Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Aydin A***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Aydin A***** mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:
In seiner (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer, das ihm angelastete Tatverhalten sei nicht durch "objektive Beweise", sondern lediglich durch die Belastungen der Mitangeklagten, "die sich davon offensichtlich eine Besserung ihrer eigenen Situation versprechen", begründet. Seiner die Vermittlung eines Suchtgiftverkäufers bestreitenden Verantwortung komme im Hinblick auf seine fehlende Erfahrung mit Suchtgift Glaubwürdigkeit zu.In seiner (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer, das ihm angelastete Tatverhalten sei nicht durch "objektive Beweise", sondern lediglich durch die Belastungen der Mitangeklagten, "die sich davon offensichtlich eine Besserung ihrer eigenen Situation versprechen", begründet. Seiner die Vermittlung eines Suchtgiftverkäufers bestreitenden Verantwortung komme im Hinblick auf seine fehlende Erfahrung mit Suchtgift Glaubwürdigkeit zu.
Entgegen diesem Vorbringen entspricht die vom Erstgericht aus den angeführten Verfahrensergebnissen gezogene Schlußfolgerung auf das Tatverhalten des Angeklagten den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Mit dem Versuch, den Beweiswert der ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten in Zweifel zu ziehen, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne damit aber formale Begründungsmängel darzutun oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken.
Auch der rechtliche Einwand (Z 9 lit a), bei der (vorgesehenen) Übergabe von Suchtgift liege ein absolut untauglicher Versuch vor, versagt; scheiterte doch bei einer bereits eingeleiteten Weitergabe des Suchtgifts an einen Vertrauensmann der Sicherheitsbehörde die Herbeiführung des verpönten Erfolges, nämlich das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes, bloß an den zufälligen Umständen des Einzelfalles, wogegen die Tathandlung in abstracto zur Deliktsvollendung geeignet war (EvBl 1988/139, 15 Os 36/88, 15 Os 159/88, RZ 1989/6 ua).Auch der rechtliche Einwand (Ziffer 9, Litera a,), bei der (vorgesehenen) Übergabe von Suchtgift liege ein absolut untauglicher Versuch vor, versagt; scheiterte doch bei einer bereits eingeleiteten Weitergabe des Suchtgifts an einen Vertrauensmann der Sicherheitsbehörde die Herbeiführung des verpönten Erfolges, nämlich das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes, bloß an den zufälligen Umständen des Einzelfalles, wogegen die Tathandlung in abstracto zur Deliktsvollendung geeignet war (EvBl 1988/139, 15 Os 36/88, 15 Os 159/88, RZ 1989/6 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Aydin A***** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 12 Abs 3 SGG Freiheitsstrafen, und zwar über Haci D***** und Aydin A***** in der Dauer von je dreieinhalb Jahren und über Mustafa Y***** und Mehmet E***** in der Dauer von je zweieinhalb Jahren.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem Paragraph 12, Absatz 3, SGG Freiheitsstrafen, und zwar über Haci D***** und Aydin A***** in der Dauer von je dreieinhalb Jahren und über Mustafa Y***** und Mehmet E***** in der Dauer von je zweieinhalb Jahren.
Während Mustafa Y***** das Urteil auch im Strafausspruch unbekämpft ließ, streben die drei anderen Angeklagten die Herabsetzung und die gänzliche (Haci D*****) bzw. teilbedingte Nachsicht der über sie verhängten Strafen an.
Die Berufungen sind nicht begründet.
Die in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, dem jeweiligen Verschuldensgrad der Angeklagten und nehmen auch auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit mit in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention gebührend Bedacht. Die Angeklagten, die mit einer "Übermenge" Heroin manipulierten bzw. sich an entsprechenden Manipulationen beteiligten, vermochten keine weiteren ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Für eine Herabsetzung der ausgemessenen Freiheitsstrafen bestand kein Anlaß. Den Anträgen auf gänzliche bzw. teilweise Strafnachsicht standen im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 43 und 43a StGB bei D***** und A***** die Strafhöhen, bei E***** das Fehlen der hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens entgegen.Die in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, dem jeweiligen Verschuldensgrad der Angeklagten und nehmen auch auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit mit in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention gebührend Bedacht. Die Angeklagten, die mit einer "Übermenge" Heroin manipulierten bzw. sich an entsprechenden Manipulationen beteiligten, vermochten keine weiteren ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Für eine Herabsetzung der ausgemessenen Freiheitsstrafen bestand kein Anlaß. Den Anträgen auf gänzliche bzw. teilweise Strafnachsicht standen im Hinblick auf die Vorschriften der Paragraphen 43 und 43 a StGB bei D***** und A***** die Strafhöhen, bei E***** das Fehlen der hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens entgegen.
Den Berufungen der genannten Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.