Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.
In seiner (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer die - auf die als "glaubwürdig" beurteilten Angaben der Zeugin Regina W***** gestützten - Feststellungen, eine "Vereinbarung einer bestimmten Rückgabefrist bzw eines Termins wurde nicht getätigt", er habe sich "nicht vereinbarungsgemäß" verhalten und "die Vereinbarung einer bestimmten Rückgabefrist bzw eines Termines sei der Zeugenaussage nicht zu entnehmen", seien widersprüchlich, undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend begründet; jedenfalls ergäben sich diesbezüglich aus den Akten erhebliche Bedenken, im übrigen sei das Thema der Vereinbarung einer bestimmten Rückgabefrist mit dieser Zeugin völlig unerörtert geblieben.In seiner (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer die - auf die als "glaubwürdig" beurteilten Angaben der Zeugin Regina W***** gestützten - Feststellungen, eine "Vereinbarung einer bestimmten Rückgabefrist bzw eines Termins wurde nicht getätigt", er habe sich "nicht vereinbarungsgemäß" verhalten und "die Vereinbarung einer bestimmten Rückgabefrist bzw eines Termines sei der Zeugenaussage nicht zu entnehmen", seien widersprüchlich, undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend begründet; jedenfalls ergäben sich diesbezüglich aus den Akten erhebliche Bedenken, im übrigen sei das Thema der Vereinbarung einer bestimmten Rückgabefrist mit dieser Zeugin völlig unerörtert geblieben.
Der Mängelrüge kommt keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 101).Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 101).
Das Erstgericht hat nachvollziehbar und mit den logischen Denkgesetzen übereinstimmend festgestellt, daß sich der Angeklagte Regina W***** gegenüber zum Ersatz der Halskettchen bereit erklärt bzw zugesagt hatte, das Geld dafür "aufzutreiben", und - infolge seines nicht vereinbarungsgemäßen Verhaltens - nach einigem Zuwarten am 31.März 1993 die Anzeige erstattet wurde (US 7, 8), wobei die Urteilsannahme, daß es nicht zur Vereinbarung einer Rückgabefrist bzw -termines kam, die weitere, daß der Beschuldigte die Vereinbarung, die Taufkettchen zurückzugeben, nicht eingehalten hat, nicht ausschließt.
Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung ist das Erstgericht diesbezüglich auch seiner Begründungspflicht im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Z 5 StPO) mängelfrei nachge- kommen.Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung ist das Erstgericht diesbezüglich auch seiner Begründungspflicht im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Ziffer 5, StPO) mängelfrei nachge- kommen.
Die Nichtbefragung der Zeugin über den Umstand, ob es zu einer Vereinbarung mit Fristsetzung gekommen ist, kann mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO nicht geltend gemacht werden, da die Unterlassung der Befragung eines Zeugen nur im Wege einer Verfahrensrüge reklamiert werden könnte (Mayerhofer/Rieder aaO Z 5 E 37).Die Nichtbefragung der Zeugin über den Umstand, ob es zu einer Vereinbarung mit Fristsetzung gekommen ist, kann mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO nicht geltend gemacht werden, da die Unterlassung der Befragung eines Zeugen nur im Wege einer Verfahrensrüge reklamiert werden könnte (Mayerhofer/Rieder aaO Ziffer 5, E 37).
Auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Ihre Ausführungen beschränken sich auf eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann aber keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht (EvBl 1989/24; 12 Os 168/88).Auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Ihre Ausführungen beschränken sich auf eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann aber keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a gestattet nämlich die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht (EvBl 1989/24; 12 Os 168/88).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.