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Rechtssatz RS0092551×

Rechtssatz RS0092551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092551

Geschäftszahl

9Os129/80; 11Os110/86; 16Os30/91; 11Os12/92; 11Os9/94 (11Os19/94); 15Os4/00 (15Os6/00); 15Os40/03; 14Os126/11b (14Os139/11i); 14Os109/19i; 15Os28/23s

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Rechtssatz

Eine (im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 129/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 9 Os 129/80
  • 11 Os 110/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 11 Os 110/86
    Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will, daß sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend ist. (T1)
  • 16 Os 30/91
    Entscheidungstext OGH 12.07.1991 16 Os 30/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer (nach § 105 Abs 1 StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) setzt begrifflich durchaus nicht voraus, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird. (T2)
  • 11 Os 12/92
    Entscheidungstext OGH 03.03.1992 11 Os 12/92
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson hängt die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon ab, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. (T3)
  • 11 Os 9/94
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 9/94
    Beisatz: Gegensprechanlage an der Haustür. (T4)
  • 15 Os 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 15 Os 4/00
    Beisatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T5)
  • 15 Os 40/03
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 15 Os 40/03
    Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen. (T6)
  • 14 Os 126/11b
    Entscheidungstext OGH 06.03.2012 14 Os 126/11b
    Vgl; Beisatz: Eine Drohung kann zwar ‑ soweit hier wesentlich ‑ auch schriftlich und mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, was aber den Willen des Täters voraussetzt, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falls naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T7);
    Beisatz: Hier: Übermittlung eines an die Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreibens an die E-Mail-Adresse der Abteilung Kompetenzcenter, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice. (T8)
  • 14 Os 109/19i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 109/19i
    Vgl
  • 15 Os 28/23s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2023 15 Os 28/23s
    vgl; Beisatz: Drohungen können auch ohne persönliche Anwesenheit von Täter und Opfer erfolgen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0090OS00129_8000000_001