Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Gemäß § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG ist im Strafverfahren gegen junge Erwachsene (wie vorliegend) § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien und die Urteilsfällung am 14. November 2001 in Abwesenheit des Beschuldigten (ON 28 und 29) waren daher nicht zulässig. Das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz iVm § 46a Abs 2 JGG nichtig.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist im Strafverfahren gegen junge Erwachsene (wie vorliegend) Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien und die Urteilsfällung am 14. November 2001 in Abwesenheit des Beschuldigten (ON 28 und 29) waren daher nicht zulässig. Das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG nichtig.
2. Nach § 40 iVm § 46a Abs 2 JGG hat ein dem jungen Erwachsenen bereits bestellter Bewährungshelfer das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden. Entgegen dieser Vorschrift unterblieb die Verständigung des im Verfahren des Jugendgerichtshofs Wien zum AZ 10 Vr 527/98, Hv 17/98 bestellten Bewährungshelfers von der Hauptverhandlung am 14. November 2001.2. Nach Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG hat ein dem jungen Erwachsenen bereits bestellter Bewährungshelfer das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden. Entgegen dieser Vorschrift unterblieb die Verständigung des im Verfahren des Jugendgerichtshofs Wien zum AZ 10 römisch fünf r 527/98, Hv 17/98 bestellten Bewährungshelfers von der Hauptverhandlung am 14. November 2001.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, waren diese nicht nur festzustellen, sondern war der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen. Demnach war das bezeichnete Urteil und sämtliche darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen - ausgenommen der Ausspruch gemäß § 26 Abs 1 StGB, § 34 SMG sowie die Anordnung der kommissionellen Vernichtung des sichergestellten Suchtgifts - aufzuheben und dem nunmehr zuständigen (vgl Art IV Abs 3 zweiter Satz BGBl I 2001/19 iVm § 23 Z 1 lit b JGG) Jugendgerichtshof Wien die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, waren diese nicht nur festzustellen, sondern war der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen. Demnach war das bezeichnete Urteil und sämtliche darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen - ausgenommen der Ausspruch gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB, Paragraph 34, SMG sowie die Anordnung der kommissionellen Vernichtung des sichergestellten Suchtgifts - aufzuheben und dem nunmehr zuständigen vergleiche Artikel römisch vier, Absatz 3, zweiter Satz BGBl römisch eins 2001/19 in Verbindung mit Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG) Jugendgerichtshof Wien die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.
Einer Aufhebung des Ausspruchs gemäß § 26 Abs 1 StGB, § 34 SMG über die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts bedarf es deswegen nicht, weil diese - unabhängig davon, ob eine bestimmte Person als Täter verurteilt wird - auch in einem freisprechenden Urteil oder in einem objektiven Verfahren möglich ist und ein solches auch gegen junge Erwachsene bei ordnungsgemäßer Ladung in deren Abwesenheit durchgeführt werden kann (§ 444 Abs 1 StPO; 11 Os 36/00; Foregger/Litzka/Matzka SMG § 34 Erl. VII.).Einer Aufhebung des Ausspruchs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB, Paragraph 34, SMG über die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts bedarf es deswegen nicht, weil diese - unabhängig davon, ob eine bestimmte Person als Täter verurteilt wird - auch in einem freisprechenden Urteil oder in einem objektiven Verfahren möglich ist und ein solches auch gegen junge Erwachsene bei ordnungsgemäßer Ladung in deren Abwesenheit durchgeführt werden kann (Paragraph 444, Absatz eins, StPO; 11 Os 36/00; Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 34, Erl. römisch sieben.).