Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer macht zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund geltend, es fehle im Spruchteil A/ das Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit.
Abgesehen davon, daß - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Formulierung "durch Brandlegung" vorsätzliches Handeln indiziert, brauchte das Wort "vorsätzlich" schon deshalb nicht notwendig in den Spruch aufgenommen zu werden, weil es auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 7 Abs 1 StGB im Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB nicht ausdrücklich enthalten ist. Die beanstandete Fassung des Spruchteiles A/ entspricht daher den gesetzlichen Erfordernissen (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), weshalb die behauptete formelle Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt. Auch die Verfahrensrüge geht fehl.Abgesehen davon, daß - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Formulierung "durch Brandlegung" vorsätzliches Handeln indiziert, brauchte das Wort "vorsätzlich" schon deshalb nicht notwendig in den Spruch aufgenommen zu werden, weil es auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StGB im Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, StGB nicht ausdrücklich enthalten ist. Die beanstandete Fassung des Spruchteiles A/ entspricht daher den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), weshalb die behauptete formelle Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt. Auch die Verfahrensrüge geht fehl.
Das Schöffengericht gelangte zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, der die Tat entschieden in Abrede gestellt hatte, unter anderem auch auf Grund der Annahme, eine anläßlich der Brände auf dem zum Fleischhauereibetrieb führenden Blechtor mit Kreide in Blockschrift angebrachte Drohung sei vom Angeklagten geschrieben worden, "um den Verdacht, daß er selbst das Feuer gelegt habe, von sich abzuwälzen" (Band II S 300 dA). Diese Annahme, welcher der Angeklagte gleichfalls widersprochen hatte, stützte das Gericht "vor allem" auf das mit dem erkennungsdienstlichen Bericht übereinstimmende Gutachten des Schriftsachverständigen Herbert P***, wonach "die Schrift auf dem Blechtor mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Hand des Angeklagten stammt" (Band II S 308 und 311 dA). Vom Angeklagten beigebrachten Privatgutachten des Labors für photoelektrische Prüfungen von Schriften und Urkunden Ing. Wilhelm B*** und den mündlich ergänzenden Ausführungen des Privatgutachters, der zum Ergebnis gelangte, daß die erwähnte schriftliche Drohung mit Sicherheit nicht von der Hand des Angeklagten stammt, folgte der Schöffensenat nicht (Band II S 310 ff dA).Das Schöffengericht gelangte zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, der die Tat entschieden in Abrede gestellt hatte, unter anderem auch auf Grund der Annahme, eine anläßlich der Brände auf dem zum Fleischhauereibetrieb führenden Blechtor mit Kreide in Blockschrift angebrachte Drohung sei vom Angeklagten geschrieben worden, "um den Verdacht, daß er selbst das Feuer gelegt habe, von sich abzuwälzen" (Band römisch zwei S 300 dA). Diese Annahme, welcher der Angeklagte gleichfalls widersprochen hatte, stützte das Gericht "vor allem" auf das mit dem erkennungsdienstlichen Bericht übereinstimmende Gutachten des Schriftsachverständigen Herbert P***, wonach "die Schrift auf dem Blechtor mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Hand des Angeklagten stammt" (Band römisch zwei S 308 und 311 dA). Vom Angeklagten beigebrachten Privatgutachten des Labors für photoelektrische Prüfungen von Schriften und Urkunden Ing. Wilhelm B*** und den mündlich ergänzenden Ausführungen des Privatgutachters, der zum Ergebnis gelangte, daß die erwähnte schriftliche Drohung mit Sicherheit nicht von der Hand des Angeklagten stammt, folgte der Schöffensenat nicht (Band römisch zwei S 310 ff dA).
