Der nur gegen die Schuldsprüche zu den Fakten 1, 2 und 4 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich zunächst gegen die tatrichterliche Würdigung der - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 310) und dem Angeklagten detailliert vorgehaltenen (S 231 ff, 235 ff, 262 ff, 266 f) - Angaben der Zeugin M***** W***** vor der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion L***** am 31.Jänner 1991 sowie jener weiteren Angaben dieser Zeugin, die sie gegenüber S***** H***** (deren Aussage zufolge) zu hier inkriminierten Vorfällen machte. Der hiezu erhobene Einwand, das Erstgericht begründe in keiner Weise, warum es die Aussagen der ehemaligen, nunmehr von ihm geschiedenen Gattin des Angeklagten M***** W***** für glaubwürdig erachtet habe, und lasse zudem eine Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen vermissen, die (wie ihre damaligen Scheidungstendenzen und ihr Bemühen, dabei von der eigenen Verantwortlichkeit für familiäre Mißstände abzulenken, zu Vorbehalten gegen den Beweiswert dieser Zeugin veranlaßt hätten, setzt sich über wesentliche Urteilspassagen hinweg und läuft im Ergebnis auf den zur Darstellung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Versuch hinaus, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den sowohl subjektiven als auch objektiven Komponenten der dem Angeklagten zu den Schuldsprüchen 1. bis 3. angelasteten, sexuell motivierten bzw. sonstigen Tathandlungen gegenüber Stief- und leiblichen Kindern nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Das Erstgericht hat sich nämlich mit den dazu wesentlichen Verfahrensergebnissen, nämlich den polizeilichen Angaben der M***** W*****, die sich (wie bereits im ersten Rechtsgang) gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 StPO in der Hauptverhandlung der Aussage entschlug (S 213), den Aussagen der Zeugin S***** H*****, der M***** W***** eine den Angeklagten im Sinn der bekämpften Schuldsprüche belastende und letztlich die Inanspruchnahme behördlicher Abhilfe auslösende Darstellung gegeben hatte, den Angaben der Sozialarbeiterin G***** W*****, den polizeilichen Erhebungsergebnissen wie auch mit den Details der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht nur einzeln, sondern auch nach ihrem inneren Zusammenhang eingehend auseinandergesetzt und dem Beschwerdestandpunkt zuwider alle für die entscheidungswesentliche Tatsachengrundlage maßgebenden Beweisergebnisse denklogisch überprüfbar mitberücksichtigt. Dies gilt nicht nur für die bis zur Ehescheidung gediehenen Tendenzen der M***** W*****, sich vom Angeklagten bleibend zu trennen, sondern auch für die (nicht allein vom Angeklagten verschuldete) familiäre Verwahrlosung der tatbetroffenen Kinder, den (auf Grund der sicherheitsbehördlichen Erhebungen und der Aussage der Zeugin H***** in Verbindung mit einer spezifisch einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten als erwiesen angenommenen) Sexualbezug der an B***** W***** vollzogenen Brustbetastungen und schließlich auch für die vom Beschwerdeführer problematisierte Frage, inwieweit seine Zurückweisung der Vorhaltungen der Zeugin W***** zu den in Rede stehenden sexuellen Entgleisungen vorbehaltslos war. Zur Reaktion des Angeklagten im Rahmen seiner Konfrontation mit der Sozialarbeiterin geht das angefochtene Urteil ohnedies davon aus, daß sich der Angeklagte "abwehrend und ausweichend" verhielt (S 325). Von diesen Punkt betreffenden, erörterungsbedürftigen Widersprüchen in den Angaben der Zeugin W***** kann umsoweniger die Rede sein, als diese Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung intakten Erinnerungen an die Einzelheiten ihres seinerzeitigen Gesprächs mit dem Angeklagten verwies (S 280). Ob der Angeklagte aber beim Betasten der Brüste seiner Stieftochter tatsächlich - wie das Erstgericht annahm - die Absicht hatte, sich geschlechtlich zu erregen, ist für den ersten Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB tatbestandsirrelevant, weshalb der dazu reklamierte Begründungsmangel keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich zunächst gegen die tatrichterliche Würdigung der - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 310) und dem Angeklagten detailliert vorgehaltenen (S 231 ff, 235 ff, 262 ff, 266 f) - Angaben der Zeugin M***** W***** vor der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion L***** am 31.Jänner 1991 sowie jener weiteren Angaben dieser Zeugin, die sie gegenüber S***** H***** (deren Aussage zufolge) zu hier inkriminierten Vorfällen machte. Der hiezu erhobene Einwand, das Erstgericht begründe in keiner Weise, warum es die Aussagen der ehemaligen, nunmehr von ihm geschiedenen Gattin des Angeklagten M***** W***** für glaubwürdig erachtet habe, und lasse zudem eine Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen vermissen, die (wie ihre damaligen Scheidungstendenzen und ihr Bemühen, dabei von der eigenen Verantwortlichkeit für familiäre Mißstände abzulenken, zu Vorbehalten gegen den Beweiswert dieser Zeugin veranlaßt hätten, setzt sich über wesentliche Urteilspassagen hinweg und läuft im Ergebnis auf den zur Darstellung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Versuch hinaus, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den sowohl subjektiven als auch objektiven Komponenten der dem Angeklagten zu den Schuldsprüchen 1. bis 3. angelasteten, sexuell motivierten bzw. sonstigen Tathandlungen gegenüber Stief- und leiblichen Kindern nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Das