Der Verfahrensrüge nach Z 3 kommt Berechtigung zu. Denn das Schöffengericht hat das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling in der Hauptverhandlung verlesen, ohne dass eine der hiefür erforderlichen Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO vorgelegen wäre. Zum einen wurde die Sachverständige zur Hauptverhandlung trotz bestehender Möglichkeit nicht geladen (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), zum anderen lag aber nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 371, 375) auch kein Einverständnis der Parteien zur Verlesung vor (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO). Dazu reicht nämlich in der Regel das widerspruchslose Hinnehmen einer nach § 252 Abs 1 StPO unzulässigen Verlesung allein (selbst durch einen anwaltlich vertretenen Angeklagten) noch nicht aus, ist doch der Beschwerdeführer - anders als nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO - nach § 252 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht verpflichtet, sich durch ausdrückliche Verwahrung gegen die Verlesung erst die formelle Legitimation für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes zu verschaffen. Zwar ist, da § 252 Abs 1 Z 4 StPO eine ausdrückliche Einverständniserklärung nicht verlangt, auch eine konkludente Zustimmung zur Verlesung an sich möglich (vgl EvBl 1994/138 und JBl 1995, 537), doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus noch weitere konkrete Anhaltspunkte (wie zB der ausdrückliche Verzicht auf die Vernehmung des Sachverständigen) dafür vorliegen müssen, die unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen. Das im konkreten Fall vorliegende bloße Unterbleiben eines Widerspruches gegen die Verlesung erfüllt demnach die Kriterien für die Annahme einer konkludenten Zustimmung nicht (vgl JBl 1997, 800; 13 Os 202/96; 15 Os 101/00).Der Verfahrensrüge nach Ziffer 3, kommt Berechtigung zu. Denn das Schöffengericht hat das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling in der Hauptverhandlung verlesen, ohne dass eine der hiefür erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vorgelegen wäre. Zum einen wurde die Sachverständige zur Hauptverhandlung trotz bestehender Möglichkeit nicht geladen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zum anderen lag aber nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 371, 375) auch kein Einverständnis der Parteien zur Verlesung vor (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Dazu reicht nämlich in der Regel das widerspruchslose Hinnehmen einer nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO unzulässigen Verlesung allein (selbst durch einen anwaltlich vertretenen Angeklagten) noch nicht aus, ist doch der Beschwerdeführer - anders als nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - nach Paragraph 252, Absatz eins,, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht verpflichtet, sich durch ausdrückliche Verwahrung gegen die Verlesung erst die formelle Legitimation für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes zu verschaffen. Zwar ist, da Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine ausdrückliche Einverständniserklärung nicht verlangt, auch eine konkludente Zustimmung zur Verlesung an sich möglich vergleiche EvBl 1994/138 und JBl 1995, 537), doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus noch weitere konkrete Anhaltspunkte (wie zB der ausdrückliche Verzicht auf die Vernehmung des Sachverständigen) dafür vorliegen müssen, die unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen. Das im konkreten Fall vorliegende bloße Unterbleiben eines Widerspruches gegen die Verlesung erfüllt demnach die Kriterien für die Annahme einer konkludenten Zustimmung nicht vergleiche JBl 1997, 800; 13 Os 202/96; 15 Os 101/00).
Weil nicht auszuschließen ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss geübt hatte (s insb US 8 f), war das angefochtene Urteil daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Weil nicht auszuschließen ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss geübt hatte (s insb US 8 f), war das angefochtene Urteil daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).