Den geltend gemachten Verfahrensmangel erblickt nun der Beschwerdeführer in der Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten (zum Teil sinnentstellt protokollierten) Antrages auf "Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der vorliegenden Sachverständigengutachten Herbert P*** (15.12.1987), Prüfungsbericht mit Gutachten Ing. B*** (9.11.1987 und 18.2.1988), sämtliches zum Beweis dafür, daß die strittige Schriftausführung in Sarling 4 nicht vom Angeklagten geschrieben wurde und stammt, weiters 2. die strittige Schrift von einem Urheber mit linker Hand geschrieben wurde, während der Angeklagte Rechtshänder ist, 3. von einem Rechtshänder die Schrift nicht jene Strichbewegungen haben kann, wie sie sich an der Tür erstellt; 4. daß die Hauptfehler, welche zum Gutachten Ing. P*** führen mußten, in den unzulänglichen Aufnahmen, Ausarbeitung und am unbrauchbaren Photomaterial liegen, die dem Schriftgutachter jede sichere Feststellung entziehen; 5. die von Ing. B*** bei Verhalten photoelektrische Prüfung bzw. Makrobild-Erstellung den modernsten Methoden, wiesen frühere Methoden in bezug auf Schriftprüfungen, zumal nur mit und über sie, charakteristischen Schreibeigenschaften, wie Bewegungseinsatz, Motorik, Schriftaufteilung, Schreibdruck etc. brauchbarlich erfaßt werden können; schließlich Beischaffung sämtlicher Negative (Photoaufnahmen zur strittigen Schriftausführung) zum Beweis darüber, daß falsches Filmaufnahmematerial verwendet wurde, harte Filmausarbeitung erfolgte und eine solche Überstellung bei Vergrößerung eingetreten ist, daß auf Grund der unzulänglichen Photosicherungen keine fachliche Beurteilung mehr erbracht werden kann; weiters Beischaffung der zwei anonymen Schreiben im Original, welche vom Bundespolizeikommissariat St. Pölten (Kriminalpolizei St. Pölten), welche vom Verteidiger bereits mit den Schriftsätzen in Photokopie vorgelegt wurden und aus welchem Schreiben sich die Identität zum Schreiber der strittigen Türschrift erkennbar ableiten läßt; weiters Notar Dr. S***, daß dem Angeklagten bekannt war, daß sämtliche Auszahlungen nicht ihm, sondern einem Dritten zukommen sollten und Notar Dr. S*** Treuhänder war" (Band II S 291 f dA) und des weiteren Antrages auf Vernehmung des Schriftsachverständigen Dr. L*** zum Beweis dafür, daß auf Grund einer Photokopie keine verläßliche Aussage eines Sachverständigen zu einer strittigen Schrift abgegeben werden könne, "vor allem dann nicht, wenn er das Original zur strittigen Schrift nicht kennt" (Band II S 293 dA). Diese Anträge wurden mit der Begründung abgewiesen, daß "eine Gegenüberstellung eines Privatsachverständigengutachtens mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nach der StPO nicht vorgesehen ist und es Sache der Beweiswürdigung sein wird, auf welche Gutachtensergebnisse sich der Schöffensenat bei der Urteilsfindung stützt" (Band II S 293 dA), und "daß der Sachverständige Ing. P*** bereits auf Seite 11 seines schriftlich erstatteten Gutachtens und seiner heute mündlich erfolgten Ergänzung des Gutachtens hiezu ausreichend Stellung genommen hat" (Band II S 294 dA).Den geltend gemachten Verfahrensmangel erblickt nun der Beschwerdeführer in der Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten (zum Teil sinnentstellt protokollierten) Antrages auf "Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der vorliegenden Sachverständigengutachten Herbert P*** (15.12.1987), Prüfungsbericht mit Gutachten Ing. B*** (9.11.1987 und 18.2.1988), sämtliches zum Beweis dafür, daß die strittige Schriftausführung in Sarling 4 nicht vom Angeklagten geschrieben wurde und stammt, weiters 2. die strittige Schrift von einem Urheber mit linker Hand geschrieben wurde, während der Angeklagte Rechtshänder ist, 3. von einem Rechtshänder die Schrift nicht jene Strichbewegungen haben kann, wie sie sich an der Tür erstellt; 4. daß die Hauptfehler, welche zum Gutachten Ing. P*** führen mußten, in den unzulänglichen Aufnahmen, Ausarbeitung und am unbrauchbaren Photomaterial liegen, die dem Schriftgutachter jede sichere Feststellung entziehen; 5. die von Ing. B*** bei Verhalten photoelektrische Prüfung bzw. Makrobild-Erstellung den modernsten Methoden, wiesen frühere Methoden in bezug auf Schriftprüfungen, zumal nur mit und über sie, charakteristischen Schreibeigenschaften, wie Bewegungseinsatz, Motorik, Schriftaufteilung, Schreibdruck etc. brauchbarlich erfaßt werden können; schließlich Beischaffung sämtlicher Negative (Photoaufnahmen zur strittigen Schriftausführung) zum Beweis darüber, daß falsches Filmaufnahmematerial verwendet wurde, harte Filmausarbeitung erfolgte und eine solche Überstellung bei Vergrößerung eingetreten ist, daß auf Grund der unzulänglichen Photosicherungen keine fachliche Beurteilung mehr erbracht werden kann; weiters Beischaffung der zwei anonymen Schreiben im Original, welche vom Bundespolizeikommissariat St. Pölten (Kriminalpolizei St. Pölten), welche vom Verteidiger bereits mit den Schriftsätzen in Photokopie vorgelegt wurden und aus welchem Schreiben sich die Identität zum Schreiber der strittigen Türschrift erkennbar ableiten läßt; weiters Notar Dr. S***, daß dem Angeklagten bekannt war, daß sämtliche Auszahlungen nicht ihm, sondern einem Dritten zukommen sollten und Notar Dr. S*** Treuhänder war" (Band römisch zwei S 291 f dA) und des weiteren Antrages auf Vernehmung des Schriftsachverständigen Dr. L*** zum Beweis dafür, daß auf Grund einer Photokopie keine verläßliche Aussage eines Sachverständigen zu einer strittigen Schrift abgegeben werden könne, "vor allem dann nicht, wenn er das Original zur strittigen Schrift nicht kennt" (Band römisch zwei S 293 dA). Diese Anträge wurden mit der Begründung abgewiesen, daß "eine Gegenüberstellung eines Privatsachverständigengutachtens mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nach der StPO nicht vorgesehen ist und es Sache der Beweiswürdigung sein wird, auf welche Gutachtensergebnisse sich der Schöffensenat bei der Urteilsfindung stützt" (Band römisch zwei S 293 dA), und "daß der Sachverständige Ing. P*** bereits auf Seite 11 seines schriftlich erstatteten Gutachtens und seiner heute mündlich erfolgten Ergänzung des Gutachtens hiezu ausreichend Stellung genommen hat" (Band römisch zwei S 294 dA).
