Der Beschwerde kommt teilweise, und zwar insoweit, als sie sich gegen die Annahme einer Suchtgiftmenge von zumindest 30 Kilogramm Haschisch und damit - der Sache nach - indirekt auch gegen die Annahme einer Tathandlung mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (§ 12 Abs. 3 Z 3 SGG) wendet, Berechtigung zu. Wie der Angeklagte im Ergebnis zutreffend geltend macht, fehlt zwischen der (Urteils-)Feststellung der an Norbert K*** verkauften Suchtgiftgesamtmenge von (zumindest) 30 Kilogramm Haschisch und der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussage des Norbert K***, auf Grund deren diese Menge vom Schöffengericht ermittelt wurde (vgl. S 218/II iVm S 107/I), insofern der logische Zusammenhang, als der genannte Belastungszeuge zwar auch von diesem (geschätzten) Gesamtgewicht spricht, es aber aus insgesamt (nur) fünf bis sieben Einzellieferungen ableitet, bei denen er jeweils ein bis zwei Kilogramm, zweimal je fünf Kilogramm, bei der letzten Lieferung zehn Kilogramm Haschisch (von Markus R***) übernommen habe. Selbst im für den Angeklagten - nach dieser Aussage - ungünstigsten Fall von sieben Lieferungen könnte daher - auf Grund der vorliegenden und insoweit unzureichenden Urteilsbegründung (Z 5) - die von ihm zu verantwortende Suchtgiftmenge unter Umständen nur achtundzwanzig Kilogramm, bei Annahme von vier Lieferungen zu je einem Kilogramm aber auch weniger als fünfundzwanzig Kilogramm betragen haben Äim Strafverfahren gegen Norbert K*** zu AZ 6 b Vr 10.634/88 ging das Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Entscheidung (ON 96) vom 10.Mai 1989 (S 9) davon aus, daß K*** von Markus L*** und Markus R*** insgesamt zumindest dreißig Kilogramm Haschisch bezog, woraus sich gleichfalls ergibt, daß die von Markus R*** allein bezogene Suchtgiftmenge weniger als dreißig Kilogramm ausgemacht haben könnteÜ.Der Beschwerde kommt teilweise, und zwar insoweit, als sie sich gegen die Annahme einer Suchtgiftmenge von zumindest 30 Kilogramm Haschisch und damit - der Sache nach - indirekt auch gegen die Annahme einer Tathandlung mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) wendet, Berechtigung zu. Wie der Angeklagte im Ergebnis zutreffend geltend macht, fehlt zwischen der (Urteils-)Feststellung der an Norbert K*** verkauften Suchtgiftgesamtmenge von (zumindest) 30 Kilogramm Haschisch und der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussage des Norbert K***, auf Grund deren diese Menge vom Schöffengericht ermittelt wurde vergleiche S 218/II in Verbindung mit S 107/I), insofern der logische Zusammenhang, als der genannte Belastungszeuge zwar auch von diesem (geschätzten) Gesamtgewicht spricht, es aber aus insgesamt (nur) fünf bis sieben Einzellieferungen ableitet, bei denen er jeweils ein bis zwei Kilogramm, zweimal je fünf Kilogramm, bei der letzten Lieferung zehn Kilogramm Haschisch (von Markus R***) übernommen habe. Selbst im für den Angeklagten - nach dieser Aussage - ungünstigsten Fall von sieben Lieferungen könnte daher - auf Grund der vorliegenden und insoweit unzureichenden Urteilsbegründung (Ziffer 5,) - die von ihm zu verantwortende Suchtgiftmenge unter Umständen nur achtundzwanzig Kilogramm, bei Annahme von vier Lieferungen zu je einem Kilogramm aber auch weniger als fünfundzwanzig Kilogramm betragen haben Äim Strafverfahren gegen Norbert K*** zu AZ 6 b römisch fünf r 10.634/88 ging das Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Entscheidung (ON 96) vom 10.Mai 1989 (S 9) davon aus, daß K*** von Markus L*** und Markus R*** insgesamt zumindest dreißig Kilogramm Haschisch bezog, woraus sich gleichfalls ergibt, daß die von Markus R*** allein bezogene Suchtgiftmenge weniger als dreißig Kilogramm ausgemacht haben könnteÜ.
