Während die Verfahrensrüge (Z 3) insoweit, als der Beschwerdeführer eine undeutliche Protokollierung über die Verlesung von Aktenstücken als Verstoß gegen die Vorschrift des § 271 StPO releviert, deshalb nicht im Recht ist, weil die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, kommt dem der Sache nach diesem Nichtigkeitsgrund zuzuordnenden, formell unter § 281 Abs 1 Z 4 StPO vorgebrachten Einwand unzulässiger Verlesung eines Gutachtens Berechtigung zu.Während die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) insoweit, als der Beschwerdeführer eine undeutliche Protokollierung über die Verlesung von Aktenstücken als Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 271, StPO releviert, deshalb nicht im Recht ist, weil die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, kommt dem der Sache nach diesem Nichtigkeitsgrund zuzuordnenden, formell unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorgebrachten Einwand unzulässiger Verlesung eines Gutachtens Berechtigung zu.
Zutreffend weist die Beschwerde nämlich darauf hin, dass das (im Urteil verwertete) Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling (ON 11) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO vorlag. Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung der Z 4 dieser Gesetzesstelle würde hiefür das Einverständnis der Parteien genügen. Im vorliegenden Fall kann indes, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, von einem ausdrücklich erklärten Einverständnis ebensowenig die Rede sein wie von einem konkludenten. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist weder eine Zustimmungserklärung noch ein Verhalten des Verteidigers zu entnehmen, woraus sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht dafür schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde. Dass der Verteidiger der Aufforderung der Vorsitzenden, allfällige Bedenken zum Gutachten darzulegen, nicht nachkam (S 149 und 151), vermag eine konkludente Zustimmung zur Verlesung im Hinblick auf den unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 14. März 2002 (ON 23) protokollierten Beweisantrag, mit welchem ua die Ladung der Sachverständigen zur Erörterung ihres Gutachtens begehrt wurde, erst recht nicht zu begründen.Zutreffend weist die Beschwerde nämlich darauf hin, dass das (im Urteil verwertete) Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling (ON 11) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vorlag. Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung der Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle würde hiefür das Einverständnis der Parteien genügen. Im vorliegenden Fall kann indes, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, von einem ausdrücklich erklärten Einverständnis ebensowenig die Rede sein wie von einem konkludenten. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist weder eine Zustimmungserklärung noch ein Verhalten des Verteidigers zu entnehmen, woraus sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht dafür schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde. Dass der Verteidiger der Aufforderung der Vorsitzenden, allfällige Bedenken zum Gutachten darzulegen, nicht nachkam (S 149 und 151), vermag eine konkludente Zustimmung zur Verlesung im Hinblick auf den unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 14. März 2002 (ON 23) protokollierten Beweisantrag, mit welchem ua die Ladung der Sachverständigen zur Erörterung ihres Gutachtens begehrt wurde, erst recht nicht zu begründen.
Das Urteil ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 252 Abs 1) StPO behaftet, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde, ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte, bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort Folge zu geben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285e StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Das Urteil ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins,) StPO behaftet, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde, ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte, bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort Folge zu geben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285 e, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.