Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 12.April 1970 geborene Schülerin Daniela A des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 StGB und deren am 9. August 1968 geborene Schwester Corinna A des Vergehens des versuchten Diebstahls als Beteiligte nach den §§ 12, 15, 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 12.April 1970 geborene Schülerin Daniela A des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB und deren am 9. August 1968 geborene Schwester Corinna A des Vergehens des versuchten Diebstahls als Beteiligte nach den Paragraphen 12, 15, 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte Corinna A unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. überdies ficht sie den Strafausspruch mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte Corinna A unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. überdies ficht sie den Strafausspruch mit Berufung an.
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen beschlossen die Schwestern am 27.Oktober 1984, aus dem DM-Drogerie-Markt in Innsbruck Kosmetikartikel zu stehlen. Vor dem DM-Drogerie-Markt vereinbarten sie, das Geschäft getrennt zu betreten, um ihre Zusammengehörigkeit zu verschleiern, und besprachen, daß 'jede für sich in günstigen Augenblicken Kosmetikartikel an sich nimmt'. Corinna A betrat als erste das Geschäft, 'überlegte es sich im Geschäft jedoch anders und verübte keinen Diebstahl'. Daniela A stahl eine Packung Make-up im Wert von 114,90 S, wurde beim Verstecken der Beute in ihrer Kleidung beobachtet und nach Passieren der Kassa angehalten (S 67, 68). Auf Grund der Angaben der Daniela A bei ihrer Anhaltung (S 13, 16) konstatierte der Schöffensenat, 'daß Corinna A ihre jüngere Schwester Daniela A zum Mitmachen beim Diebstahl im DM-Markt überredete' und durch die Absprachen mit ihrer Schwester daheim und vor Betreten des Geschäftes 'deren Tatentschluß bestärkte' (S 69).
Letztere Urteilsannahmen (tatsächlicher Natur) übergeht die Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, das Erstgericht habe weder konstatiert, daß Daniela A von ihr zum Diebstahl überredet, noch, daß sie von ihr in ihrem Tatentschluß bestärkt worden sei. Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber ein Festhalten an dem gesamten Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlief. Mit dem weiteren Vorbringen, die wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und Vergehens der schweren Sachbeschädigung vorbestrafte Daniela A 'besitze genug kriminelle Energie', um ohne 'irgendjemandes Anraten oder Bestärken' einen geringfügigen Ladendiebstahl zu begehen, bekämpft die Beschwerde bloß in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne den angerufenen oder sonst einen der im § 281 Abs. 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen. Es versagt aber auch der Einwand, der Schuldspruch sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Vorsatz der Beschwerdeführerin nicht darauf gerichtet war, 'daß ihre Schwester etwas stehle', sondern darauf, 'sich selbst zu bereichern'. Denn mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin neuerdings über die Urteilskonstatierung hinweg, wonach Corinna A (vorsätzlich) 'ihre jüngere Schwester Daniela zum Mitmachen beim Diebstahl überredete' (S 69), sohin dazu bestimmte, die in der Folge versuchteLetztere Urteilsannahmen (tatsächlicher Natur) übergeht die Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, das Erstgericht habe weder konstatiert, daß Daniela A von ihr zum Diebstahl überredet, noch, daß sie von ihr in ihrem Tatentschluß bestärkt worden sei. Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber ein Festhalten an dem gesamten Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlief. Mit dem weiteren Vorbringen, die wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und Vergehens der schweren Sachbeschädigung vorbestrafte Daniela A 'besitze genug kriminelle Energie', um ohne 'irgendjemandes Anraten oder Bestärken' einen geringfügigen Ladendiebstahl zu begehen, bekämpft die Beschwerde bloß in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne den angerufenen oder sonst einen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen. Es versagt aber auch der Einwand, der Schuldspruch sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Vorsatz der Beschwerdeführerin nicht darauf gerichtet war, 'daß ihre Schwester etwas stehle', sondern darauf, 'sich selbst zu bereichern'. Denn mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin neuerdings über die Urteilskonstatierung hinweg, wonach Corinna A (vorsätzlich) 'ihre jüngere Schwester Daniela zum Mitmachen beim Diebstahl überredete' (S 69), sohin dazu bestimmte, die in der Folge versuchte
Straftat auszuführen. Dabei ist (vgl. § 127 Abs. 1 StGB: '... sich oder einen Dritten ... zu bereichern ...') unerheblich, wer aus demStraftat auszuführen. Dabei ist vergleiche Paragraph 127, Absatz eins, StGB: '... sich oder einen Dritten ... zu bereichern ...') unerheblich, wer aus dem
von ihr initiierten, nach dem ursprünglichen Tatplan gemeinsam auszuführenden Diebstahl bereichert werden sollte. Wenn auch die Angeklagte Corinna A entgegen ihrem ursprünglichen Vorhaben von einer unmittelbaren Mitwirkung an der Tatausführung letztlich Abstand nahm, vermag dies doch nichts daran zu ändern, daß sie in Daniela A durch ihre (der Handlungsweise der unmittelbaren Täterin vorangegangene) Einwirkung den Tatentschluß erweckte und solcherart die von dieser Angeklagten - ohne ihre
Mitwirkung - versuchte Tat (vorsätzlich) veranlaßte. Ein solches Veranlassen erfüllt aber (als gelungene Bestimmung eines anderen zu einer strafbaren Handlung) alle Voraussetzungen des § 12 (zweiter Fall) StGB.Mitwirkung - versuchte Tat (vorsätzlich) veranlaßte. Ein solches Veranlassen erfüllt aber (als gelungene Bestimmung eines anderen zu einer strafbaren Handlung) alle Voraussetzungen des Paragraph 12, (zweiter Fall) StGB.