Das Erstgericht ließ diesen fehlenden logischen Zusammenhang unerörtert, obwohl er entscheidungswesentliche Umstände, und zwar nicht nur - wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt - die dem richterlichen Ermessen entzogene Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe nach dem § 13 Abs. 2 SGG und die Geldstrafe nach dem § 37 Abs. 2 FinStrG, sondern auch die relevante Frage betrifft, ob das Vergehen nach dem § 12 Abs. 1 SGG mit Beziehung auf eine Suchtgiftmenge begangen wurde, die das Fünfundzwanzigfache der großen Menge im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung überstieg. Da dem angefochtenen Urteil nicht deutlich zu entnehmen ist, welche Grenzmenge (vgl. ua Foregger-Litzka, SGG2 § 12 Erl. III ff, S 29 ff) die Tatrichter ihrer Entscheidung zugrundelegten und bei einer allfälligen THC-Konzentration des Suchtgiftes von bloß 2 % nur die Veräußerung von zumindest fünfundzwanzig Kilogramm Haschisch zur Verwirklichung der Qualifikation nach dem § 12 Abs. 3 Z 3 SGG ausreichen würde Ävgl. allerdings die Verfahrensergebnisse im Akt AZ 6 b Vr 10.634/88 des Landesgerichtes für Strafsachen WienÜ, erweist sich, daß die Urteilsgründe auch zu den für die Anwendung dieser Gesetzesstelle maßgebenden Tatsachengrundlagen den Anforderungen der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gerichtlichen Begründungspflicht nicht genügen.Das Erstgericht ließ diesen fehlenden logischen Zusammenhang unerörtert, obwohl er entscheidungswesentliche Umstände, und zwar nicht nur - wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt - die dem richterlichen Ermessen entzogene Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe nach dem Paragraph 13, Absatz 2, SGG und die Geldstrafe nach dem Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG, sondern auch die relevante Frage betrifft, ob das Vergehen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG mit Beziehung auf eine Suchtgiftmenge begangen wurde, die das Fünfundzwanzigfache der großen Menge im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung überstieg. Da dem angefochtenen Urteil nicht deutlich zu entnehmen ist, welche Grenzmenge vergleiche ua Foregger-Litzka, SGG2 Paragraph 12, Erl. römisch drei ff, S 29 ff) die Tatrichter ihrer Entscheidung zugrundelegten und bei einer allfälligen THC-Konzentration des Suchtgiftes von bloß 2 % nur die Veräußerung von zumindest fünfundzwanzig Kilogramm Haschisch zur Verwirklichung der Qualifikation nach dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG ausreichen würde Ävgl. allerdings die Verfahrensergebnisse im Akt AZ 6 b römisch fünf r 10.634/88 des Landesgerichtes für Strafsachen WienÜ, erweist sich, daß die Urteilsgründe auch zu den für die Anwendung dieser Gesetzesstelle maßgebenden Tatsachengrundlagen den Anforderungen der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gerichtlichen Begründungspflicht nicht genügen.
Von der bisher aufgezeigten Nichtigkeit bleibt indes der Schuldspruch wegen des Grunddeliktes nach dem § 12 Abs. 1 SGG unberührt:Von der bisher aufgezeigten Nichtigkeit bleibt indes der Schuldspruch wegen des Grunddeliktes nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG unberührt:
Der in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlichen - sinngemäß zusammengefaßten - Feststellung, daß Markus R*** Haschisch in einer großen Menge (vgl. Foregger-Litzka aaO Erl. IV) an den gesondert verfolgten Norbert K*** veräußerte, haftet entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO kein formaler Begründungsmangel an.Der in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlichen - sinngemäß zusammengefaßten - Feststellung, daß Markus R*** Haschisch in einer großen Menge vergleiche Foregger-Litzka aaO Erl. römisch vier) an den gesondert verfolgten Norbert K*** veräußerte, haftet entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kein formaler Begründungsmangel an.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten verwarf, legte es ausführlich, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei nahm es insbesonders auf sämtliche - zunächst geständigen - Darstellungen des Markus R*** im Laufe des Verfahrens Bedacht und setzte sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - unter Anführung konkreter Umstände (vgl. S 229 ff/II) - und ohne mit Beweisergebnissen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Personenrufgerät in Widerspruch zu geraten (vgl. ua S 72, 76, 79, 80/II) - mit den Angaben der Entlastungszeugen T***, G***, (Andreas) R*** und R*** sowie L***, K*** und S*** (vgl. S 230 ff/II) auseinander.Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten verwarf, legte es ausführlich, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei nahm es insbesonders auf sämtliche - zunächst geständigen - Darstellungen des Markus R*** im Laufe des Verfahrens Bedacht und setzte sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - unter Anführung konkreter Umstände vergleiche S 229 ff/II) - und ohne mit Beweisergebnissen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Personenrufgerät in Widerspruch zu geraten vergleiche ua S 72, 76, 79, 80/II) - mit den Angaben der Entlastungszeugen T***, G***, (Andreas) R*** und R*** sowie L***, K*** und S*** vergleiche S 230 ff/II) auseinander.
Nicht aktengetreu ist auch die Beschwerdebehauptung, daß die Tatrichter die wechselnden Angaben des Zeugen W*** unerörtert gelassen und sich nicht schlüssig und nachvollziehbar mit dem Beweiswert der zuletzt entlastenden Aussagen dieses Zeugen (vgl. demgegenüber S 229 ff/II) sowie den Darstellungen des Hauptbelastungszeugen Norbert K*** auseinandergesetzt hätten (vgl. S 221 ff/II).Nicht aktengetreu ist auch die Beschwerdebehauptung, daß die Tatrichter die wechselnden Angaben des Zeugen W*** unerörtert gelassen und sich nicht schlüssig und nachvollziehbar mit dem Beweiswert der zuletzt entlastenden Aussagen dieses Zeugen vergleiche demgegenüber S 229 ff/II) sowie den Darstellungen des Hauptbelastungszeugen Norbert K*** auseinandergesetzt hätten vergleiche S 221 ff/II).
Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden.
Nach eingehender Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge nach der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO vorgebrachten Einwände ergeben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen - soweit es das Grunddelikt nach dem § 12 Abs. 1 SGG anlangt - keine erheblichen Bedenken.Nach eingehender Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge nach der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgebrachten Einwände ergeben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen - soweit es das Grunddelikt nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG anlangt - keine erheblichen Bedenken.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu A in der Unterstellung der Tat auch unter den § 12 Abs. 3 Z 3 SGG sowie - weil bei Wegfall der Qualifikationsvoraussetzungen nach dem § 12 Abs. 3 SGG im Hinblick auf den § 24 a SGG auch die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens entfiele - im gesamten Schuldspruch zu B wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und demgemäß in beiden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen (§ 285 e StPO).Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu A in der Unterstellung der Tat auch unter den Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie - weil bei Wegfall der Qualifikationsvoraussetzungen nach dem Paragraph 12, Absatz 3, SGG im Hinblick auf den Paragraph 24, a SGG auch die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens entfiele - im gesamten Schuldspruch zu B wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und demgemäß in beiden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.