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Entscheidung 12 Os 24/26k×

Entscheidung 12 Os 24/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os24/26k (12Os25/26g,12Os26/26d,12Os27/26a,12Os28/26y)

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Halswanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen L* F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 66 Hv 70/25f des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch, AZ 66 Hv 70/25f, verletzen

1./ der Vortrag des gesamten Akteninhalts und der Vorstrafakten in der Hauptverhandlung Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO, in Bezug auf die Protokolle über die Vernehmung von (vormals) Mitbeschuldigten und Zeugen sowie deren Wiedergabe im Abschlussbericht in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO;

2./ die unrichtige Belehrung über Beginn und Länge der Rechtsmittelfrist Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO sowie Paragraph 427, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO;

3./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form Paragraph 270, Absatz 4, StPO;

4./ die Unterlassung der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten Paragraph 152, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 4, Geo;

5./ das Unterbleiben der Zustellung einer solchen Rechtsmittelbelehrung Paragraph 6, Absatz 2, StPO.

Das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Juni 2025, GZ 66 Hv 70/25f-7.2, wird ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO zur Gänze ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1]         Mit Strafantrag vom 27. Mai 2025 legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch L* F* ein dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB subsumiertes Verhalten zur Last und beantragte – soweit hier von Bedeutung – den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Jänner 2024, AZ 66 Hv 83/23i, und mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. Jänner 2021, AZ 15 U 252/20s, jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 3).

[2]              Im darüber geführten Verfahren AZ 66 Hv 70/25f des Landesgerichts Feldkirch verfügte der Einzelrichter am 27. Mai 2025 die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 23. Juni 2025 unter Anschluss des Strafantrags (ON 1.2). Diese Sendung wurde am 3. Juni 2025 hinterlegt, jedoch nicht behoben (ON 9). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die neuerliche Zustellung (samt Strafantrag) über die Polizeiinspektion veranlasst (ON 1.3; Note vom 17. Juni 2025 im Ordner Erledigungen).

[3]         Nach dem Akteninhalt sind diese Schriftstücke dem Angeklagten zugegangen, weil er am 23. Juni 2025 (vor Beginn der Hauptverhandlung) per E-Mail (siehe aber Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0127859 [T3]) mitteilte, mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden zu sein (ON 6.1 und 6.2).

[4]         Die Hauptverhandlung wurde sodann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und – nach Zustimmung der öffentlichen Anklägerin zu einem Vortrag gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO – der gesamte Akteninhalt samt den darin enthaltenen Angaben der (vormals) Mitbeschuldigten K* F* (ON 2.8) und * R* (ON 2.10) sowie der Zeugen * Fl* (ON 2.12) und K* F* (ON 2.13) und deren zusammenfassende Wiedergabe in ON 2.2 sowie der Inhalt der Vorstrafakten AZ 66 Hv 83/23i des Landesgerichts Feldkirch und AZ 15 U 252/20s des Bezirksgerichts Dornbirn vorgetragen (ON 29, 2).

[5]         Mit – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil vom selben Tag (ON 7.1, berichtigt in ON 7.2) wurde L* F* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Zugleich fasste das Landesgericht Feldkirch den Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn zu AZ 15 U 252/20s gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu AZ 66 Hv 83/23i gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit gemäß Absatz 6, leg cit auf fünf Jahre zu verlängern.

[6]              Nach mehreren E-Mail-Nachrichten an den Angeklagten, in denen der Einzelrichter zunächst mitteilte, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil binnen drei Tagen nach Erhalt des betreffenden E-Mails angemeldet werden müsse (Ordner „Beilagen anderer Personen“ ./II, 2), und schließlich erklärte, dass er davon ausgehe, der Angeklagte akzeptiere das Urteil, wenn er binnen drei Tagen keine Antwort erhielte (Ordner „Beilagen anderer Personen“ ./I, 1), vermerkte der Einzelrichter am 22. Juli 2025 die (vermeintlich am 19. Juli 2025 eingetretene) Rechtskraft des Urteils, verfügte die Einhebung der verhängten und der von der Widerrufsentscheidung umfassten Geldstrafe sowie die Zustellung des Protokolls- und Urteilsvermerks an den Angeklagten, jedoch ohne den Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung anzuordnen (ON 8).

[7]              Der – ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung übermittelte – (berichtigte) Protokolls- und Urteilsvermerk (ON 7.2) wurde am 1. Oktober 2025 zur Abholung hinterlegt (und vom Angeklagten am 6. Oktober 2025 tatsächlich übernommen [Zustellnachweis zur Verfügung ON 24]).

[8]         Laut Mitteilung gemäß Paragraph 6, StrRegG ist L* F* am 8. Jänner 2026 verstorben (ON 30).

Rechtliche Beurteilung

[9]              Wie die Generalprokuratur in ihrer zu Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde das Gesetz durch Vorgänge im bezeichneten Verfahren mehrfach verletzt:

[10]       Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gelten gemäß Paragraph 488, Absatz eins, StPO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht.

[11]       1./ Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen festgehalten worden sind, in der Hauptverhandlung nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO geregelten Fällen verlesen werden.

[12]       Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO wiederum müssen Amtsvermerke über einen Augenschein und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden.

