Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu II./, die Angaben des Angeklagten und einzelne Passagen der Aussagen der Zeugen Erich M***** und Johann S***** stünden in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, weshalb dem Angeklagten ein tatbildgemäßes Handeln nicht angelastet werden könne. Damit wird aber kein Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Form nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung explizit die den Tatrichter vorbehaltene - im Übrigen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die Depositionen des Zeugen M***** gestützte (US 15 iVm S 150/II iVm S 31 und 206/je I) - Beweiswürdigung bekämpft.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu römisch zwei./, die Angaben des Angeklagten und einzelne Passagen der Aussagen der Zeugen Erich M***** und Johann S***** stünden in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, weshalb dem Angeklagten ein tatbildgemäßes Handeln nicht angelastet werden könne. Damit wird aber kein Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Form nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung explizit die den Tatrichter vorbehaltene - im Übrigen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die Depositionen des Zeugen M***** gestützte (US 15 in Verbindung mit S 150/II in Verbindung mit S 31 und 206/je römisch eins) - Beweiswürdigung bekämpft.
Zu III./ vermag die Beschwerde mit der Behauptung, dass der (bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betretene) Angeklagte vom ihn verfolgenden Wachdienstangestellten "geradezu zu einer rasanten Fahrweise genötigt" worden sei, keinen ihn exkulpierenden, demnach für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwenden Strafsatz entscheidenden Umstand darzutun. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vernachlässigt zu II./, dass es für die Verwirklichung des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB genügt, wenn der Täter einen anderen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (hier: zur Abstandnahme von seiner Anhaltung) nötigt. Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen (Jerabek, WK2 § 74 Rz 25; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 50; Mayerhofer StGB5 § 269 E 12). Ohne Maßgabe ist es daher, ob der Angeklagte mit dem von ihm vorgehaltenen Schraubenzieher den Zeugen M***** körperlich anzugreifen beabsichtigte oder gar tatsächlich attackierte. Mit dem in der Tatsachenrüge verfehlt zur Rechtsfrage (Leukauf/Steininger, Komm3 § 74 Rz 23, Jerabek in WK2 § 74 Rz 34, je mwN) nach der Besorgniseignung des Drohungsverhaltens erstatteten Vorbringen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, sei objektiv und nicht nach der konkreten Ängstlichkeit oder Sorglosigkeit des Opfers zu beurteilen, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.Zu römisch drei./ vermag die Beschwerde mit der Behauptung, dass der (bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betretene) Angeklagte vom ihn verfolgenden Wachdienstangestellten "geradezu zu einer rasanten Fahrweise genötigt" worden sei, keinen ihn exkulpierenden, demnach für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwenden Strafsatz entscheidenden Umstand darzutun. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vernachlässigt zu römisch zwei./, dass es für die Verwirklichung des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB genügt, wenn der Täter einen anderen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (hier: zur Abstandnahme von seiner Anhaltung) nötigt. Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen (Jerabek, WK2 Paragraph 74, Rz 25; Schwaighofer, WK2 Paragraph 105, Rz 50; Mayerhofer StGB5 Paragraph 269, E 12). Ohne Maßgabe ist es daher, ob der Angeklagte mit dem von ihm vorgehaltenen Schraubenzieher den Zeugen M***** körperlich anzugreifen beabsichtigte oder gar tatsächlich attackierte. Mit dem in der Tatsachenrüge verfehlt zur Rechtsfrage (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 74, Rz 23, Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34, je mwN) nach der Besorgniseignung des Drohungsverhaltens erstatteten Vorbringen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, sei objektiv und nicht nach der konkreten Ängstlichkeit oder Sorglosigkeit des Opfers zu beurteilen, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Nötigungserfolg, lässt aber dabei die Konstatierungen außer Acht, wonach es dem Angeklagten, der mit einem Schraubenzieher in der hoch erhobenen rechten Hand auf (den in seiner Fluchtbahn befindlichen und ihn anzuhalten versuchenden) M***** zustürmte, um sich durch diese drohende Gebärde den Weg freizumachen, tatsächlich gelang, am Genannten vorbeizukommen (US 12).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Nötigungserfolg, lässt aber dabei die Konstatierungen außer Acht, wonach es dem Angeklagten, der mit einem Schraubenzieher in der hoch erhobenen rechten Hand auf (den in seiner Fluchtbahn befindlichen und ihn anzuhalten versuchenden) M***** zustürmte, um sich durch diese drohende Gebärde den Weg freizumachen, tatsächlich gelang, am Genannten vorbeizukommen (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).