Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach dem Beschwerdevorbringen habe der Vorsitzende des Geschwornengerichtes, was der Beschwerdeführer erst nachträglich erfuhr, in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Landesgerichtes Krems vor der Hauptverhandlung oftmals das Gefangenenhaus inspiziert und die Häftlinge in ihren Zellen "besucht". Dabei habe er wiederholt mit dem Mitangeklagten Andreas F***** "Besprechungen abgehalten", bei denen nach Angabe des Beschwerdeführers eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeitet worden sei. Der Vorsitzende hätte daher an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen dürfen.
Dieses der Sache nach eine Befangenheit des Vorsitzenden relevierende Vorbringen bringt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung:
Gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 StPO bewirkt neben anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen nur die Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters Nichtigkeit. Die Ausgeschlossenheit (§§ 67, 68 StPO) des Vorsitzenden wird aber vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im übrigen wurde die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Beschwerdeführers, befragte (wodurch allerdings nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen wird), vom Angeklagten nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrages gemacht, sodaß schon aus diesem Grund das Beschwerdevorbringen auch unter dem Aspekt der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO nicht zielführend ist.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bewirkt neben anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen nur die Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters Nichtigkeit. Die Ausgeschlossenheit (Paragraphen 67, 68, StPO) des Vorsitzenden wird aber vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im übrigen wurde die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenenhausvisitationen durchführte (Paragraph 189, StPO, Paragraph 621, Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Beschwerdeführers, befragte (wodurch allerdings nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen wird), vom Angeklagten nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrages gemacht, sodaß schon aus diesem Grund das Beschwerdevorbringen auch unter dem Aspekt der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zielführend ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß zeigt sich aber, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem materiellrechtlichen und daher von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO behaftet ist: Das Geschwornengericht erkannte nämlich - ungeachtet der richtigen Formulierung der Anklageausdehnung (S 359) - den Angeklagten neben dem Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (I.2.) auch des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II.1.) schuldig. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden aber alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodaß die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig ist (Foregger-Kodek, StGB5 Anm I, Leukauf-Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu § 29). Die rechtsirrige Beurteilung des gesetzlich zusammengefaßten Tatgeschehens als zwei gesondert strafbare Handlungen begründet somit Nichtigkeit, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und mangels einer darauf abzielenden Rüge gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (11 Os 107/90, 11 Os 114/90, 14 Os 44/91 ua). Somit war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zu den Schuldspruchsfakten I.2. und II.1. zur Last liegenden Tathandlungen sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs.2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst unter gleichzeitiger Strafneubemessung zu erkennen.Aus deren Anlaß zeigt sich aber, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem materiellrechtlichen und daher von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO behaftet ist: Das Geschwornengericht erkannte nämlich - ungeachtet der richtigen Formulierung der Anklageausdehnung (S 359) - den Angeklagten neben dem Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins.2.) auch des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei.1.) schuldig. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden aber alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodaß die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig ist (Foregger-Kodek, StGB5 Anmerkung römisch eins, Leukauf-Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu Paragraph 29,). Die rechtsirrige Beurteilung des gesetzlich zusammengefaßten Tatgeschehens als zwei gesondert strafbare Handlungen begründet somit Nichtigkeit, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und mangels einer darauf abzielenden Rüge gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (11 Os 107/90, 11 Os 114/90, 14 Os 44/91 ua). Somit war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zu den Schuldspruchsfakten römisch eins.2. und römisch zwei.1. zur Last liegenden Tathandlungen sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst unter gleichzeitiger Strafneubemessung zu erkennen.
Hiebei waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen und der zweifache diebische Angriff, mildernd hingegen daß es teilweise beim Versuch blieb und das Teilgeständnis.
Daß der Angeklagte an den ihm zur Last liegenden Verbrechen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, trifft nicht zu (vgl hiezu die Angaben des Andreas F*****, insbesondere S 318 ff). Auch von einem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers (§ 34 Z 17 StGB) kann im Hinblick auf seine überwiegend leugnende Verantwortung bei der Gendarmerie (S 25 ff, 159 ff), vor dem Untersuchungsrichter (ON 13) und in der Hauptverhandlung (S 332 ff) keine Rede sein. Soweit der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung darüber hinaus auch damit begründet wird, daß die Straftaten partiell "nicht von langer Hand vorbereitet waren", werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.Daß der Angeklagte an den ihm zur Last liegenden Verbrechen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, trifft nicht zu vergleiche hiezu die Angaben des Andreas F*****, insbesondere S 318 ff). Auch von einem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) kann im Hinblick auf seine überwiegend leugnende Verantwortung bei der Gendarmerie (S 25 ff, 159 ff), vor dem Untersuchungsrichter (ON 13) und in der Hauptverhandlung (S 332 ff) keine Rede sein. Soweit der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung darüber hinaus auch damit begründet wird, daß die Straftaten partiell "nicht von langer Hand vorbereitet waren", werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.
Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz, bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks insbesondere in diesem Kriminalitätsbereich aus general- und spezialpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung tragen. Diesen Erfordernissen wird die an der Untergrenze der aktuellen Strafdrohung ausgemessene Freiheitsstrafe im Ergebnis gerecht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.