Gemäß den §§ 125, 126 StPO ist unter anderem die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen geboten, wenn der Befund oder das Gutachten des Sachverständigen dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder erhobenen Tatumständen ist, wenn die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander abweichen oder wenn das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Denn die Ausführungen des gerichtlich bestellten und beeideten Sachverständigen Herbert P*** wurden vomGemäß den Paragraphen 125, 126, StPO ist unter anderem die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen geboten, wenn der Befund oder das Gutachten des Sachverständigen dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder erhobenen Tatumständen ist, wenn die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander abweichen oder wenn das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Denn die Ausführungen des gerichtlich bestellten und beeideten Sachverständigen Herbert P*** wurden vom
Erstgericht - unbedenklich - als schlüssig, auf wissenschaftlich anerkannten Methoden basierend und daher aussagekräftig beurteilt (hier insbesondere Band II S 311 dA). Der Beschwerdeführer vermag im Grund seine Forderung nach Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur auf die Tatsache zu stützen, daß der von ihm selbst beigezogene Gutachter zu einem mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangt. Dazu ist aber zu erwägen:Erstgericht - unbedenklich - als schlüssig, auf wissenschaftlich anerkannten Methoden basierend und daher aussagekräftig beurteilt (hier insbesondere Band römisch zwei S 311 dA). Der Beschwerdeführer vermag im Grund seine Forderung nach Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur auf die Tatsache zu stützen, daß der von ihm selbst beigezogene Gutachter zu einem mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangt. Dazu ist aber zu erwägen:
Die Strafprozeßordnung kennt als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch solche Sachverständige, die das Gericht bestellt und beeidet hat. Ein "Privatsachverständiger" ist daher kein Sachverständiger im Sinn der Strafprozeßordnung. Es fehlt ihm die Garantie der Unparteilichkeit. Außerdem ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, wie das Gutachten zustande kam (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr. 1 und 108 zu § 118 StPO). Ein Privatgutachten kann demnach nur dazu dienen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Strafverfahrens Aufklärung zu verschaffen, die Fachwissen erfordert und es ihnen ermöglicht, zweckdienliche Anträge und Fragen an gerichtlich bestellte Sachverständige zu stellen (Mayerhofer-Rieder2 aaO ENr. 109, 110).Die Strafprozeßordnung kennt als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch solche Sachverständige, die das Gericht bestellt und beeidet hat. Ein "Privatsachverständiger" ist daher kein Sachverständiger im Sinn der Strafprozeßordnung. Es fehlt ihm die Garantie der Unparteilichkeit. Außerdem ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, wie das Gutachten zustande kam (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr. 1 und 108 zu Paragraph 118, StPO). Ein Privatgutachten kann demnach nur dazu dienen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Strafverfahrens Aufklärung zu verschaffen, die Fachwissen erfordert und es ihnen ermöglicht, zweckdienliche Anträge und Fragen an gerichtlich bestellte Sachverständige zu stellen (Mayerhofer-Rieder2 aaO ENr. 109, 110).
