Rechtssatz RS0099242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099242
Geschäftszahl
14Os15/96 (14Os16/96); 14Os146/96; 13Os202/96; 15Os101/00; 11Os109/02; 11Os121/02; 12Os95/02 (12Os98/02; 12Os106/03); 15Os63/04; 15Os29/07i; 15Os63/09t; 13Os54/10f; 12Os135/10k; 11Os120/11y; 12Os65/12v (12Os66/12s; 12Os67/12p; 12Os68/12k; 12Os69/12g; 12Os70/12d; 12Os71/12a; 12Os72/12y; 12Os73/12w); 15Os123/14y; 12Os64/15a (12Os65/15y; 12Os66/15w); 13Os118/21h (13Os119/21f); 11Os54/23k (11Os55/23g; 11Os56/23d; 11Os57/23a); 12Os24/26k (12Os25/26g; 12Os26/26d; 12Os27/26a; 12Os28/26y)
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne Paragraph 252, Absatz eins, StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (Paragraph 3, StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 15/96
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 14 Os 15/96
- 14 Os 146/96
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 14 Os 146/96
Vgl auch
- 13 Os 202/96
Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 202/96
- 15 Os 101/00
Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 101/00
nur: Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen. (T1)
- 11 Os 109/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 109/02
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde. (T2)
- 11 Os 121/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 121/02
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 12 Os 95/02
Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
Auch
- 15 Os 63/04
Entscheidungstext OGH 11.08.2004 15 Os 63/04
Auch; nur T1
- 15 Os 29/07i
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 29/07i
Auch; Beisatz: Der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte. (T3)
- 15 Os 63/09t
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 15 Os 63/09t
Auch; Beisatz: Weil Ton- und Bildaufnahmen über Vernehmungen sich von den Protokollen über diese nur durch die Form der Dokumentation ein und derselben Beweisaufnahme unterscheiden und diesen daher grundsätzlich gleichgestellt sind, ist aus dem Parteieneinverständnis über die Verlesung der Protokolle bei Fehlen gegenteiliger Parteienäußerungen zur Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen von einer Zustimmung auch zu letzterer auszugehen. (T4)
- 13 Os 54/10f
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 54/10f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung iSd § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T5)
- 12 Os 135/10k
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 135/10k
Auch
- 11 Os 120/11y
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 120/11y
Auch; Beisatz: Das widerspruchslose Hinnehmen einer Verlesung allein reicht selbst bei einem anwaltlich vertretenen Angeklagten in der Regel nicht aus. (T6)
- 12 Os 65/12v
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 65/12v
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung kann eine Zustimmung zur Verlesung im Sinn der Z 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden. (T7)
- 15 Os 123/14y
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 123/14y
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verzicht „auf wörtliche Verlesung des Aktes bzw Teilen desselben“ nicht ausreichend. (T8)
- 12 Os 64/15a
Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 64/15a
Auch; Beis wie T7
- 13 Os 118/21h
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 13 Os 118/21h
Vgl; Beis nur wie T7
- 11 Os 54/23k
Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 54/23k
vgl; Beisatz wie T7
- 12 Os 24/26k
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 24/26k
vgl; Beisatz wie T7
Schlagworte
siehe aber RS0099254 und RS0098331
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099242
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00015_9600000_001