Ersichtlich nur die Schuldsprüche wegen Diebstahls (1) sowie wegen unbefugten Gebrauches des dem Johann B*** gehörigen PKW's (2 b) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde ist ihrem Inhalt nach einer sachbezogenen Behandlung nicht zugänglich.Ersichtlich nur die Schuldsprüche wegen Diebstahls (1) sowie wegen unbefugten Gebrauches des dem Johann B*** gehörigen PKW's (2 b) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde ist ihrem Inhalt nach einer sachbezogenen Behandlung nicht zugänglich.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des den Diebstahl leugnenden Angeklagten als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auf einen Vergleich zwischen den dem Angeklagten am 12.Juni 1987 zur Verfügung gestandenen Barmitteln und den mit diesen seinen finanziellen Möglichkeiten nicht zu vereinbarenden höheren Auslagen vor und nach der Tat, ferner auf den Geschehnisablauf (Mithören des auf den im PKW des Johann B*** verwahrten, später gestohlenen Geldbetrag hinweisenden Gespräches, unbefugte Gebrauchnahme dieses Fahrzeuges, anschließendes Fehlen des Geldes etc.) sowie auf die Persönlichkeit des einschlägig vorbelasteten Angeklagten.
Auf die sinngemäße Behauptung, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und auch für den Angeklagten günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden.Auf die sinngemäße Behauptung, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und auch für den Angeklagten günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden.
Soweit die - in weiten Bereichen nicht auf die gesamte Urteilsbegründung abstellende - Mängelrüge die fehlende Berücksichtigung eines dem Angeklagten angeblich - über die Urteilsannahmen hinaus - zur Verfügung gestandenen, von der Tankstellenpächterin Josefa A*** ausgeborgten Betrages von 300 S rügt, ist nicht aktengetreu, weil diese Summe dem Angeklagten nach seiner eigenen Verantwortung nicht bar ausgehändigt, sondern nur bei einem Automaten als Spielkapital "eingestellt" wurde (vgl. S 68, 110).Soweit die - in weiten Bereichen nicht auf die gesamte Urteilsbegründung abstellende - Mängelrüge die fehlende Berücksichtigung eines dem Angeklagten angeblich - über die Urteilsannahmen hinaus - zur Verfügung gestandenen, von der Tankstellenpächterin Josefa A*** ausgeborgten Betrages von 300 S rügt, ist nicht aktengetreu, weil diese Summe dem Angeklagten nach seiner eigenen Verantwortung nicht bar ausgehändigt, sondern nur bei einem Automaten als Spielkapital "eingestellt" wurde vergleiche S 68, 110).
Der angebliche Begründungsmangel im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten am PKW des Johann B*** verursachten Sachschaden von 4.000 S geht schon deswegen ins Leere, weil bei dem zur Last gelegten Tatbestand des § 136 Abs 1 StGB die Höhe des durch die Tat herbeigeführten Schadens keinen für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand bildet. Das übrige Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erschöpft sich - nach Art einer Schuldberufung - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht den einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird jedoch nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft, die auf die gegen ihre Schlußfolgerungen sprechenden Umstände ausdrücklich Bedacht nahm.Der angebliche Begründungsmangel im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten am PKW des Johann B*** verursachten Sachschaden von 4.000 S geht schon deswegen ins Leere, weil bei dem zur Last gelegten Tatbestand des Paragraph 136, Absatz eins, StGB die Höhe des durch die Tat herbeigeführten Schadens keinen für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand bildet. Das übrige Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpft sich - nach Art einer Schuldberufung - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht den einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird jedoch nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft, die auf die gegen ihre Schlußfolgerungen sprechenden Umstände ausdrücklich Bedacht nahm.
Aber auch die Rechtsrüge wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie - vor allem in der relevierten Frage des Bereicherungsvorsatzes - nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen festhält, der Sache nach bloß auf das Vorbringen in der Mängelrüge zurückgreift bzw. zum Teil ohne nähere Substantiierung Begründungsmängel der tatrichterlichen Konstatierungen behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung. Über sie wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.