Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens beide Schuldsprüche, der Sache nach allerdings lediglich jenen wegen des Verbrechens nach § 302 Abs 1 StGB (I.) mit einer (nominell) auf die Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die Rüge formell auch den Schuldspruch wegen Diebstahls (II.) erfaßt, ist sie mangels jeglicher Substantiierung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens beide Schuldsprüche, der Sache nach allerdings lediglich jenen wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (römisch eins.) mit einer (nominell) auf die Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die Rüge formell auch den Schuldspruch wegen Diebstahls (römisch zwei.) erfaßt, ist sie mangels jeglicher Substantiierung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Im übrigen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen:
Der behauptete Verstoß des Erstgerichtes gegen § 240 a StPO (Z 3) liegt nicht vor, weil nur das - nicht einmal behauptete - Unterbleiben der Beeidigung der Laienrichter, nicht aber (wie hier) ein Unterbleiben der Anführung des Aktenzeichens jenes Verfahrens, in dem sie vereidigt wurden - vorliegend erfolgte die Beeidigung (den gemäß § 285 f StPO durchgeführten Erhebungen zufolge) am 13.April 1995 zum AZ 7 c Vr 2035/95, Hv 1452/95 - mit Nichtigkeit bedroht ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 240 a ENr 4 a, 5, 8).Der behauptete Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 240, a StPO (Ziffer 3,) liegt nicht vor, weil nur das - nicht einmal behauptete - Unterbleiben der Beeidigung der Laienrichter, nicht aber (wie hier) ein Unterbleiben der Anführung des Aktenzeichens jenes Verfahrens, in dem sie vereidigt wurden - vorliegend erfolgte die Beeidigung (den gemäß Paragraph 285, f StPO durchgeführten Erhebungen zufolge) am 13.April 1995 zum AZ 7 c römisch fünf r 2035/95, Hv 1452/95 - mit Nichtigkeit bedroht ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 240, a ENr 4 a, 5, 8).
Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten - unsubstantiierten - Antrages "den Angeklagten zu untersuchen, da er schwachsinnig zu sein scheint" (305), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinne des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die angestrebte Psychiatrierung eines Angeklagten nur bei Vorliegen objektiver Momente, die die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen, zu veranlassen ist; die Verfahrensergebnisse bieten jedoch für die Annahme dieser Prämisse keine Anhaltspunkte (vgl insbes US 7).Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten - unsubstantiierten - Antrages "den Angeklagten zu untersuchen, da er schwachsinnig zu sein scheint" (305), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinne des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die angestrebte Psychiatrierung eines Angeklagten nur bei Vorliegen objektiver Momente, die die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen, zu veranlassen ist; die Verfahrensergebnisse bieten jedoch für die Annahme dieser Prämisse keine Anhaltspunkte vergleiche insbes US 7).
Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) erhobenen Beschwerdeeinwand konnte das Schöffengericht die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe den Zeugen S***** als Kriminalbeamten erkannt, auch auf die eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung ("Der Polizist ist gekommen und hat nach M***** gefragt." ".... und der Polizist wollte mit Katharina J***** sprechen." "Der Polizist wollte von mir keinen Paß, er hat nur nach M***** gefragt" - 299 f) stützen.Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) erhobenen Beschwerdeeinwand konnte das Schöffengericht die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe den Zeugen S***** als Kriminalbeamten erkannt, auch auf die eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung ("Der Polizist ist gekommen und hat nach M***** gefragt." ".... und der Polizist wollte mit Katharina J***** sprechen." "Der Polizist wollte von mir keinen Paß, er hat nur nach M***** gefragt" - 299 f) stützen.
Soweit die Beschwerde schließlich die Feststellung, der Angeklagte sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig, um die Aufforderung des Zeugen S***** zur Vorweisung des Reisepasses zu verstehen, als formell mangelhaft begründet rügt, übergeht sie die in diesem Kontext von den Tatrichtern dargelegten Erwägungen (US 7) und übersieht im übrigen, daß der (zu dem dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahls einvernommene) Zeuge H***** lediglich zu Protokoll gab, keinen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gewonnen zu haben, weil dieser (bei seiner Betretung) keine Reaktion gezeigt habe (304); im übrigen sollte die Beiziehung eines Dolmetsches (iSd § 38a StPO) vor allem der Wahrung der Rechte des der Gerichtssprache nicht hinreichend kundigen Angeklagten ("insbesondere für Verhandlungen") dienen, welcher Umstand somit die relevierte Feststellung nicht ausschließt.Soweit die Beschwerde schließlich die Feststellung, der Angeklagte sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig, um die Aufforderung des Zeugen S***** zur Vorweisung des Reisepasses zu verstehen, als formell mangelhaft begründet rügt, übergeht sie die in diesem Kontext von den Tatrichtern dargelegten Erwägungen (US 7) und übersieht im übrigen, daß der (zu dem dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahls einvernommene) Zeuge H***** lediglich zu Protokoll gab, keinen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gewonnen zu haben, weil dieser (bei seiner Betretung) keine Reaktion gezeigt habe (304); im übrigen sollte die Beiziehung eines Dolmetsches (iSd Paragraph 38 a, StPO) vor allem der Wahrung der Rechte des der Gerichtssprache nicht hinreichend kundigen Angeklagten ("insbesondere für Verhandlungen") dienen, welcher Umstand somit die relevierte Feststellung nicht ausschließt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Paragraph 494, a StPO fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.