Entscheidung 11 Os 120/08v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amel D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 114/06z des Landesgerichts Innsbruck, über den Einspruch des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. Juni 2007, AZ 6 Bs 194/07s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amel D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 114/06z des Landesgerichts Innsbruck, über den Einspruch des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. Juni 2007, AZ 6 Bs 194/07s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck, nachdem der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen hatte (11 Os 15/07a), dessen Berufung gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom 5. Oktober 2006, GZ 29 Hv 114/06z-142, Folge und setzte die über ihn vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf 15 Jahre herab.
Der dagegen vom Verurteilten erhobene Einspruch war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung zulässt. Daher war auch für die zur Anfechtung jener Entscheidung begehrte Verfahrenshilfe kein Raum.
Anmerkung
E88549
11Os120.08v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00120.08V.0916.000
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Dokumentnummer
JJT_20080916_OGH0002_0110OS00120_08V0000_000