Wohl wurde im vorliegenden Fall das in Rede stehende Privatgutachten durch Verlesung und durch die ergänzende Vernehmung seines Verfassers als Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Damit erlangte es aber nicht die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens im Sinn der StPO. Das erkennende Gericht war hiedurch allerdings gehalten, sich im Urteil auch mit diesem Verfahrensergebnis ausreichend auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 122 zu § 252 StPO). Dieser Verpflichtung wurde in der angefochtenen Entscheidung in ausführlicher Weise entsprochen (Band II S 309 ff dA). Erachtete aber der Schöffensenat den bestellten Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten abzugeben und liegen auch keine Bedenken im Sinn der §§ 125, 126 StPO vor, so stellt sich die Abweisung der nur auf eine Unstichhaltigkeit der Begutachtung durch den Sachverständigen abzielenden Beweisanträge bloß als Akt der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz dar (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 133 zu § 281 Z 4 StPO).Wohl wurde im vorliegenden Fall das in Rede stehende Privatgutachten durch Verlesung und durch die ergänzende Vernehmung seines Verfassers als Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Damit erlangte es aber nicht die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens im Sinn der StPO. Das erkennende Gericht war hiedurch allerdings gehalten, sich im Urteil auch mit diesem Verfahrensergebnis ausreichend auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 122 zu Paragraph 252, StPO). Dieser Verpflichtung wurde in der angefochtenen Entscheidung in ausführlicher Weise entsprochen (Band römisch zwei S 309 ff dA). Erachtete aber der Schöffensenat den bestellten Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten abzugeben und liegen auch keine Bedenken im Sinn der Paragraphen 125, 126, StPO vor, so stellt sich die Abweisung der nur auf eine Unstichhaltigkeit der Begutachtung durch den Sachverständigen abzielenden Beweisanträge bloß als Akt der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz dar vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr. 133 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).
Inwiefern sich der Angeklagte durch die Unterlassung der Vernehmung des Notars Dr. S*** für beschwert erachtet (das im Antrag angeführte Beweisthema vermag wohl nur die grundsätzlich nicht entscheidungswesentliche Frage des Tatmotivs zu berühren), wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Es erübrigt sich daher, auf diese Rüge sachlich einzugehen.
Der behauptete Verfahrensmangel ist demnach nicht gegeben. Die Mängelrüge hinwieder, mit der eine Passage im Hauptverhandlungsprotokoll kritisiert wird, läßt außer acht, daß nur eine dem Urteil anhaftende Mangelhaftigkeit, nicht eine solche des Hauptverhandlungsprotokolles den angeführten Nichtigkeitsgrund herstellen könnte. Daß im Urteil ein in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommener Umstand verwertet worden wäre, wird im übrigen gar nicht behauptet.
Der weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand, das Schöffengericht hätte die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens nach dem § 170 StGB (AZ 15 E Vr 789/75, Hv 79/75 des Kreisgerichtes St. Pölten) wegen ihrer Tilgbarkeit nicht "negativ für den Angeklagten" verwerten dürfen, schlägt gleichfalls nicht durch. Abgesehen davon, daß im Urteil zur Schuldfrage erkennbar nur die Tatsache des Brandes, der den Gegenstand des erwähnten Verfahrens bildete, nicht aber die Urheberschaft des Angeklagten beweiswürdigend herangezogen wurde (s. Band II S 303 und 313 dA), wäre auch bei gegebener Tilgung der Vorstrafe eine wertende Kenntnisnahme des seinerzeitigen Schuldspruches im Rahmen der zur Frage der Täterschaft angeführten Überlegungen mit dem Gesetz vereinbar.Der weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand, das Schöffengericht hätte die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens nach dem Paragraph 170, StGB (AZ 15 E römisch fünf r 789/75, Hv 79/75 des Kreisgerichtes St. Pölten) wegen ihrer Tilgbarkeit nicht "negativ für den Angeklagten" verwerten dürfen, schlägt gleichfalls nicht durch. Abgesehen davon, daß im Urteil zur Schuldfrage erkennbar nur die Tatsache des Brandes, der den Gegenstand des erwähnten Verfahrens bildete, nicht aber die Urheberschaft des Angeklagten beweiswürdigend herangezogen wurde (s. Band römisch zwei S 303 und 313 dA), wäre auch bei gegebener Tilgung der Vorstrafe eine wertende Kenntnisnahme des seinerzeitigen Schuldspruches im Rahmen der zur Frage der Täterschaft angeführten Überlegungen mit dem Gesetz vereinbar.
Auch die geltend gemachten Begründungsmängel liegen somit nicht vor.
Schließlich vermag angesichts der den Denkgesetzen entsprechenden und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehenden Überlegungen des Schöffengerichtes zur Bedeutung des bereits in anderem Zusammenhang behandelten Privatgutachtens der Hinweis der Beschwerde auf dieses keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der in erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Z 5 a).Schließlich vermag angesichts der den Denkgesetzen entsprechenden und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehenden Überlegungen des Schöffengerichtes zur Bedeutung des bereits in anderem Zusammenhang behandelten Privatgutachtens der Hinweis der Beschwerde auf dieses keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der in erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Ziffer 5, a).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.