Rechtssatz RS0124107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124107
Entscheidungsdatum
11.09.2024
Rechtssatz
Der zweite Satz des § 294 Abs 5 StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten.Der zweite Satz des Paragraph 294, Absatz 5, StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 118/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 11 Os 118/08z
Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 294 Abs 5 StPO im Auslieferungsverfahren. (T1)
- 12 Os 116/09i
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 12 Os 116/09i
Auch
- 15 Os 126/09g
Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 126/09g
Auch; Beisatz: Ist der nicht verhaftete Angeklagte - durch ein unabweisbares Hindernis - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht. Denn nur so wird eine Gleichbehandlung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter erreicht, seit Abs 3 - der ständigen Rechtsprechung des EGMR folgend - außer dem Fall eines derartigen Verzichts die Vorführung jener zwingend vorschreibt (Ratz, WK-StPO § 296 Rz 2, § 471 Rz 2). (T2)
Beisatz: Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung nach einem Unfall im Spital befand und im Tiefschlaf gehalten wurde, daher am Erscheinen verhindert war und keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme am Gerichtstag erklärt hatte, bestehen erhebliche Bedenken im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO gegen die Richtigkeit der der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären. (T3)
- 14 Os 125/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 125/15m
Auch
- 15 Os 5/17z
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 5/17z
Auch; Beis wie T2
- 12 Os 153/17t
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 153/17t
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 70/21i
Entscheidungstext OGH 02.07.2021 15 Os 70/21i
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 69/23y
Entscheidungstext OGH 15.06.2023 12 Os 69/23y
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch ein Landesgericht in Unkenntnis der Inhaftierung des Angeklagten. (T4)
- 13 Os 65/24v
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 13 Os 65/24v
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124107
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20081104_OGH0002_0110OS00118_08Z0000_001