Gründe:
I./ Aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 1 a Vr 2038/77, ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins./ Aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 1 a römisch fünf r 2038/77, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1978, GZ 1 a Vr 2038/77-28, wurde die am 7.Jänner 1937 geborene Altwarenhändlerin Josefine A nach durchgeführter Hauptverhandlung (ON 27) - in der die Angeklagte durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Gaigg als Wahlverteidiger (ON 25) verteidigt worden war - des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach den § 15, 12, 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung meldete die Angeklagte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 106 d. A). Noch vor der Zustellung des Urteils an den ausgewiesenen Wahlverteidiger gaben dieser (siehe ON 30) und die Angeklagte (siehe ON 31) dem Gericht die erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Die bezügliche Mitteilung Dris. Gaigg nahm der Vorsitzende am 28.März 1978 zum Anlaß, für die Angeklagte (zur Ausführung der von dieser angemeldeten Rechtsmittel) einen 'Verteidiger gemäß § 41 Abs. 3 StPO zu bestellen' und die Zustellung einer Urteilsausfertigung an diesen zu verfügen (siehe S 119 d. A).Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1978, GZ 1 a römisch fünf r 2038/77-28, wurde die am 7.Jänner 1937 geborene Altwarenhändlerin Josefine A nach durchgeführter Hauptverhandlung (ON 27) - in der die Angeklagte durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Gaigg als Wahlverteidiger (ON 25) verteidigt worden war - des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach den Paragraph 15, 12, 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung meldete die Angeklagte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 106 d. A). Noch vor der Zustellung des Urteils an den ausgewiesenen Wahlverteidiger gaben dieser (siehe ON 30) und die Angeklagte (siehe ON 31) dem Gericht die erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Die bezügliche Mitteilung Dris. Gaigg nahm der Vorsitzende am 28.März 1978 zum Anlaß, für die Angeklagte (zur Ausführung der von dieser angemeldeten Rechtsmittel) einen 'Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO zu bestellen' und die Zustellung einer Urteilsausfertigung an diesen zu verfügen (siehe S 119 d. A).
Dieser richterlichen Verfügung wurde dadurch entsprochen, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 6.April 1978 den Rechtsanwalt Dr. Dieter B im Rahmen der Beigebung zum (Amts-)Verteidiger der Angeklagten bestellte (S 124 d. A), dem dann am 7.April 1978 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (siehe RS /-versehentlich/- bei S 120 d. A). Am 21.April 1978 langten beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine als 'Berufung' bezeichnete (handschriftliche) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten (ON 33) und ein Schriftsatz des bestellten Amtsverteidigers ein, in dem dieser die Rückziehung der (von der Angeklagten angemeldeten) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erklärt (ON 34). Mit dem am 26.April 1978 dem genannten Amtsverteidiger zugestellten Beschluß vom 24.April 1978, GZ 1 a Vr 2038/77-35, wies der Vorsitzende die von der Angeklagten eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 1Dieser richterlichen Verfügung wurde dadurch entsprochen, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 6.April 1978 den Rechtsanwalt Dr. Dieter B im Rahmen der Beigebung zum (Amts-)Verteidiger der Angeklagten bestellte (S 124 d. A), dem dann am 7.April 1978 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (siehe RS /-versehentlich/- bei S 120 d. A). Am 21.April 1978 langten beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine als 'Berufung' bezeichnete (handschriftliche) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten (ON 33) und ein Schriftsatz des bestellten Amtsverteidigers ein, in dem dieser die Rückziehung der (von der Angeklagten angemeldeten) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erklärt (ON 34). Mit dem am 26.April 1978 dem genannten Amtsverteidiger zugestellten Beschluß vom 24.April 1978, GZ 1 a römisch fünf r 2038/77-35, wies der Vorsitzende die von der Angeklagten eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins
und Z 3 StPO zurück und erklärte am 5.Juni 1978 (siehe ON 37) das Urteil unter Hinweis auf die die Rechtsmittelrückziehung durch den Amtsverteidiger enthaltende ON 34und Ziffer 3, StPO zurück und erklärte am 5.Juni 1978 (siehe ON 37) das Urteil unter Hinweis auf die die Rechtsmittelrückziehung durch den Amtsverteidiger enthaltende ON 34
'für rechtskräftig am 21.4.1978'.
Am 8.Mai 1978 langte beim Präsidium des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine gegen diesen Zurückweisungsbeschluß und gegen den Vorsitzenden gerichtete Beschwerde der Angeklagten Josefine A ein (S 161 ff d. A), die an den Vorsitzenden weitergeleitet, von letzterem unter Aktenanschluß dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt (ON 38), von diesem aber mit dem Hinweis auf den § 285 b Abs. 2 StPO dem Erstgericht zur Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt wurde. Am 14.Juni 1978 wurden schließlich die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (ON 39).Am 8.Mai 1978 langte beim Präsidium des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine gegen diesen Zurückweisungsbeschluß und gegen den Vorsitzenden gerichtete Beschwerde der Angeklagten Josefine A ein (S 161 ff d. A), die an den Vorsitzenden weitergeleitet, von letzterem unter Aktenanschluß dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt (ON 38), von diesem aber mit dem Hinweis auf den Paragraph 285, b Absatz 2, StPO dem Erstgericht zur Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt wurde. Am 14.Juni 1978 wurden schließlich die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (ON 39).
II./ Die geschilderte, vom Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingehaltene Vorgangsweise steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:römisch zwei./ Die geschilderte, vom Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingehaltene Vorgangsweise steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: