Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, wurde Emanuela K***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, wurde Emanuela K***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Eine Feststellung über die Beschränkung der Auskunft hinsichtlich dieser Verurteilung gemäß § 23 Abs 2 SGG wurde im Urteil nicht getroffen.Eine Feststellung über die Beschränkung der Auskunft hinsichtlich dieser Verurteilung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, SGG wurde im Urteil nicht getroffen.
Dieses Urteil steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 23 Abs 1 SGG unterlag die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat, nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinn des § 6 Abs 1 und 2 TilgG 1972. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunftsbeschränkung nicht ohnedies aus § 6 TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (§ 23 Abs 2 SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß § 42 Abs 2 SMG für Schuldsprüche nach §§ 27 Abs 1 und 30 Abs 1 SMG.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SGG unterlag die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat, nach Paragraph 16, SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins und 2 TilgG 1972. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunftsbeschränkung nicht ohnedies aus Paragraph 6, TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (Paragraph 23, Absatz 2, SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß Paragraph 42, Absatz 2, SMG für Schuldsprüche nach Paragraphen 27, Absatz eins und 30 Absatz eins, SMG.
Da im vorliegenden Fall angesichts der verhängten (drei Monate übersteigenden) Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen eine Beschränkung der Auskunft nach § 6 Abs 1 TilgG 1972 nicht eintreten konnte (Abs 2 Z 1 leg. cit.), wäre eine derartige Feststellung im Urteilstenor zu treffen gewesen, um die Verurteilte in den Genuß der Auskunftsbeschränkung gelangen zu lassen (vgl Foregger/Litzka SGG2 Erl III zu § 23).Da im vorliegenden Fall angesichts der verhängten (drei Monate übersteigenden) Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen eine Beschränkung der Auskunft nach Paragraph 6, Absatz eins, TilgG 1972 nicht eintreten konnte (Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.), wäre eine derartige Feststellung im Urteilstenor zu treffen gewesen, um die Verurteilte in den Genuß der Auskunftsbeschränkung gelangen zu lassen vergleiche Foregger/Litzka SGG2 Erl römisch drei zu Paragraph 23,).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.