Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass das Urteil mit dem nicht geltend gemachten, jedoch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass das Urteil mit dem nicht geltend gemachten, jedoch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist.
Dem Angeklagten liegt zum Schuldspruch 2. zur Last, anlässlich seiner (neuerlichen) Festnahme am 24. September 1999 15,2 Gramm Cannabisharz besessen zu haben (US 2 iVm US 9). Es unterblieb die bei dieser Sachlage gebotene Beachtung des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach § 37 (iVm § 35 Abs 1) SMG, obwohl die bisher als Beweismittel in Betracht kommende Verantwortung des Angeklagten (S 313/I; 6, 10/II) den Besitz einer nur geringen Menge Suchtgift (vgl EvBl 1999/166) zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 35 Abs 1 SMG indizierte.Dem Angeklagten liegt zum Schuldspruch 2. zur Last, anlässlich seiner (neuerlichen) Festnahme am 24. September 1999 15,2 Gramm Cannabisharz besessen zu haben (US 2 in Verbindung mit US 9). Es unterblieb die bei dieser Sachlage gebotene Beachtung des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins,) SMG, obwohl die bisher als Beweismittel in Betracht kommende Verantwortung des Angeklagten (S 313/I; 6, 10/II) den Besitz einer nur geringen Menge Suchtgift vergleiche EvBl 1999/166) zum eigenen Gebrauch im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, SMG indizierte.
Der Umstand, dass Harald Günther R***** auch wegen des (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden) Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung schuldig erkannt wurde, hindert die Möglichkeit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 35 Erl IV.3.).Der Umstand, dass Harald Günther R***** auch wegen des (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden) Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung schuldig erkannt wurde, hindert die Möglichkeit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 35, Erl römisch vier.3.).
Die aufgezeigte materiellrechtliche Nichtigkeit (Z 9 lit b - Foregger/Litzka/Matzka aaO § 37 Erl III.) zwingt zur Kassation des betroffenen Schuldspruchs (2.) und demgemäß auch des Strafausspruchs sowie des gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat.Die aufgezeigte materiellrechtliche Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera b, - Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 37, Erl römisch drei.) zwingt zur Kassation des betroffenen Schuldspruchs (2.) und demgemäß auch des Strafausspruchs sowie des gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschlusses, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat.
Einer Aufhebung auch des (irrtümlich in Beschlussform erfolgten) Urteilsausspruchs gemäß § 34 SMG über die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts bedurfte es dabei nicht, weil diese nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Person als Täter verurteilt wird, sondern auch in einem freisprechenden Urteil und in einem objektiven Verfahren möglich ist (Foregger/Litzka/Matzka aaO § 34 Erl VI). Mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang (vom Bezirksgericht - Mayerhofer aaO § 288 E 48) neuerlich zu prüfenden Anklagevorwurfs sowie im Hinblick auf die aufrechte Untersuchungshaft und im Interesse eines möglichst raschen Strafvollzugs (§ 397 StPO) ist die Verweisung der Sache nur im Umfang des von der Kassation betroffenen Teils des Urteils und die sofortige Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof in Bezug auf das dem Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten absichtlichen Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1.) - einschließlich der Entscheidung gemäß § 494a StPO - geboten (Mayerhofer aaO § 289 E 17; 13 Os 13/97; 11 Os 46/99; 15 Os 59/99). Dabei fallen die vier einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd ins Gewicht. Wenngleich der Erfolgsunwert der Tat in Hinblick darauf, dass sie - infolge Verbleibens im Versuchsstadium - letztlich nur zu einer an sich leichten Verletzung führte, nicht gravierend ist, gebieten der in ihr zum Ausdruck gebrachte hohe Handlungsunwert und die schwere persönliche Täterschuld des gänzlich leugnenden und als Gewalttäter massiv vorbelasteten Angeklagten, bei dem sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen (Vorstrafen Punkte 7 und 9 der Strafregisterauskunft, S. 15/I) und der nur knapp 11 Monate nach seiner bedingten Entlassung aus (ua) einer wegen Mordes über ihn verhängten zehnjährigen Freiheitsstrafe innerhalb offener Probezeit rückfällig wurde, eine fünfjährige Freiheitsstrafe als tat- und tätergerechte Sanktion. Einer Anwendung des § 39 StGB bedurfte es jedoch nicht.Einer Aufhebung auch des (irrtümlich in Beschlussform erfolgten) Urteilsausspruchs gemäß Paragraph 34, SMG über die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts bedurfte es dabei nicht, weil diese nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Person als Täter verurteilt wird, sondern auch in einem freisprechenden Urteil und in einem objektiven Verfahren möglich ist (Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 34, Erl römisch sechs). Mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang (vom Bezirksgericht - Mayerhofer aaO Paragraph 288, E 48) neuerlich zu prüfenden Anklagevorwurfs sowie im Hinblick auf die aufrechte Untersuchungshaft und im Interesse eines möglichst raschen Strafvollzugs (Paragraph 397, StPO) ist die Verweisung der Sache nur im Umfang des von der Kassation betroffenen Teils des Urteils und die sofortige Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof in Bezug auf das dem Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten absichtlichen Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (1.) - einschließlich der Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, StPO - geboten (Mayerhofer aaO Paragraph 289, E 17; 13 Os 13/97; 11 Os 46/99; 15 Os 59/99). Dabei fallen die vier einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd ins Gewicht. Wenngleich der Erfolgsunwert der Tat in Hinblick darauf, dass sie - infolge Verbleibens im Versuchsstadium - letztlich nur zu einer an sich leichten Verletzung führte, nicht gravierend ist, gebieten der in ihr zum Ausdruck gebrachte hohe Handlungsunwert und die schwere persönliche Täterschuld des gänzlich leugnenden und als Gewalttäter massiv vorbelasteten Angeklagten, bei dem sogar die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB vorliegen (Vorstrafen Punkte 7 und 9 der Strafregisterauskunft, S. 15/I) und der nur knapp 11 Monate nach seiner bedingten Entlassung aus (ua) einer wegen Mordes über ihn verhängten zehnjährigen Freiheitsstrafe innerhalb offener Probezeit rückfällig wurde, eine fünfjährige Freiheitsstrafe als tat- und tätergerechte Sanktion. Einer Anwendung des Paragraph 39, StGB bedurfte es jedoch nicht.
Zusätzlich ist bei Harald R***** aus spezialpräventiven Gründen auch der Widerruf der ihm zu AZ 42 BE 89/98 des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung geboten, zumal ihn in der Vergangenheit weder Androhungen noch Vollzüge von Strafen davon abgehalten haben, rückfällig zu werden, dies sogar zweimal während laufenden Haftvollzugs.
Mit seiner Strafzumessungsrüge, seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Mit seiner Strafzumessungsrüge, seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.