Erstgericht hat sich nämlich mit den dazu wesentlichen Verfahrensergebnissen, nämlich den polizeilichen Angaben der M***** W*****, die sich (wie bereits im ersten Rechtsgang) gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Hauptverhandlung der Aussage entschlug (S 213), den Aussagen der Zeugin S***** H*****, der M***** W***** eine den Angeklagten im Sinn der bekämpften Schuldsprüche belastende und letztlich die Inanspruchnahme behördlicher Abhilfe auslösende Darstellung gegeben hatte, den Angaben der Sozialarbeiterin G***** W*****, den polizeilichen Erhebungsergebnissen wie auch mit den Details der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht nur einzeln, sondern auch nach ihrem inneren Zusammenhang eingehend auseinandergesetzt und dem Beschwerdestandpunkt zuwider alle für die entscheidungswesentliche Tatsachengrundlage maßgebenden Beweisergebnisse denklogisch überprüfbar mitberücksichtigt. Dies gilt nicht nur für die bis zur Ehescheidung gediehenen Tendenzen der M***** W*****, sich vom Angeklagten bleibend zu trennen, sondern auch für die (nicht allein vom Angeklagten verschuldete) familiäre Verwahrlosung der tatbetroffenen Kinder, den (auf Grund der sicherheitsbehördlichen Erhebungen und der Aussage der Zeugin H***** in Verbindung mit einer spezifisch einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten als erwiesen angenommenen) Sexualbezug der an B***** W***** vollzogenen Brustbetastungen und schließlich auch für die vom Beschwerdeführer problematisierte Frage, inwieweit seine Zurückweisung der Vorhaltungen der Zeugin W***** zu den in Rede stehenden sexuellen Entgleisungen vorbehaltslos war. Zur Reaktion des Angeklagten im Rahmen seiner Konfrontation mit der Sozialarbeiterin geht das angefochtene Urteil ohnedies davon aus, daß sich der Angeklagte "abwehrend und ausweichend" verhielt (S 325). Von diesen Punkt betreffenden, erörterungsbedürftigen Widersprüchen in den Angaben der Zeugin W***** kann umsoweniger die Rede sein, als diese Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung intakten Erinnerungen an die Einzelheiten ihres seinerzeitigen Gesprächs mit dem Angeklagten verwies (S 280). Ob der Angeklagte aber beim Betasten der Brüste seiner Stieftochter tatsächlich - wie das Erstgericht annahm - die Absicht hatte, sich geschlechtlich zu erregen, ist für den ersten Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB tatbestandsirrelevant, weshalb der dazu reklamierte Begründungsmangel keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.
Die Mängelrüge ist aber auch nicht im Recht, soweit sie zum Urteilsfaktum 4 das Fehlen jedweder Begründung geltend macht, daß der Tätervorsatz auch die Mitteilung der inkriminierten, gegenüber M***** W***** geäußerten Drohung an die nach dem Wortlaut bedrohte Zeugin H***** miteinschloß. Stützt sich die gerügte Feststellung doch - denklogisch
einwandfrei - ausdrücklich auf den in diesem Punkt eindeutigen Sinngehalt der (die Hintanhaltung weiterer Einflüsse der Zeugin H***** bezweckenden) Einleitung der verbalen Einschüchterung mit den Worten "Wenn du die S***** siehst, dann richte ihr aus ....."
(S 336).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder erweist sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit den Unterstellungen, S***** H***** habe von ihrer Bedrohung durch den Angeklagten keine Kenntnis erhalten und der Angeklagte habe sich dabei nicht von Nötigungsvorsatz, sondern lediglich von erregungsbedingtem Ärger leiten lassen, durchwegs von urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht. Lediglich vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, daß im (hier aktuellen) Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon abhängt, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. Genug daran, daß die in § 15 Abs. 2 StGB normierten Strafbarkeitsvoraussetzungen - wie hier - hinsichtlich der tatbestandsspezifischen Kontaktaufnahme mit der tatplangemäß für die Übermittlung der Drohung vorgesehenen Person erfüllt sind.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder erweist sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit den Unterstellungen, S***** H***** habe von ihrer Bedrohung durch den Angeklagten keine Kenntnis erhalten und der Angeklagte habe sich dabei nicht von Nötigungsvorsatz, sondern lediglich von erregungsbedingtem Ärger leiten lassen, durchwegs von urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht. Lediglich vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, daß im (hier aktuellen) Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon abhängt, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. Genug daran, daß die in Paragraph 15, Absatz 2, StGB normierten Strafbarkeitsvoraussetzungen - wie hier - hinsichtlich der tatbestandsspezifischen Kontaktaufnahme mit der tatplangemäß für die Übermittlung der Drohung vorgesehenen Person erfüllt sind.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO ebenso bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen wie die (bloß angemeldete) im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld".Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO ebenso bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen wie die (bloß angemeldete) im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld".
Über die (gegen den Strafausspruch gerichtete) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die (gegen den Strafausspruch gerichtete) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.