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Entscheidung 11 Os 120/04×

Entscheidung 11 Os 120/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os120/04

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Natalie R***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2004, GZ 40 U 106/04k-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Natalie R***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2004, GZ 40 U 106/04k-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Innsbruck insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2004, GZ 40 U 106/04k-7, das auch einen Teilfreispruch von einem Diebstahlsfaktum enthält, wurde die am 15. Jänner 1984 geborene Natalie R***** des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung erfolgten gemäß Paragraph 459, StPO in Abwesenheit der Beschuldigten, obwohl diese im Zeitpunkt der Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dies mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Urteilsfällung vom 14. Juli 2004 (ON 7) in Abwesenheit der zu dieser Zeit noch nicht 21-jährigen Beschuldigten waren daher unzulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG nichtig (14 Os 25/04, 14 Os 35/03, 13 Os 138/02).

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, war daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war dem Bezirksgericht Innsbruck insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.

Anmerkung

E75414 11Os120.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00120.04.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_0110OS00120_0400000_000