 StPO im Auslieferungsverfahren der von der Auslieferung betroffenen Person) die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten (vgl JAB 289 BlgNR 21. GP 9). Eine solche dezidierte Erklärung hat der Verteidiger jedoch im vorliegenden Fall nicht getätigt.Der zweite Satz des Paragraph 294, Absatz 5, StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (s auch Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 14). Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten (bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 294, Absatz 5, StPO im Auslieferungsverfahren der von der Auslieferung betroffenen Person) die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten vergleiche JAB 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 9, ). Eine solche dezidierte Erklärung hat der Verteidiger jedoch im vorliegenden Fall nicht getätigt.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Tatsache einer öffentlichen Verhandlung ohne ausdrückliche Verzichtserklärung des Verteidigers auf Vorführung seines Mandanten diesem zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den in Rede stehenden Beschluss aufzuheben und dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Manfred L***** aufzutragen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht auszuschließen ist, dass die Tatsache einer öffentlichen Verhandlung ohne ausdrückliche Verzichtserklärung des Verteidigers auf Vorführung seines Mandanten diesem zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den in Rede stehenden Beschluss aufzuheben und dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Manfred L***** aufzutragen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war Manfred L***** auf diese Entscheidung zu verweisen.