[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer zu Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde das Gesetz durch Vorgänge im bezeichneten Verfahren mehrfach verletzt:
[10] Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gelten gemäß § 488 Abs 1 StPO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht. Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gelten gemäß Paragraph 488, Absatz eins, StPO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht.
[11] 1./ Gemäß § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen festgehalten worden sind, in der Hauptverhandlung nur in den in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO geregelten Fällen verlesen werden. 1./ Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen festgehalten worden sind, in der Hauptverhandlung nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO geregelten Fällen verlesen werden.
[12] Gemäß § 252 Abs 2 StPO wiederum müssen Amtsvermerke über einen Augenschein und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO wiederum müssen Amtsvermerke über einen Augenschein und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden.
[13] Der solche Verlesungen iSd § 252 Abs 1 und 2 StPO substituierende Vortrag des erheblichen Inhalts von Aktenstücken durch den Vorsitzenden gemäß § 252 Abs 2a StPO setzt die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens, somit auch des Angeklagten voraus. Aus dem Fernbleiben eines gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung kann dessen – gegebenenfalls auch ein Einverständnis zur Verlesung beinhaltende (vgl RIS-Justiz RS0127712) – Zustimmung zu einem solchen Vortrag nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012 [T2]; siehe auch RS0099242 [T7]; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103, 134; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 234). Der solche Verlesungen iSd Paragraph 252, Absatz eins und 2 StPO substituierende Vortrag des erheblichen Inhalts von Aktenstücken durch den Vorsitzenden gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO setzt die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens, somit auch des Angeklagten voraus. Aus dem Fernbleiben eines gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung kann dessen – gegebenenfalls auch ein Einverständnis zur Verlesung beinhaltende vergleiche RIS-Justiz RS0127712) – Zustimmung zu einem solchen Vortrag nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012 [T2]; siehe auch RS0099242 [T7]; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103, 134; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 234).
[14] Da eine Zustimmung des Angeklagten zum in der Hauptverhandlung erfolgten Vortrag des gesamten Akteninhalts und der Vorstrafakten nicht vorlag und keiner der Fälle des § 252 Abs 1 StPO, insbesondere kein Einverständnis des Angeklagten zur Verlesung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO gegeben war, verletzt dieser Vorgang § 252 Abs 2a StPO; in Bezug auf die genannten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten sowie deren Wiedergabe im Abschlussbericht iVm § 252 Abs 1 StPO (11 Os 54/23k, 55/23g, 56/23d, 57/23a [Rz 10 ff]). Da eine Zustimmung des Angeklagten zum in der Hauptverhandlung erfolgten Vortrag des gesamten Akteninhalts und der Vorstrafakten nicht vorlag und keiner der Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, insbesondere kein Einverständnis des Angeklagten zur Verlesung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegeben war, verletzt dieser Vorgang Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; in Bezug auf die genannten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten sowie deren Wiedergabe im Abschlussbericht in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO (11 Os 54/23k, 55/23g, 56/23d, 57/23a [Rz 10 ff]).
[15] 2./ Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil kann der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben, wobei die Berufung auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden kann (§ 427 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO). Fristauslösend ist nach § 427 Abs 1 zweiter Satz iVm § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO die persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 16 f). 2./ Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil kann der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben, wobei die Berufung auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden kann (Paragraph 427, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO). Fristauslösend ist nach Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO die persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16 f).
[16] Die unrichtige Belehrung über Beginn und Länge der Rechtsmittelfrist stellt einen Verstoß gegen § 427 Abs 1 zweiter Satz iVm § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO sowie § 427 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO dar. Die unrichtige Belehrung über Beginn und Länge der Rechtsmittelfrist stellt einen Verstoß gegen Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO sowie Paragraph 427, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO dar.
[17] 3./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach § 270 Abs 4 StPO voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. 3./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach Paragraph 270, Absatz 4, StPO voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden.
[18] Das in seiner Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam. Vor diesem – die Einspruchsfrist (§ 427 Abs 3 erster Satz StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (§ 427 Abs 3 zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt (RIS-Justiz RS0101784 [T3, T4]; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 61), wodurch § 270 Abs 4 StPO verletzt wurde (11 Os 89/23g, 90/23d, 91/23a, 92/23y [Rz 10 f]). Das in seiner Abwesenheit gefällte (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber erst mit der persönlichen (Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO) wirksam. Vor diesem – die Einspruchsfrist (Paragraph 427, Absatz 3, erster Satz StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (Paragraph 427, Absatz 3, zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von Paragraph 270, Absatz 4, StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt (RIS-Justiz RS0101784 [T3, T4]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 61), wodurch Paragraph 270, Absatz 4, StPO verletzt wurde (11 Os 89/23g, 90/23d, 91/23a, 92/23y [Rz 10 f]).
[19] 4./ Gemäß § 152 Abs 3 Geo ist bei Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine richtige, die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils beinhaltende (siehe zu den Anforderungen Ratz, WK-StPO § 478 Rz 2 und 6; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 16; zum Ganzen Danzl, Geo11 § 252 Rz 15c) schriftliche Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; wobei dies gemäß § 129 Abs 4 Geo vom Richter in einer Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (RIS-Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 16). 4./ Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Geo ist bei Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine richtige, die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils beinhaltende (siehe zu den Anforderungen Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 2 und 6; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16; zum Ganzen Danzl, Geo11 Paragraph 252, Rz 15c) schriftliche Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; wobei dies gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Geo vom Richter in einer Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (RIS-Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16).
[20] Indem diese Anordnung verabsäumt wurde, liegt ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Geo vor (Danzl, Geo11 § 152 Rz 15c; zur Wahrnehmung der Verletzung von Verordnungen durch den Obersten Gerichtshof siehe RIS-Justiz RS0102164 [T1]; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 12). Indem diese Anordnung verabsäumt wurde, liegt ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Geo vor (Danzl, Geo11 Paragraph 152, Rz 15c; zur Wahrnehmung der Verletzung von Verordnungen durch den Obersten Gerichtshof siehe RIS-Justiz RS0102164 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 12).
[21] 5./ Das Unterbleiben der Zustellung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (vgl RIS-Justiz RS0096531) an den Angeklagten bewirkt einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 StPO (Danzl, Geo11 § 152 Rz 15d; zum Ganzen 15 Os 70/24v, 71/24s [Rz 14 ff]). 5./ Das Unterbleiben der Zustellung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vergleiche RIS-Justiz RS0096531) an den Angeklagten bewirkt einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, StPO (Danzl, Geo11 Paragraph 152, Rz 15d; zum Ganzen 15 Os 70/24v, 71/24s [Rz 14 ff]).
[22] Da nicht auszuschließen ist, dass sich bereits die zu 1./ aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof – ungeachtet des zwischenzeitigen Ablebens des L* F* (RIS-Justiz RS0096534; 12 Os 15/24h) – veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da nicht auszuschließen ist, dass sich bereits die zu 1./ aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof – ungeachtet des zwischenzeitigen Ablebens des L* F* (RIS-Justiz RS0096534; 12 Os 15/24h) – veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[23] Den von der kassierten Entscheidung rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen ist damit die Grundlage entzogen (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28). Den von der kassierten Entscheidung rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen ist damit die Grundlage entzogen (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).
[24] Die nach der Beendigung des Verfahrens erforderlichen weiteren Schritte sind vom Landesgericht Feldkirch zu setzen.