Durch das Vorgehen des Bezirksgerichtes Tamsweg wurde das Gesetz mehrfach verletzt:
Die Durchführung der Hauptverhandlung am 6.April 1992 in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzte das dem Staatsanwalt gemäß § 31, 2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß § 457 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt (vgl. auch §§ 3, 465 Abs. 1 StPO). Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (§ 466 Abs. 2 StPO). Ist daher ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach § 27 StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß § 31, 2.Satz, StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (§§ 447 Abs. 1, 448 StPO, 4 StAG; siehe auch §§ 41 Abs. 1 und 44 Abs. 2 DV-StAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach § 4 Abs. 3 StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag (vgl. Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. II; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 4 je zu § 31; ENr. 15 zu § 276 und ENr. 2 zu § 457 mwN).Die Durchführung der Hauptverhandlung am 6.April 1992 in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzte das dem Staatsanwalt gemäß Paragraph 31, 2, Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß Paragraph 457, StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt vergleiche auch Paragraphen 3, 465, Absatz eins, StPO). Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (Paragraph 466, Absatz 2, StPO). Ist daher ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach Paragraph 27, StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß Paragraph 31, 2 Punkt S, a, t, z,, StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (Paragraphen 447, Absatz eins, 448, StPO, 4 StAG; siehe auch Paragraphen 41, Absatz eins, und 44 Absatz 2, DV-StAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach Paragraph 4, Absatz 3, StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag vergleiche Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. römisch zwei; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 4 je zu Paragraph 31,; ENr. 15 zu Paragraph 276 und ENr. 2 zu Paragraph 457, mwN).
Der dem Bezirksgericht unterlaufene Verstoß brachte es ferner mit sich, daß das Urteil dem öffentlichen Ankläger nicht auf die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Art, nämlich durch mündliche Verkündung vor Gericht, bekanntgemacht wurde. Die Bekanntmachung im Sinne des § 77 Abs. 1 StPO an den öffentlichen Ankläger erfolgte vielmehr erst durch die Zustellung der Urschrift (§ 78 StPO) des allerdings nur in gekürzter Form (§ 458 Abs. 3 StPO) ausgefertigten Urteiles. Da bis dahin der Lauf der Berufungsfrist für den öffentlichen Ankläger noch gar nicht begonnen hatte, war allerdings diese Form der Ausfertigung nicht zulässig, weil sie nach § 458 Abs. 3 StPO nur bei Erfüllung der im ersten Satz des 2. Absatzes dieser Gesetzesstelle bezeichneten Voraussetzungen in Betracht kommt, zu welchen auch der Verzicht auf alle Rechtsmittel oder die Unterlassung ihrer Anmeldung innerhalb der hiefür offenstehenden Frist durch alle Parteien gehört.Der dem Bezirksgericht unterlaufene Verstoß brachte es ferner mit sich, daß das Urteil dem öffentlichen Ankläger nicht auf die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Art, nämlich durch mündliche Verkündung vor Gericht, bekanntgemacht wurde. Die Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, StPO an den öffentlichen Ankläger erfolgte vielmehr erst durch die Zustellung der Urschrift (Paragraph 78, StPO) des allerdings nur in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteiles. Da bis dahin der Lauf der Berufungsfrist für den öffentlichen Ankläger noch gar nicht begonnen hatte, war allerdings diese Form der Ausfertigung nicht zulässig, weil sie nach Paragraph 458, Absatz 3, StPO nur bei Erfüllung der im ersten Satz des 2. Absatzes dieser Gesetzesstelle bezeichneten Voraussetzungen in Betracht kommt, zu welchen auch der Verzicht auf alle Rechtsmittel oder die Unterlassung ihrer Anmeldung innerhalb der hiefür offenstehenden Frist durch alle Parteien gehört.
Überdies wurde dadurch, daß es unterlassen wurde, vor der Bestimmung der Sachverständigengebühren dem öffentlichen Ankläger und dem Verteidiger (§ 40 Abs. 1 Z 2 GebAG) unter Aushändigung oder Beischluß von Ausfertigungen des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, vierzehn Tage nicht übersteigenden Frist zu geben, der Vorschrift des letzten Satzes des § 39 Abs. 1 GebAG nicht entsprochen.Überdies wurde dadurch, daß es unterlassen wurde, vor der Bestimmung der Sachverständigengebühren dem öffentlichen Ankläger und dem Verteidiger (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) unter Aushändigung oder Beischluß von Ausfertigungen des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, vierzehn Tage nicht übersteigenden Frist zu geben, der Vorschrift des letzten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG nicht entsprochen.
Da es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der Angeklagte durch die aufgezeigten Verstöße, insbesondere durch das unter selbstherrlicher Mißachtung einer Reihe von Prozeßvorschriften zustandegekommene Urteil vom 6.April 1992, das indes sachlich richtig ist, einen Nachteil erlitten haben könnte, der im Wege des letzten Satzes des § 292 StPO zu beseitigen wäre, konnte es allerdings mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben.Da es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der Angeklagte durch die aufgezeigten Verstöße, insbesondere durch das unter selbstherrlicher Mißachtung einer Reihe von Prozeßvorschriften zustandegekommene Urteil vom 6.April 1992, das indes sachlich richtig ist, einen Nachteil erlitten haben könnte, der im Wege des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO zu beseitigen wäre, konnte es allerdings mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben.