Rechtssatz RS0096429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096429
Geschäftszahl
15Os3/93 (15Os4/93)
Entscheidungsdatum
11.02.1993
Rechtssatz
Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündigung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (§ 466 Abs 2 StPO).Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündigung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (Paragraph 466, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096429
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0150OS00003_9300000_003