Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0096424×

Rechtssatz RS0096424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096424

Geschäftszahl

15Os3/93 (15Os4/93); 15Os42/05y

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Rechtssatz

Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß Paragraph 31,,

2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß Paragraph 457, StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt vergleiche auch Paragraphen 3, 465, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
  • 15 Os 42/05y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2005 15 Os 42/05y
    nur: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31, 2.Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096424

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0150OS00003_9300000_002