Indes, die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Zunächst entbehrt alles, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Annahme einer durchschnittlichen Überlänge der Kabel von etwa 12 % vorbringt, jeglicher Relevanz, weil nach den Urteilsfeststellungen schon der Wert der vom Angeklagten entfremdeten Kabelreste, deren Länge exakt festgestellt werden konnte, 130.866,30 S betrug (S 123 dA). Ein für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamer Wertanteil der Diebsbeute wird daher von der Rüge nicht betroffen und insoweit ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht (vgl. 9 Os 101/85, 10 Os 108/85, 12 Os 133/85 ua).Zunächst entbehrt alles, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Annahme einer durchschnittlichen Überlänge der Kabel von etwa 12 % vorbringt, jeglicher Relevanz, weil nach den Urteilsfeststellungen schon der Wert der vom Angeklagten entfremdeten Kabelreste, deren Länge exakt festgestellt werden konnte, 130.866,30 S betrug (S 123 dA). Ein für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamer Wertanteil der Diebsbeute wird daher von der Rüge nicht betroffen und insoweit ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht vergleiche 9 Os 101/85, 10 Os 108/85, 12 Os 133/85 ua).
Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das Schöffengericht habe sich mit dem Umstand, daß dem Angeklagten kein technisches Hilfsmittel zum Abtransport der Kabelreste, insbesondere auch kein Kraftfahrzeug, zur Verfügung gestellt wurde, nicht auseinandergesetzt, werden die bezüglichen Urteilsausführungen (siehe insbesondere S 124 dA) übergangen. Das gleiche gilt für die Beschwerdeeinwände, die auf die Äußerung des Sachverständigen Dipl.Ing. Erich H*** gestützt werden, wonach bei Kabeln eine Restlänge von 13 Metern als unterste Grenze für eine Verwertung anzunehmen sei (vgl. S 102 dA). Sie vernachlässigen nämlich die spätere Korrektur dieser Aussage nach Kenntnisnahme der Tatsache, daß das geschädigte Elektrounternehmen sich auch mit der Herstellung von Verteilern befaßt (siehe S 111 dA). Mangels Aktentreue wird aber solcherart ein formeller Begründungsmangel nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das Schöffengericht habe sich mit dem Umstand, daß dem Angeklagten kein technisches Hilfsmittel zum Abtransport der Kabelreste, insbesondere auch kein Kraftfahrzeug, zur Verfügung gestellt wurde, nicht auseinandergesetzt, werden die bezüglichen Urteilsausführungen (siehe insbesondere S 124 dA) übergangen. Das gleiche gilt für die Beschwerdeeinwände, die auf die Äußerung des Sachverständigen Dipl.Ing. Erich H*** gestützt werden, wonach bei Kabeln eine Restlänge von 13 Metern als unterste Grenze für eine Verwertung anzunehmen sei vergleiche S 102 dA). Sie vernachlässigen nämlich die spätere Korrektur dieser Aussage nach Kenntnisnahme der Tatsache, daß das geschädigte Elektrounternehmen sich auch mit der Herstellung von Verteilern befaßt (siehe S 111 dA). Mangels Aktentreue wird aber solcherart ein formeller Begründungsmangel nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Dem weiteren Vorwurf, es sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, daß der (geschädigte) Dienstgeber "eine Pauschalvereinbarung mit dem russischen Bauherrn hatte", und der Angeklagte "daher aus den Umständen (schnelles Wegführen) den Schluß ziehen konnte, daß sein Dienstgeber sich in diesem Falle großzügig zeigte, da es ihm möglicherweise nichts kostete", ist entgegenzuhalten, daß sich der Angeklagte in erster Instanz auf eine solche Überlegung bzw. Annahme als Motiv seines Handelns niemals berief. Die bezügliche Beschwerdebehauptung muß daher als Neuerung unbeachtet bleiben.
Was in der Beschwerde schließlich sonst noch vorgebracht wird, erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva).
Über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.