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Entscheidung 11 Os 118/93×

Entscheidung 11 Os 118/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os118/93

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 1. Satz

2. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Jürgen S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems a. d.Donau vom 16.Juni 1993, GZ 15 römisch fünf r 140/93-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Kodek, des Angeklagten Jürgen S***** und des Verteidigers Dr.Schimmer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zu den Punkten römisch eins.2. und römisch zwei.1. zur Last liegenden Tathandlungen als Verbrechen des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Jürgen S***** hat durch die in den Punkten römisch eins.2. und römisch zwei.1. des Urteilsspruchs bezeichneten Tathandlungen das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruchs zur Last fallenden Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB und des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen S***** auf Grund des jeweils einstimmigen Wahrspruchs der Geschwornen (römisch eins.1.) der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB, (römisch eins.2.) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und (römisch drei.) des räuberischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei.1.), des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB und (römisch zwei.2.) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

zu römisch eins. am 10.März 1993 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Andreas F***** (Paragraph 12, StGB) versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, und zwar

1. in Zwettl durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,), indem Andreas F***** eine Gaspistole gegen Josef F***** richtete und ihn aufforderte: "Geld her", sohin unter Verwendung einer Waffe, während er im Fluchtfahrzeug wartete;

2. in Waidhofen an der Thaya dem Josef R***** durch Einbruch in dessen Würstelstand;

römisch zwei. am 12.Jänner 1993 allein in Bernschlag vorsätzlich

1. Maria N***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 1.300 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. Maria N***** dadurch geschädigt, daß er eine Geldbörse im Werte von 350 S aus ihrem Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er die Geldbörse später wegwarf;

römisch drei. am 10.März 1993 in Waidhofen an der Thaya mit Andreas F***** durch die Vereinbarung, den Tankwart der Tankstelle Weiß in Waidhofen an der Thaya nach Betriebsschluß bei Abtransport der Tageslosung zu überfallen, wobei Andreas F***** den Tankwart niederstoßen und ihm die Handkasse entreißen, er selbst aber im Fluchtfahrzeug als dessen Lenker warten sollte, die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Nach dem Beschwerdevorbringen habe der Vorsitzende des Geschwornengerichtes, was der Beschwerdeführer erst nachträglich erfuhr, in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Landesgerichtes Krems vor der Hauptverhandlung oftmals das Gefangenenhaus inspiziert und die Häftlinge in ihren Zellen "besucht". Dabei habe er wiederholt mit dem Mitangeklagten Andreas F***** "Besprechungen abgehalten", bei denen nach Angabe des Beschwerdeführers eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeitet worden sei. Der Vorsitzende hätte daher an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen dürfen.

Dieses der Sache nach eine Befangenheit des Vorsitzenden relevierende Vorbringen bringt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung:

Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bewirkt neben anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen nur die Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters Nichtigkeit. Die Ausgeschlossenheit (Paragraphen 67, 68, StPO) des Vorsitzenden wird aber vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im übrigen wurde die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenenhausvisitationen durchführte (Paragraph 189, StPO, Paragraph 621, Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Beschwerdeführers, befragte (wodurch allerdings nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen wird), vom Angeklagten nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrages gemacht, sodaß schon aus diesem Grund das Beschwerdevorbringen auch unter dem Aspekt der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zielführend ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß zeigt sich aber, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem materiellrechtlichen und daher von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO behaftet ist: Das Geschwornengericht erkannte nämlich - ungeachtet der richtigen Formulierung der Anklageausdehnung (S 359) - den Angeklagten neben dem Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins.2.) auch des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei.1.) schuldig. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden aber alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodaß die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig ist (Foregger-Kodek, StGB5 Anmerkung römisch eins, Leukauf-Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu Paragraph 29,). Die rechtsirrige Beurteilung des gesetzlich zusammengefaßten Tatgeschehens als zwei gesondert strafbare Handlungen begründet somit Nichtigkeit, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und mangels einer darauf abzielenden Rüge gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (11 Os 107/90, 11 Os 114/90, 14 Os 44/91 ua). Somit war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zu den Schuldspruchsfakten römisch eins.2. und römisch zwei.1. zur Last liegenden Tathandlungen sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst unter gleichzeitiger Strafneubemessung zu erkennen.

Hiebei waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen und der zweifache diebische Angriff, mildernd hingegen daß es teilweise beim Versuch blieb und das Teilgeständnis.

Daß der Angeklagte an den ihm zur Last liegenden Verbrechen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, trifft nicht zu vergleiche hiezu die Angaben des Andreas F*****, insbesondere S 318 ff). Auch von einem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) kann im Hinblick auf seine überwiegend leugnende Verantwortung bei der Gendarmerie (S 25 ff, 159 ff), vor dem Untersuchungsrichter (ON 13) und in der Hauptverhandlung (S 332 ff) keine Rede sein. Soweit der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung darüber hinaus auch damit begründet wird, daß die Straftaten partiell "nicht von langer Hand vorbereitet waren", werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.

Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz, bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks insbesondere in diesem Kriminalitätsbereich aus general- und spezialpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung tragen. Diesen Erfordernissen wird die an der Untergrenze der aktuellen Strafdrohung ausgemessene Freiheitsstrafe im Ergebnis gerecht.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E31591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00118.9309.0907.0

Dokumentnummer

JJT_19930907_OGH0002_0110OS00118_9300009_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059638 Rechtssatz 07.09.1993Strafrecht
Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten b …
RS0090575 Rechtssatz 10.10.1990Strafrecht
Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahl …
RS0090615 Rechtssatz 05.05.1950Strafrecht
Zum Zusammenrechnungsprinzip. Die Verurteilung des Täters wegen Verbrechens und wegen der Übertretung (nunmehr Vergehen) des Diebstahls ist unmöglich.
RS0090677 Rechtssatz 03.03.1988Strafrecht
Die dem § 29 StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und § 290 Abs 1 StPO).
RS0090730 Rechtssatz 04.06.1968Strafrecht
Alle gemeinsam abgeurteilten Diebstähle eines Täters bilden rechtlich eine Einheit.
RS0090838 Rechtssatz 24.08.1993Strafrecht
Die Aufspaltung mehrerer Diebstahlsangriffe nach unterschiedlichen Beteiligungsformen in zwei Verbrechen verstößt zwar gegen den Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB, ist jedoch nicht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie dem Angeklagten nicht zum Nacht …
RS0090885 Rechtssatz 11.10.1988Strafrecht
Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichti …
RS0100842 Rechtssatz 05.02.1970Strafrecht
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.