[13]       Der solche Verlesungen iSd Paragraph 252, Absatz eins und 2 StPO substituierende Vortrag des erheblichen Inhalts von Aktenstücken durch den Vorsitzenden gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO setzt die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens, somit auch des Angeklagten voraus. Aus dem Fernbleiben eines gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung kann dessen – gegebenenfalls auch ein Einverständnis zur Verlesung beinhaltende vergleiche RIS-Justiz RS0127712) – Zustimmung zu einem solchen Vortrag nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012 [T2]; siehe auch RS0099242 [T7]; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103, 134; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 234).

[14]       Da eine Zustimmung des Angeklagten zum in der Hauptverhandlung erfolgten Vortrag des gesamten Akteninhalts und der Vorstrafakten nicht vorlag und keiner der Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, insbesondere kein Einverständnis des Angeklagten zur Verlesung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegeben war, verletzt dieser Vorgang Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; in Bezug auf die genannten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten sowie deren Wiedergabe im Abschlussbericht in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO (11 Os 54/23k, 55/23g, 56/23d, 57/23a [Rz 10 ff]).

[15]       2./ Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil kann der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben, wobei die Berufung auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden kann (Paragraph 427, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO). Fristauslösend ist nach Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO die persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16 f).

[16]       Die unrichtige Belehrung über Beginn und Länge der Rechtsmittelfrist stellt einen Verstoß gegen Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO sowie Paragraph 427, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO dar.

[17]       3./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach Paragraph 270, Absatz 4, StPO voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden.

[18]       Das in seiner Abwesenheit gefällte (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber erst mit der persönlichen (Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO) wirksam. Vor diesem – die Einspruchsfrist (Paragraph 427, Absatz 3, erster Satz StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (Paragraph 427, Absatz 3, zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von Paragraph 270, Absatz 4, StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt (RIS-Justiz RS0101784 [T3, T4]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 61), wodurch Paragraph 270, Absatz 4, StPO verletzt wurde (11 Os 89/23g, 90/23d, 91/23a, 92/23y [Rz 10 f]).

[19]       4./ Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Geo ist bei Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine richtige, die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils beinhaltende (siehe zu den Anforderungen Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 2 und 6; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16; zum Ganzen Danzl, Geo11 Paragraph 252, Rz 15c) schriftliche Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; wobei dies gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Geo vom Richter in einer Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (RIS-Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16).

[20]       Indem diese Anordnung verabsäumt wurde, liegt ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Geo vor (Danzl, Geo11 Paragraph 152, Rz 15c; zur Wahrnehmung der Verletzung von Verordnungen durch den Obersten Gerichtshof siehe RIS-Justiz RS0102164 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 12).

[21]       5./ Das Unterbleiben der Zustellung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vergleiche RIS-Justiz RS0096531) an den Angeklagten bewirkt einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, StPO (Danzl, Geo11 Paragraph 152, Rz 15d; zum Ganzen 15 Os 70/24v, 71/24s [Rz 14 ff]).

[22]       Da nicht auszuschließen ist, dass sich bereits die zu 1./ aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof – ungeachtet des zwischenzeitigen Ablebens des L* F* (RIS-Justiz RS0096534; 12 Os 15/24h) – veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[23]       Den von der kassierten Entscheidung rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen ist damit die Grundlage entzogen (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).

[24]          Die nach der Beendigung des Verfahrens erforderlichen weiteren Schritte sind vom Landesgericht Feldkirch zu setzen.

Textnummer

E147525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00024.26K.0428.000

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00024_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059446 Rechtssatz 29.01.1969Strafrecht
Nur die Zustellung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung entspricht der Vorschrift des § 152 Abs 2 Geo. Der Richter (Vorsitzende) hat durch ausdrückliche Zustellverfügung vorzusorgen, daß diesem Erfordernis von der Geschäftsstelle auch wirklich entsprochen …
RS0096531 Rechtssatz 11.02.1988Strafrecht
Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils gemäß § 427 Abs 1 StPO ist eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die im § 427 Abs3 StPO vorgesehene Einspruchsmöglichkeit sowie auf …
RS0096533 Rechtssatz 31.01.1995Strafrecht
Nach der Vorschrift des § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsmittelbelehrung im Anschluß an die U …
RS0096534 Rechtssatz 02.09.1980Strafrecht
Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient seiner Zielsetzung nach (neben der Abhilfe gegen durch eine Gesetzesverletzung bewirkten Benachteiligung eines Angeklagten) der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rec …
RS0099242 Rechtssatz 11.06.1996Strafrecht
Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weite …
RS0100444 Rechtssatz 26.01.1984Strafrecht
Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folge …
RS0101784 Rechtssatz 26.01.1993Strafrecht
Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem …
RS0102164 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Der unterlaufene Verstoß gegen § 120 Abs 5 Geo hat zur Folge, daß die indizierten Möglichkeiten weiterer Gesetzesverstöße mit abstrakt in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Benachteiligungen des Verurteilten nicht ausschließbar sind, weshalb im Sinne …
RS0117012 Rechtssatz 07.11.2002Strafrecht
Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen (unvertretenen) Beschuldigten zur Hauptverhandlung kann sein Einverständnis zur Verlesung einer (ihn noch dazu belastenden) Zeugenaussage nicht abgeleitet werden.
RS0127712 Rechtssatz 29.02.2012Strafrecht
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vort …