Rechtssatz RS0096424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096424
Geschäftszahl
15Os3/93 (15Os4/93); 15Os42/05y
Entscheidungsdatum
02.06.2005
Rechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31,Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß Paragraph 31,,
2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß § 457 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt (vgl auch §§ 3, 465 Abs 1 StPO).2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß Paragraph 457, StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt vergleiche auch Paragraphen 3, 465, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
- 15 Os 3/93
Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
- 15 Os 42/05y
Entscheidungstext OGH 02.06.2005 15 Os 42/05y
nur: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31, 2.Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096424
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0150OS00003_9300000_002