Gegen die Richtigkeit der dieser Vorgangsweise zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich - wie die Generalprokuratur in ihrem Antrag gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO zutreffend ausführt - erhebliche Bedenken.Gegen die Richtigkeit der dieser Vorgangsweise zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich - wie die Generalprokuratur in ihrem Antrag gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zutreffend ausführt - erhebliche Bedenken.
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO in Betracht (Fabrizy StPO10 § 362 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4; RIS-Justiz RS0117416).Ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO in Betracht (Fabrizy StPO10 Paragraph 362, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4; RIS-Justiz RS0117416).
Gemäß § 471 StPO gelten für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte unter anderem - soweit hier von Relevanz - die §§ 286 Abs 1, 294 StPO sinngemäß. Nach Abs 5 zweiter Satz des § 294 StPO sind die Bestimmungen der §§ 286 und 287 StPO dem Sinne nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (RIS-Justiz RS0124107).Gemäß Paragraph 471, StPO gelten für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte unter anderem - soweit hier von Relevanz - die Paragraphen 286, Absatz eins, 294, StPO sinngemäß. Nach Absatz 5, zweiter Satz des Paragraph 294, StPO sind die Bestimmungen der Paragraphen 286 und 287 StPO dem Sinne nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (RIS-Justiz RS0124107).
Ist der nicht verhaftete Angeklagte - durch ein unabweisbares Hindernis - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht. Denn nur so wird eine Gleichbehandlung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter erreicht, seit Abs 3 - der ständigen Rechtsprechung des EGMR folgend - außer dem Fall eines derartigen Verzichts die Vorführung jener zwingend vorschreibt (<it>Ratz, WK-StPO § 296 Rz 2, § 471 Rz 2).Ist der nicht verhaftete Angeklagte - durch ein unabweisbares Hindernis - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht. Denn nur so wird eine Gleichbehandlung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter erreicht, seit Absatz 3, - der ständigen Rechtsprechung des EGMR folgend - außer dem Fall eines derartigen Verzichts die Vorführung jener zwingend vorschreibt (<it>Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 2, Paragraph 471, Rz 2).
Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung nach einem Unfall im Spital befand und im Tiefschlaf gehalten wurde, daher am Erscheinen verhindert war und keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme am Gerichtstag erklärt hatte, bestehen erhebliche Bedenken im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO gegen die Richtigkeit der der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg zugrunde gelegten Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären.Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung nach einem Unfall im Spital befand und im Tiefschlaf gehalten wurde, daher am Erscheinen verhindert war und keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme am Gerichtstag erklärt hatte, bestehen erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegen die Richtigkeit der der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg zugrunde gelegten Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären.
Es waren daher im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens zu verfügen, das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. März 2007, AZ 43 Bl 208/06k (ON 21), und der gemeinsam verkündete Beschluss nach § 498 Abs 3 StPO aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verweisen.Es waren daher im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens zu verfügen, das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. März 2007, AZ 43 Bl 208/06k (ON 21), und der gemeinsam verkündete Beschluss nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verweisen.