Rechtssatz RS0101784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101784
Geschäftszahl
14Os3/93; 13Os4/93; 15Os3/93 (15Os4/93); 12Os19/03; 11Os89/23g (11Os90/23d; 11Os91/23a; 11Os92/23y); 12Os24/26k (12Os25/26g; 12Os26/26d; 12Os27/26a; 12Os28/26y)
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.Gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.
Entscheidungstexte
- 14 Os 3/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 14 Os 3/93
- 13 Os 4/93
Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 4/93
- 15 Os 3/93
Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
Vgl auch
- 12 Os 19/03
Entscheidungstext OGH 06.03.2003 12 Os 19/03
Auch; nur: Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. (T1); Beisatz: Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre. (T2)
- 11 Os 89/23g
Entscheidungstext OGH 03.10.2023 11 Os 89/23g
vgl; Beisatz: Hier: Das in Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam. (T3)
Beisatz: Vor diesem - die Einspruchsfrist (hier § 478 Abs 1 StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier § 466 Abs 2 StPO, siehe auch § 478 Abs 2 zweiter Satz StPO) erst auslösenden - Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. (T4)
- 12 Os 24/26k
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 24/26k
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101784
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_002