Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Vorgehen des Bezirksgerichtes in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
(1) Gemäß Art 52 Abs 1 erster Satz SDÜ - der seit dem 1. Mai 2004 auch im Verhältnis zu Polen anwendbar ist (s den Erlass des BMJ vom 24. Jänner 2005, GZ BMJ-L884.012/0001-II 2/2005) - kann jede Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Nach Abs 2 erster Satz leg cit ist die Urkunde - oder zumindest die wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist.(1) Gemäß Artikel 52, Absatz eins, erster Satz SDÜ - der seit dem 1. Mai 2004 auch im Verhältnis zu Polen anwendbar ist (s den Erlass des BMJ vom 24. Jänner 2005, GZ BMJ-L884.012/0001-II 2 aus 2005,) - kann jede Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Nach Absatz 2, erster Satz leg cit ist die Urkunde - oder zumindest die wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist.
Vorliegend waren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Tadeusz O***** der deutschen Sprache nicht hinlänglich mächtig ist, um die ihm übermittelten Urkunden zu verstehen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. So hatte die Polizei mit ihm zum Tatvorwurf keine Niederschrift mit der Begründung aufgenommen, dass er nur sehr gebrochen Deutsch spricht und somit Verständigungsschwierigkeiten bestanden (S 13). Der fremdenpolizeilichen Vernehmung des Genannten wurde eine Dolmetscherin beigezogen (S 19). Auch der Bezirksanwalt beantragte die Beiziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung (S 1). Das Fernbleiben des Beschuldigten von dieser wurde nicht von ihm selbst, sondern von seiner Cousine telefonisch angekündigt (S 2). Das Bezirksgericht hätte daher dem Beschuldigten Übersetzungen zumindest der wesentlichen Passagen der zuzustellenden Urkunden in polnische Sprache übermitteln müssen.
(2) Das aus den Bestimmungen der §§ 455 Abs 1, 478 Abs 1 StPO ableitbare uneingeschränkt wirksame Recht des Beschuldigten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung kann grundsätzlich durch Ungehorsam gegen die gerichtliche Vorladung verwirklicht werden. Weil die Ladung des Beschuldigten mangels deren Übersetzung in die polnische Sprache (vgl Punkt 1) nicht gehörig war, sodass sich die weitere Frage der Ungehorsamsfolgen gar nicht stellte, hätte der Richter weder die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchführen noch ein Abwesenheitsurteil fällen dürfen (vgl 15 Os 52/03).(2) Das aus den Bestimmungen der Paragraphen 455, Absatz eins, 478, Absatz eins, StPO ableitbare uneingeschränkt wirksame Recht des Beschuldigten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung kann grundsätzlich durch Ungehorsam gegen die gerichtliche Vorladung verwirklicht werden. Weil die Ladung des Beschuldigten mangels deren Übersetzung in die polnische Sprache vergleiche Punkt 1) nicht gehörig war, sodass sich die weitere Frage der Ungehorsamsfolgen gar nicht stellte, hätte der Richter weder die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchführen noch ein Abwesenheitsurteil fällen dürfen vergleiche 15 Os 52/03).
(3) Gemäß § 31 zweiter Satz StPO ist der Staatsanwalt befugt, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht wegen eines Offizialdeliktes darf daher ohne einen Vertreter der öffentlichen Anklage nicht durchgeführt werden (SSt 61/123).(3) Gemäß Paragraph 31, zweiter Satz StPO ist der Staatsanwalt befugt, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht wegen eines Offizialdeliktes darf daher ohne einen Vertreter der öffentlichen Anklage nicht durchgeführt werden (SSt 61/123).
Das Bezirksgericht hätte demnach in Abwesenheit eines Vertreters des Staatsanwaltes die Hauptverhandlung nicht durchführen und das Urteil nicht fällen dürfen.
(4) Nach der Bestimmung des § 271 Abs 1 StPO aF (übrigens auch idF nach der Strafprozessnovelle 2005) ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen, das ua die Namen der Parteien und ihrer Vertreter zu enthalten hat. Bei diesen Angaben handelt es sich um einen notwendigen Inhalt des Protokolls, welches der sicheren Dokumentation der Urteilsgrundlage dient (Fabrizy StPO9 ErgH 2005 § 271 Rz 1).(4) Nach der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz eins, StPO aF (übrigens auch in der Fassung nach der Strafprozessnovelle 2005) ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen, das ua die Namen der Parteien und ihrer Vertreter zu enthalten hat. Bei diesen Angaben handelt es sich um einen notwendigen Inhalt des Protokolls, welches der sicheren Dokumentation der Urteilsgrundlage dient (Fabrizy StPO9 ErgH 2005 Paragraph 271, Rz 1).
Die Anführung des Namens eines Vertreters des öffentlichen Anklägers, der an der Verhandlung gar nicht teilgenommen hat, im Protokoll als anwesend ist daher nicht statthaft.
(5) Nach der Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen ua amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO)verlesen werden.(5) Nach der Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen ua amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO)verlesen werden.
Um ein solches Schriftstück handelt es sich bei der polizeilichen Anzeige ON 2, soweit darin die Aussage des Zeugen Heinz W***** wiedergegeben wird (S 12). Die Verlesung dieses Teils der Anzeige in der Hauptverhandlung (S 35) war mangels Vorliegens eines der Ausnahmetatbestände des § 252 Abs 1 StPO nicht zulässig, zumal aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinne der Z 4 leg cit nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26 ua, zuletzt 14 Os 114/04).Um ein solches Schriftstück handelt es sich bei der polizeilichen Anzeige ON 2, soweit darin die Aussage des Zeugen Heinz W***** wiedergegeben wird (S 12). Die Verlesung dieses Teils der Anzeige in der Hauptverhandlung (S 35) war mangels Vorliegens eines der Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht zulässig, zumal aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinne der Ziffer 4, leg cit nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26 ua, zuletzt 14 Os 114/04).
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen, weil sie mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK) im Widerspruch stehen, dem Beschuldigten zum Nachteil, weswegen das Urteil zu beheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen, weil sie mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, MRK) im Widerspruch stehen, dem Beschuldigten zum Nachteil, weswegen das Urteil zu beheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.