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Entscheidung 14 Os 35/03×

Entscheidung 14 Os 35/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os35/03

Entscheidungsdatum

01.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josip I***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. November 2002, GZ 15 Hv 123/02k-21, sowie gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Josip I***** und einen anderen Beschuldigten, AZ 15 Hv 123/02k des Landesgerichtes Wels, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 6. November 2002 in Abwesenheit des (damals) jungen Erwachsenen Josip I***** Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Josip I***** betreffende Abwesenheitsurteil aufgehoben und dem Landesgericht Wels insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 15 Hv 123/02k des Landesgerichtes Wels legte die Staatsanwaltschaft im Strafantrag vom 17. Juli 2002 ua dem am 22. Jänner 1982 geborenen Josip I***** die am 1. Mai 2002 begangenen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zur Last (ON 3). Nachdem die Hauptverhandlung am 17. September und 25. Oktober 2002 vertagt worden war (S 103, 122), blieb der Beschuldigte jener am 6. November 2002 trotz persönlicher Ladungsübernahme unentschuldigt fern (S 130). Dessen ungeachtet führte der Einzelrichter gemäß Paragraph 427, StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des (damals) jungen Erwachsenen durch, fällte einen Schuldspruch wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und verhängte über ihn unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 36, 37, Absatz eins, StGB eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Das Abwesenheitsurteil ist in Rechtskraft erwachsen (S 142, 167).

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist im Strafverfahren gegen junge Erwachsene (wie vorliegend) Paragraph 427, StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Wels und die Fällung des Urteils am 6. November 2002 in Abwesenheit des Beschuldigten Josip I***** (ON 20 und 21) waren daher nicht zulässig. Das gegen den Genannten ergangene Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG nichtig (13 Os 138/02, 15 Os 155/02). Eine nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzung kann nicht ausgeschlossen werden, sodass über deren Feststellung hinaus gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit Urteilsaufhebung und Auftrag zur Verfahrenserneuerung vorzugehen war.

Anmerkung

E69079 14Os35.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00035.03.0401.000

Dokumentnummer

JJT_20030401_OGH0002_0140OS00035_0300000_000